Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung – Wechsel für einen Angestellten in eine PKV 2013 zum ersten mal möglich – Worauf muss man achten?

09.01.2013 Thomas Schösser

Viele Angestellte, haben bereits zu Beginn des Jahres 2013 einen Brief von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten, in welchem sinngemäß steht, dass sie ab 01.01.2013 als sogenanntes freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Manche erhalten diesen Brief erst in den kommenden Wochen, je nachdem wie schnell die notwendigen Informationen bei der Krankenkasse verarbeitet werden.

Mit diesem Schreiben wird das Krankenkassenmitglied über den Statuswechsel von der Pflichtmitgliedschaft in die freiwillige Mitgliedschaft informiert.

Was bedeutet freiwillige Mitgliedschaft in der GKV?

Ist man als Angestellter freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung kann man sich, wie der Name schon sagt, frei entscheiden, ob man weiterhin gesetzlich versichert bleibt, oder den Systemwechsel hin zu einer Privaten Krankenvollversicherung (PKV) vollzieht. Ausnahmen kann es unter Umständen bei sogenannten Wahltarifen geben, dazu aber später mehr…

Was ist da passiert?

Arbeitnehmer können einen Systemwechsel von der GKV zur PKV durchführen, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, übersteigt. Wird die JAEG überschritten, endet die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünf – Gesetzliche Krankenversicherung) war im Jahr 2012 auf € 50.850,- jährlich, beziehungsweise 4.237,50 monatlich festgelegt worden. Für das Jahr 2013 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze nun auf € 52.200,- jährlich, beziehungsweise € 4.350,- monatlich festgelegt. Die korrekte Berechnung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze vom Arbeitnehmer überschritten wird, und ob er danach versicherungsfrei ist oder nicht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, auf die ich hier aber nicht näher eingehen werde.

Sind auch noch die weiteren Voraussetzungen für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV erfüllt (auf diese gehe ich hier nicht ein), dann hat der Angestellte also die Wahl zwischen GKV und PKV. Viele gesetzliche Krankenversicherungen informieren daraufhin die betreffenden Mitglieder mit einem Brief über den Statuswechsel von Pflichtmitgliedschaft auf freiwillige Mitgliedschaft.

Eine Versicherungsfreiheit in der GKV kann gegebenenfalls auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers in Verbindung mit einem entsprechendem Gehalt oder bei einem Berufseinsteiger mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze entstehen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Themenseite über den Wechsel zur PKV.

Sie möchten in eine Private Krankenversicherung? Wie geht man bei der Suche nach einer richtigen PKV vor?

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Beitragsgarantieerklärung für einige Tarife bei der Deutschen Ring Krankenversicherung a. G.

11.05.2012 Thomas Schösser

Nun ist es noch gar nicht so lange her, dass die Barmenia Krankenversicherung eine Beitragsgarantie ausgesprochen hat, da kommen schon die nächsten Versicherer mit ähnlichen Ankündigungen.

Was überhaupt unter einer sogenannten „Beitragsgarantie“ in der Privaten Krankenversicherung (PKV) zu verstehen ist, und ob eine Beitragsgarantieerklärung ein Argument für oder gegen einen Tarif ist, habe ich in einem separatem Blogbeitrag näher beleuchtet.

Jetzt aber zur „Garantieerklärung“ der Deutschen Ring Krankenversicherung a.G. Dort heißt es unter anderem, Zitat (Quelle Druckstücknummer: DRK 3560 04.12):

Garantiert keine Beitragserhöhung* vor dem 1.1.2014 in den folgenden leistungsstarken Angeboten der Krankenvollversicherung:

Comfort +
Comfort
Esprit
Esprit X (Männer, Kinder u. Jugendliche)
Esprit M (Frauen, Kinder u. Jugendliche)
Esprit MX (Männer, Kinder u. Jugendliche)

gilt auch für: PIT – Gesetzliche Portabilität

sowie für die Krankentagegeldversicherung
pro … (Männer) / pro v … (Männer)

(…)

*Diese Beitragsgarantie gilt für die o.g. Tarife mit geschlechtsspezifischer Beitragskalkulation (Bisex). Sie gilt nicht für Erhöhungen durch Umstellungen von Kindern zu Jugendlichen und von Jugendlichen zu Erwachsenen.

