Viele Arbeitnehmer haben aufgrund der Gesundheitsreform durch das „GKV-Finanzierungsgesetz“ seit Januar 2011 erstmals die Möglichkeit in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Seit einigen Jahren können gesetzliche Krankenversicherungen ihren Versicherten sogenannte Wahltarife anbieten. Dabei können diverse Sonderregelungen wie z.B. Selbstbeteiligungen, Beitragsrückerstattung, für die gesetzlich Krankenversicherten vereinbart werden.
Je nachdem, welchen Wahltarif der gesetzlich Versicherte gewählt hat, können Mindestvertragslaufzeiten von bis zu 3 Jahren gelten. Das heißt eine Kündigung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft nach § 175 SGB (die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats gerechnet von dem Monat indem das Mitglied die Kündigung erklärt) ist dann vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nicht möglich. (Link http://www.pkv-inhalte.de/aktuelles/als-angestellter-zum-ersten-mal-uber-der-versicherungspflichtgrenze-%E2%80%93-wie-kann-kommt-man-jetzt-aus-der-gkv-raus/ )
Ob auch für die andere Beendigungsmöglichkeit, nämlich beim „Austritt“ aus der GKV nach § 190 SGB (rückwirkender Austritt aus der GKV-Mitgliedschaft nach schriftlichen Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit), Mindestbindungsfrist gelten, war lange unklar, und sorgte in der Versicherungswelt für unterschiedlichen Meinungen und dementsprechend zu verschiedenen Aussagen. (Link http://www.pkv-inhalte.de/aktuelles/schreiben-mit-mitteilung-uber-versicherungsfreiheit-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-%E2%80%93-soll-man-jetzt-schnell-in-eine-private-krankenversicherung-wechseln/ )
Gut das nun das Bundesversicherungsamt in einem offiziellen Rundschreiben vom 03. März 2011 (Pressemitteilung 02/2011) zu diesem Thema eine Klarstellung auf ihrer Homepage veröffentlicht hat.
Welche Aufgabe hat das Bundesversicherungsamt unter anderem den überhaupt?
Zitat (Quelle Homepage des Bundesversicherungsamt):
„Das Bundesversicherungsamt ist eine 1956 durch Gesetz errichtete selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit
Sitz in Bonn. Kernaufgabe des Bundesversicherungsamtes ist die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.“
In dem bereits erwähnten Rundschreiben vom 03.03.2011 geht das Bundesversicherungsamt sinngemäß auf den Unterschied der beiden Beendigungsmöglichkeiten der Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung ein, und vertritt den Standpunkt, dass für einen rückwirkenden Austritt aus der GKV nach Paragraph 190 SGB die Mindestbindungsfristen für Wahltarife nicht eingehalten werden müssen.
Ausschnitt aus dem Rundschreiben, Zitat:
„[...]Die Regelung der Mindestbindung des Versicherten an einen Wahltarif und an die Kranken-kasse gem. § 53 Abs. 8 SGB V bezieht sich schon dem Wortlaut nach auf einen Ausschluss der Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V, ein anderes Ende der Mitgliedschaft (hier wg. Ver-sicherungsfreiheit) ist indes nicht vom „Kündigungs“-Ausschluss erfasst.
Da § 53 Abs. 8 SGB V beim dargestellten Statuswechsel keine Anwendung findet, ist es un-zulässig, einem Pflichtmitglied bei Überschreiten der JAE (§ 6 Abs. 4 SGB V ) und Abgabe einer Austrittserklärung (§ 190 Abs. 3 SGB V) das Ende der Mitgliedschaft und eine entsprechende Bestätigung mit der Begründung zu verweigern, er sei gemäß § 53 Abs. 8 SGB V bis zum Ende der Mindestbindung an die Kasse gebunden.[...]“
Unter anderem steht im Rundschreiben aber auch, Zitat
„[...]Zuletzt möchten wir der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass für den Fall, dass keine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgegeben wird und die Mitgliedschaft als eine freiwillige fortgeführt wird, die Mindestbindung aus dem Wahltarif fortgilt.[...]„
Sollten Sie das Schreiben vom Bundesversicherungsamt in voller Länge lesen wollen, dann klicken Sie hier.
Trotz alledem sollte der Wechsel hin zu einer privaten Krankenversicherung nicht schnell und unüberlegt erfolgen, da bei einem Systemwechsel vom Sachleistungsprinzip (GKV) hin zum Kostenerstattungsprinizp (PKV) grundlegende Veränderungen stattfinden.
Bedenken Sie auch, dass die Leistungen privater Krankenversicherungen nicht immer automatisch besser sind wie die einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei sollte auf die genauen Vertragsinhalte, also das Bedingungswerk, geachtet werden.
Haben Sie Fragen? Dann können Sie mich gerne kontaktieren.
