Lexikon
Abkürzung für Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung. Hierbei handelt es sich um eine Empfehlung des PKV-Verbandes.
Viele Versicherer verwenden zu Erstellung ihres Vertragswerkes eine dreier Kombination (MB/KK – Teil II – Tarif), bestehend aus den Musterbedingungen, welcher durch den zweiten Teil vom jeweiligen PKV-Unternehmen erweitert werden kann.
Das dann vom Versicherer erstellte Vertragswerk ist neben den Gesetzen wie z.B. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Versicherungsvertragsgesetz, –aufsichtsgesetz (VVG/VAG) die Grundlage für den eigentlichen Tarif.
Einige Private Krankenversicherer sind dazu übergegangen nur noch zwei Bedingungsteile als Vertragsgrundlage zu verwenden (Allgemeiner Teil und Tarif). Auch hier müssen jedoch die gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. die Inhalte des Versicherungsvertragsgesetzes berücksichtigt werden…
Die MB/KK 2009 können Sie gerne im Downloadbereich einsehen.
Obliegenheiten sind vertraglich festgelegte Pflichten des Versicherungsnehmers. Im Bezug auf die Musterbedingungen der private Krankenversicherung wäre ein mögliches Beispiel die Anzeigpflicht eines Krankenhausaufenthalts binnen 10 Tagen nach Beginn. Mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers (Einschränkungen finden sich im §28 VVG).
Außergerichtliche Schlichtungsstelle zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Bezug auf die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV-Ombudsmann). Einen Link zum Tätigkeitsbericht des Ombudsmannes finden Sie unter dem Menüpunkt Links.
Abkürzung für private Krankenversicherung

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