In einigen Tarifen spricht der Deutsche Ring also nur für jeweils ein Geschlecht eine “Beitragsgarantie” aus. Marketingtechnisch durchaus interessant finde ich die Formulierung „vor dem 1.1.2014“. Natürlich weiß heute (11-05-2012) noch keiner, auch bei anderen Gesellschaften nicht, wie sich die Beiträge am beziehungsweise ab dem 01.01.2014 entwickeln werden. Auch zu beachten: für die sogenannten „Unisex-Tarife“ gilt diese Garantieerklärung natürlich nicht.

Eine vergleichsweise kurzfristige Planungssicherheit, mehr bietet eine solche Erklärung nicht. Sollten Sie sich mit dem Wechsel in eine PKV beschäftigen, so beachten Sie nicht nur den momentan zu zahlenden Beitrag und den historischen Beitragsverlauf, sondern insbesondere die vertraglich hinterlegten Leistungsinhalte, denn darauf müssen Sie sich im Krankheitsfall verlassen können.

Weitere Informationen:

Kriterienfragebogen zur PKV

Anfrage PKV

Maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung für das Jahr 2012

10.11.2011 Thomas Schösser

Jedes Jahr wird die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung neu berechnet. In einem meiner letzten Blog-Beiträge bin ich bereits auf die vom Bundeskabinett beschlossene Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2012 eingegangen.

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt im Jahr 2012 wie auch im Vorjahr bei 15,5%, wovon 0,9% der Arbeitnehmer alleine zu tragen hat. Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze der GKV steigt jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung.

Zu bemerken ist noch, dass die vom Bundeskabinett beschlossene Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze noch vom Bundesrat verabschiedet werden muss. Es handelt sich daher noch um vorläufige Zahlen. Die Verabschiedung durch den Bundesrat wird voraussichtlich am 25.11.2011 erfolgen.

Wie hoch ist denn nun der voraussichtliche maximale Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung für das Jahr 2012 ?

 

Selbstverständlich kann immer nur die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags zur privaten Krankenversicherung als Arbeitgeberzuschuss angesetzt werden, aber eben auch immer nur höchstens bis zur Grenze des maximalen Arbeitgeberzuschusses. Der maximale Arbeitgeberzuschuss wird wie folgt berechnet (siehe dazu u.a. auch § 257 SGB V):

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze x Hälfte des um um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatzes der GKV

Also ab dem Jahr 2012 würde sich dann folgender maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ergeben:

€ 3.825 x 7,3% (15,5% um 0,9% vermindert / 2)  = € 279,23

Der maximale Arbeitgeberzuschuss für die Pflegepflichtversicherung wird separat berechnet.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie mich gerne kontaktieren.

Weiterführende Informationen:

Ebook und Kriterienfragebogen zur PKV

Beginn des Referendariats – Welche Krankenversicherung ist für Referendare ratsam?