Viele Arbeitnehmer haben aufgrund der Gesundheitsreform durch das „GKV-Finanzierungsgesetz“ und dem damit verbundenen Wegfall der “3-Jahresfrist” seit Januar 2011 erstmals die Möglichkeit von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Seit einigen Jahren können gesetzliche Krankenversicherungen ihren Versicherten sogenannte “Wahltarife” anbieten. Dabei können diverse Sonderregelungen wie z.B. Selbstbeteiligungen oder Beitragsrückerstattung auch für gesetzlich Krankenversicherte vereinbart werden.
Je nachdem, welchen Wahltarif der gesetzlich Versicherte gewählt hat, können Mindestvertragslaufzeiten von bis zu 3 Jahren gelten. Das heißt, eine Kündigung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft nach § 175 (4) SGB V (die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gerechnet von dem Monat indem das Mitglied die Kündigung erklärt) ist dann für Wahltarifversicherte vor Ablauf der Mindestbindungsfrist in den meisten Fällen nicht möglich.
Ob auch für die andere Beendigungsmöglichkeit, nämlich beim „Austritt“ aus der GKV nach § 190 (3) SGB V (rückwirkender Austritt aus der GKV-Mitgliedschaft nach schriftlichen Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit) Mindestbindungsfrist gelten, war lange unklar, und sorgte in der Versicherungswelt für unterschiedlichen Meinungen und dementsprechend zu verschiedenen Aussagen.
Gut das nun das Bundesversicherungsamt in einem offiziellen Rundschreiben vom 03. März 2011 (Pressemitteilung 02/2011) zu diesem Thema eine Klarstellung auf deren Homepage veröffentlicht hat.
Welche Aufgabe hat das Bundesversicherungsamt unter anderem denn überhaupt?
Zitat (Quelle: Homepage des Bundesversicherungsamt):
„Das Bundesversicherungsamt ist eine 1956 durch Gesetz errichtete selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Sitz in Bonn. Kernaufgabe des Bundesversicherungsamtes ist die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.[...]“
In dem bereits erwähnten Rundschreiben vom 03.03.2011 geht das Bundesversicherungsamt auf den Unterschied der beiden erwähnten Beendigungsmöglichkeiten der Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf die Mindestbindungsfristen für Wahltarife ein, und vertritt sinngemäß den Standpunkt, dass für einen rückwirkenden Austritt aus der GKV nach Paragraph 190 (3) SGB V die Mindestbindungsfristen für Wahltarife nicht eingehalten werden müssen.
Ausschnitt aus dem Rundschreiben vom 03.03.2011 , Zitat:
„[...]Die Regelung der Mindestbindung des Versicherten an einen Wahltarif und an die Krankenkasse gem. § 53 Abs. 8 SGB V bezieht sich schon dem Wortlaut nach auf einen Ausschluss der Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V, ein anderes Ende der Mitgliedschaft (hier wg. Versicherungsfreiheit) ist indes nicht vom „Kündigungs“-Ausschluss erfasst.
Da § 53 Abs. 8 SGB V beim dargestellten Statuswechsel keine Anwendung findet, ist es unzulässig, einem Pflichtmitglied bei Überschreiten der JAE (§ 6 Abs. 4 SGB V ) und Abgabe einer Austrittserklärung (§ 190 Abs. 3 SGB V) das Ende der Mitgliedschaft und eine entsprechende Bestätigung mit der Begründung zu verweigern, er sei gemäß § 53 Abs. 8 SGB V bis zum Ende der Mindestbindung an die Kasse gebunden.[...]“
Weiterhin steht im Rundschreiben aber auch, Zitat:
„[...]Zuletzt möchten wir der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass für den Fall, dass keine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgegeben wird und die Mitgliedschaft als eine freiwillige fortgeführt wird, die Mindestbindung aus dem Wahltarif fortgilt.[...]„
Sollten Sie das Rundschreiben des Bundesversicherungsamt in voller Länge lesen wollen, dann klicken Sie hier.
Trotz alledem sollte der Wechsel hin zu einer privaten Krankenversicherung nicht schnell und unüberlegt erfolgen, da bei einem Systemwechsel vom Sachleistungsprinzip (GKV) hin zum Kostenerstattungsprinzip (PKV) grundlegende Veränderungen stattfinden.
Bedenken Sie auch, dass die Leistungen privater Krankenversicherungen nicht immer automatisch besser sind wie die einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei sollte auf die genauen Vertragsinhalte, also das Bedingungswerk, geachtet werden.
Haben Sie Fragen? Dann können Sie mich gerne kontaktieren.
Hinweis: Dies war nur eine kurze und natürlich keinesfalls vollständige Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen. Da es viele gesetzliche Ausnahmeregelungen, welche in dem obigen BLOG-Beitrag nicht erwähnt wurden, zu unterschiedlichsten Gegebenheiten gibt, muss jede Person seine persönliche Situation und die daraus ergebenen Möglichkeiten einzeln überprüfen.