05.08.2011 Thomas Schösser
Beginn des Referendariats – Welche Krankenversicherung ist die „beste Wahl“?
Gegen Ende der Sommerferien ist es für viele Lehrer wieder so weit. Die Beamtenanwärter (Beamte auf Widerruf) beginnen mit dem Referendariat. Andere haben das Ref. bereits hinter sich und werden im neuen Schuljahr zum Beamten auf Probe ernannt. Viele stellen sich dabei die Frage, welche private Krankenversicherung denn nun die „Beste“ ist.
In meinen Beratungen stelle ich immer wieder fest, dass viele grundlegende Dinge einfach nicht kommuniziert werden und daher häufig nicht bekannt sind. Deshalb widme ich dem heutigen BLOG-Beitrag einigen grundlegenden Dingen zum Thema der Krankenversicherung für angehende Referendare. Zum Bereich der angehenden Beamten auf Probe werde ich einen separaten BLOG-Beitrag verfassen.
Auswahl der geeigneten Krankenversicherung für Referendare
Muss ein bisher gesetzlich Krankenversicherter sich  mit Beginn des Referendariats privat krankenversichern?
Wenn ein bisher gesetzlichen krankenversicherter Referendar die gesetzlichen Voraussetzungen für die „freiwillige Mitgliedschaft“ in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfüllt, so kann er sich entscheiden, ob er als sogenanntes „freiwilliges Mitglied“ in der GKV verbleibt, oder alternativ in eine private Krankenversicherung (PKV) wechselt.
Was ist besser? GKV oder PKV?
So pauscal kann man diese Frage nicht beantworten. Bevor man sich mit den zahlreichen Kriterien zur Auswahl einer geeigneten PKV beschäftigt, sollten zunächst die Unterschiede der beiden so grundsätzlich verschiedenen Systeme GKV (Sachleistungsprinip) und PKV (Kostenerstattungsprinip) bekannt sein. Beide Systeme haben Vor- und Nachteile. Ein pauschales „besser“ kann es daher nicht geben.
Da Lehramtsanwärter während des Referendariats über vergleichsweise wenig Einkommen verfügen, haben viele PKV-Unternehmen  preisgünstige Tarife für Referendare im Sortiment. Dabei handelt es sich um sogenannte „Ausbildungstarife“, die während der Zeit des Referendariats keine Altersrückstellungen bilden und teilweise zusätzlich vom Versicherer subventioniert werden (weitere Voraussetzungen für Ausbildungstarif wie z.B. Höchstalter etc. müssen beachtet werden). Durch den Einfluss der Beihilfe muss natürlich auch nur ein Teil des Kostenrisikos versichert werden. Dadurch offerieren private Krankenversicherungen oft einen günstigeren Tarifbeitrag der oft geringer als der Mitgliedsbeitrag einer gesetzliche Krankenversicherung ausfällt.
Die privaten Krankenversicherungen machen das natürlich nicht aus lauter Nächstenliebe, sondern wollen damit natürlich schon so früh wie möglich neue Kunden gewinnen.
Doch Vorsicht. Nach Ende des Referendariats, endet meist die Voraussetzung für den vergünstigen Ausbildungstarif. Trifft dies so ein, so muss die Umstellung auf den „Normaltarif“ erfolgen, welcher beitragstechnisch durch Erhebung der Altersrückstellungen natürlich höher ausfallen wird.
Achten Sie darauf wie die Voraussetzungen für den Ausbildungstarif in den Versicherungsbedingungen ausgestaltet sind, und wann diese nicht mehr erfüllt werden und somit der vergünstige Beitrag entfällt.
Welchen Risikozuschlag bekomme ich für welche Erkrankung?
Eine private Krankenversicherung prüft den Gesundheitsstatus des zu Versichernden bei Antragsstellung. Neben einer normalen Annahme des Antrags, kann es bei diversen Krankheitsdiagnosen sein, dass der Antrag komplett abgelehnt, oder ein Angebot mit einem Risikozuschlag oder gar einem Leistzungsausschluss unterbreitet wird (Ausnahmen gibt es beim Basistarif und in der Öffnungsaktion).
Da jedes Unternehmen Risiken separat einschätzt, kann es je nach Einzellfall ratsam sein vorab eine Risikovoranfrage, also eine Art Ausschreibung bei mehreren Versicherern gleichzeitig einzuleiten. So erhält man eine vorläufige Einschätzung von mehreren Versicherern ohne direkt einen Antrag gestellt zu haben.
Was ist, wenn nach dem Referendariat die Ernennung zum Beamten auf Probe ausbleibt?
Ein Szenario welches oftmals nicht bedacht wird, ist die Möglichkeit der ausbleibenden Verbeamtung auf Probe nach Ende der Ausbildung. Entfällt der Beihilfeanspruch muss ein 100%-Tarif abgeschlossen werden, dessen Prämie i.d.R. höher als bisher ausfällt. Die „Rückkehr“ in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), z.B. durch Familienversicherung oder Pflichtversicherung , ist dann in vielen Fällen nicht mehr möglich, so dass hier eine wesentliche finanzielle Mehrbelastung entstehen kann. Natürlich gibt es auch hier Versicherer, die dieses Problem erkannt haben und dementsprechende Überbrückungslösungen anbieten. Fragen Sie also auch hier Ihren persönlichen Versicherungsexperten, welche Möglichkeiten Ihr avisierter Versicherer für solch einen Fall anbietet.
Welche PKV ist denn für Beamte nun die „richtige“
Bei der ganzen Diskussion über die Höhe des Beitrags werden aus meiner Sicht allzu oft die Leistungsinhalte eines PKV-Vertrages viel zu wenig beleuchtet. Viele Beamte wissen nicht, dass es teilweise beträchtliche Unterschiede in den Bedingungen der zahlreichen Versicherungsangebote gibt.
Als Privatpatient ist man Selbstzahler seiner Krankheitskosten.. Die PKV ist so zu sagen der persönliche „Rückversicherer“. Dabei kann es passieren, dass die PKV von den entstandenen Krankheitskosten eben nicht alles bezahlt. Die vom Versicherer nicht erstatteten Kosten müssen dann vom Patienten selbst aus eigener Tasche bestritten werden. Daher sollte neben dem Beitrag und den Bilanzkennzahlen vor allem die Betrachtung und der Vergleich der Leistungsinhalte anhand von Versicherungsbedingungen nicht zu kurz kommen.
In den unterschiedlichen Bedingungen wird geregelt was wie genau erstattungsfähig ist. Auf die vertraglich fixierten Leistung hat der Kunde einen Rechtsanspruch. Kulanzen, also freiwillige Zahlungen eines Versicherers, sind nicht vertraglich fixiert, und daher auch nicht garantiert.
In den nächsten Tagen werde ich mehr auf das Thema Krankenversicherung für angehende Beamte auf Probe eingehen.

Gegen Ende der Sommerferien ist es für viele Lehrer wieder so weit. Die Beamten auf Widerruf beginnen mit dem Referendariat. Andere haben das Referendariat bereits hinter sich und werden im neuen Schuljahr zum Beamten auf Probe ernannt. Viele stellen sich dabei die Frage, welche private Krankenversicherung denn nun die „Beste“ ist.

In meinen Beratungen stelle ich immer wieder fest, dass viele grundlegende Dinge einfach nicht kommuniziert werden und daher häufig nicht bekannt sind. Deshalb widme ich meinem heutigen BLOG-Beitrag einigen grundlegenden Dingen zum Thema Krankenversicherung für angehende Referendare. Zum Bereich der werdenden Beamten auf Probe gehe ich einen separaten BLOG-Beitrag näher ein.

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Warum finden Beitragsanpassungen bei privaten Krankenversicherungen statt? Was soll man tun?

16.10.2010 Thomas Schösser

Zum Jahreswechsel ist es bei vielen Tarifen privater Krankenversicherer wieder soweit. Die Beiträge und / oder die vereinbarte Selbstbeteiligung wird erhöht. Vielen Fragen sich warum?

Grundsätzlich kann es hierfür unterschiedlichste Gründe geben.

Steigen beispielsweise die Gesundheitskosten, oder erhöht sich die Lebenserwartung der Bevölkerung, hat dies natürlich unmittelbaren Einfluss auf die zukünftigen Ausgaben der privaten Krankenversicherungen. Warum?

Da die vertraglich garantieren Leistungsinhalte privater Krankenversicherungstarife von Seiten des Versicherers nicht reduziert werden können, müssen, damit kein finanzieller „Engpass“ entsteht, die steigenden Kosten durch Erhöhung der Einnahmen „ausgeglichen“ werden. Leben die Versicherten statistisch gesehen länger, so ist natürlich auch mit einer längeren Kostenbelastung für die PKV zu rechnen.

Neben den genannten Gründen gibt es jedoch auch vertraglich „fixierte“ Beitragsanpassungen. Beispielsweise bei privaten Krankenversicherungen für Kinder oder bei sogenannten „Ausbildungstarifen“. Hierbei handelt es sich meist um PKV-Tarife mit reduzierten Beiträgen für z.B. Kinder, Studenten oder Beamtenanfänger, wie Referendare. Meist werden diese Tarife ohne Altersrückstellungen kalkuliert. In der Regel wird nach Ablauf der im PKV-Vertrag vorgegebenen Frist oder aber auch bei Ende der Voraussetzungen für den Ausbildungstarif der Beitrag bedingungsgemäß angepasst. Dabei handelt es sich allerdings um im Vertragswerk festgelegte Zeitpunkte, die dadurch nicht unvorhergesehen eintreten, vorausgesetzt man kennt diese.

Anders verhält es sich mit Tarifen, die von vornherein zu niedrig kalkuliert wurden. Geht die ursprüngliche „Rechnung“ des Versicherers nicht auf, sind Beitragsanpassungen natürlich ein logischer Schritt.

Im §12b des VAG „Prämienänderungen in der Krankenversicherung; Treuhänder“ kann man unter anderem folgendes über die Vorgehensweise einer BAP erfahren:

„(1)Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind. [...]“

Fazit: Beitragserhöhungen in der PKV finden nicht ohne Grund statt. Allerdings sind alleine schon aufgrund der inflationären Entwicklung, der Veränderungen bei den Gesundheitskosten und der älter werdenden Bevölkerung, Beitragsanpassungen nicht zu vermeiden.

Was soll man jetzt bei einer Beitragserhöhung seiner PKV tun? Soll man jetzt kündigen?

Als erstes sollte gelten, nicht überstürzt oder unüberlegt handeln. Eine Kündigung der privaten Krankenversicherung hat finanzielle Folgen. Z.B. könnten, je nachdem wann die PKV begonnen hat, unter Umständen die kompletten Altersrückstellungen verloren gehen. Zudem sollte ein „ständiger“ Wechsel von einem Krankenversicherer zum nächsten nie das Ziel sein.

Der „Weg“ zu einer für sich passenden privaten Krankenversicherung sollte immer auf Grundlage einer objektiven und rationalen Entscheidung gefällt werden. Machen Sie sich klar, dass der von Ihnen gewählte Versicherungsschutz unter Umständen ein Leben lang „genügen“ muss.

Neu aufgetretene Erkrankungen können je nach Versicherer den Eintritt in eine neue private Krankenversicherung aufgrund von Risikozuschlägen oder gar Ausschlüssen schwieriger oder unmöglich machen.

Sehen Sie sich das „Kleingedruckte“, also die Versicherungsbedingungen noch einmal genauer an, und vergleichen Sie den Inhalt mit Ihren Wünschen an den Versicherungsschutz. Beispiele für mögliche Auswahlkriterien zur PKV finden Sie hier. Sollte Ihnen nach eingehender Prüfung Ihre jetzige Situation nicht zusagen, dann lassen Sie sich zunächst „Lösungsvorschläge“ von Ihrem bisherigen Versicherer unterbreiten. Sehen Sie sich dabei auch das Unternehmen sowie alle verfügbaren Tarifangebote noch einmal genau an.

Sollten Sie sich einen objektiven Marktvergleich zur privaten Krankenversicherung wünschen, achten Sie möglichst darauf einen unabhängigen und vor allem spezialisierten Makler aufzusuchen. Das Thema PKV ist extrem umfangreich und erfordert viel Fachwissen und Erfahrung.

Zudem hat ein Versicherungsmakler die Möglichkeit eine sogenannte Risikovorabanfrage, also eine „Ausschreibung“ bei mehreren Gesellschaften mit Ihrem persönlichen „Risikoprofil“ zu tätigen und damit unterschiedliche Angebote einzuholen.

Egal ob Sie eher zu einem Versichererwechsel oder einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer bisherigen privaten Krankenversicherung tendieren, lassen Sie sich alle Vor- und Nachteile detailliert erklären, wägen Sie diese in aller Ruhe und ohne Zeitdruck ab, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Voraussichtlicher maximaler Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung für das Jahr 2011

05.10.2010 Thomas Schösser

In meinem letzten BLOG-Beitrag habe ich u.a. bereits über die voraussichtliche Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2011 geschrieben. Glaubt man den bisherigen Meldungen und Berechnungen, dann wird der allgemeine Beitragssatz zur GKV für das Jahr 2011 von 14,9% (allgemeiner Beitragssatz 2010) auf 15,5% angehoben werden.

Somit würde sich, trotz der vermutlich sinkenden Beitragsbemessungsgrenze, der maximale Arbeitgeberzuschuss für private Krankenversicherungen für das Jahr 2011 dennoch erhöhen.

Vorweg sei gesagt, dass natürlich maximal die Hälfte (50%) des tatsächlichen zu zahlenden Beitrags zur privaten Krankenversicherung als Arbeitgeberzuschuss angesetzt werden kann. Jedoch eben nur höchstens bis zu einer festgelegten Grenze, die sich wie folgt errechnet:

Monatliche Beitragsbemessungsgrenze x Hälfte des um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatzes der GKV

Mit den vorläufigen Zahlen für 2011 würde sich dann folgender maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung ergeben:

€ 3712,50 x 7,3% (15,5% um 0,9% vermindert / 2) = € 271,01

(Siehe dazu unter anderem § 257 SGB V). Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind separat zu betrachten.

Bitte beachten Sie, dass die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2011 noch nicht endgültig gesetzlich beschlossen wurden. Ob die oben aufgeführten Grenzen für das Jahr 2011 tatsächlich so ausfallen wie oben genannt, wird sich voraussichtlich erst im November oder Dezember 2010 zeigen.

Haben Sie noch Fragen? Dann können Sie sich gerne an mich wenden.

Wesentliche Entlastung für alle Krankenversicherten. Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge ab 01.01.2010 werden durch das „Bürgerentlastungsgesetz“ verbessert

23.12.2009 Thomas Schösser
Wesentliche Entlastungen für alle Krankenversicherten. Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge ab 01.01.2010 werden durch das „Bürgerentlastungsgesetz“ verbessert.
Bisher waren die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung nur stark eingeschränkt möglich. Mit dem „Bürgerentlastungsgesetz“ werden die steuerliche Behandlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab dem 01.01.2010 wesentlich verbessert.
Ab dem Jahr 2010 werden nämlich alle Aufwendungen für Versicherungsleistungen, die dem sogenannten Grundschutz bzw. Basisschutz entsprechen, als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Mit dem Basisschutz sind Versicherungsleistungen gemeint, welche im wesentlichen dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ähneln.
Dazu gehören beispielsweise keine Beitragsanteile für Chefarztbehandlungen, Einbettzimmer im Krankenhaus, Leistungen für Heilpraktiker oder Zahnleistungen für Zahnersatz – Implantate – Kieferorthopädie die über das Leistungsniveau der GKV hinausreichen.
Beiträge zur Krankentagegeldversicherung können im Rahmen dieser Sonderausgaben ebenfalls nicht abgesetzt werden.
Die neuen Regelungen gelten für Neu- als auch für Bestandskunden egal ob sie gesetzlich oder privat versichert sind. Für Familien gilt neuerdings, dass u.a. auch Versicherungsbeiträge für versicherte Ehegatten und Kinder, die einen Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld haben, berücksichtigt werden.
Ausbezahlte Beitragsrückerstattungen für die abzugsfähigen Beitragsanteile je versicherte Person, mindern den steuerlich absetzbaren Betrag.
Der Abzugsfähige Betrag wird vom Versicherer berechnet und dem Versicherten in der Regel mit einem Schreiben bestätigt.  Diese Bescheinigung kann dann sofort für den dementsprechenden Vermerk auf der Lohnsteuerkarte oder für die Steuererklärung verwendet werden.
Ab 2011 werden voraussichtlich (so ist es zumindest geplant) alle Krankenversicherungsunternehmen die tatsächlichen Aufwendungen eines jeden Versicherten für seine Basisabsicherung, jährlich mit einem elektronischen Verfahren an die zuständigen Behörden melden.
Macht es Sinn seinen bisherigen privaten Krankenversicherungsvertrag nun umzustellen?
Das muss individuell geprüft werden, denn gerade bei Tarifvarianten mit hohen Selbstbeteiligungen, welche aufgrund der günstigeren Prämie gewählt wurden, kann eine Änderung dieses Eigenbehaltes sich eventuell steuerlich positiv auswirken. Beachten Sie, dass Beitragsrückerstattungen den steuerlich abzugsfähigen Betrag senken. Deshalb sollten Sie, bevor Sie eine Änderung des Tarifes oder Selbstbehaltes durchführen, zunächst überprüfen, ob der neue anvisierte Versicherungsschutz zu Ihren Vorstellungen passt und danach zusammen mit einem Steuerberater die steuerlichen Unterschiede errechnen.

Bisher war die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung nur stark eingeschränkt möglich. Mit dem „Bürgerentlastungsgesetz“ verändert sich die  steuerliche Behandlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab dem 01.01.2010.

Ab dem Jahr 2010 werden alle Aufwendungen für Versicherungsleistungen, die dem sogenannten Grundschutz bzw. Basisschutz entsprechen, als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Mit dem Basisschutz sind Versicherungsleistungen gemeint, welche im wesentlichen dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Krankengeld) ähneln.

Zu diesen Aufwendungen zählen beispielsweise nicht Beitragsanteile für Chefarztbehandlungen, Einbettzimmer im Krankenhaus, Leistungen für Heilpraktiker oder Zahnleistungen für Zahnersatz – Implantate – Kieferorthopädie die über das Leistungsniveau der GKV hinausreichen.

Die neuen Regelungen gelten für Neu- als auch für Bestandskunden egal ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.

Ausbezahlte Beitragsrückerstattungen für die abzugsfähigen Beitragsanteile je versicherte Person, mindern den steuerlich absetzbaren Betrag.

Der Abzugsfähige Betrag wird vom Versicherer berechnet und dem Kunden in der Regel mit einem Schreiben bestätigt.  Diese Bescheinigung kann dann sofort für den dementsprechenden Vermerk auf der Lohnsteuerkarte oder für die Steuererklärung verwendet werden.

Ab 2011 werden voraussichtlich (so ist es zumindest geplant) alle Krankenversicherungsunternehmen die Höhe der gesamten tatsächlichen Aufwendungen eines jeden Versicherten für seine Basisabsicherung, jährlich mit einem elektronischen Verfahren an die zuständigen Behörden melden.

Macht es Sinn seinen bisherigen privaten Krankenversicherungsvertrag nun umzustellen?

Das muss individuell geprüft werden, denn gerade bei Tarifvarianten mit hohen Selbstbeteiligungen, welche aufgrund der günstigeren Prämie gewählt wurden, kann eine Änderung dieses Eigenbehaltes sich eventuell steuerlich positiv auswirken. Beachten Sie, dass Beitragsrückerstattungen den steuerlich abzugsfähigen Betrag senken. Deshalb sollten Sie, bevor Sie eine Änderung des Tarifes oder Selbstbehaltes durchführen, zunächst überprüfen, ob der neue anvisierte Versicherungsschutz zu Ihren Vorstellungen passt und danach zusammen mit einem Steuerberater die steuerlichen Unterschiede errechnen. Beachten Sie, dass ein Wechsel in einen anderen Tarif bzw. eine andere Selbstbeteiligung gegebenenfalls mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verknüpft sein kann.