Private Krankenversicherung ist bereits gekündigt, jetzt will die bisherige PKV noch einen Nachweis über die Folgeversicherung, ist das in Ordnung?

26.12.2011 Thomas Schösser

Auch diese Jahr hat sich der Ein oder Andere für einen kompletten Wechsel seiner privaten Krankenversicherung (PKV) hin zu einem neuen Versicherungsunternehmen entschieden.

Dabei muss bei einem PKV-Wechsel und der damit verbundenen Kündigung einiges, wie z.B. Fristen, Forderung der zurückgelegten Versicherungszeit, Formalitäten usw. beachtet werden.

Neben eventuellen Mindestvertragslaufzeiten gibt es je nach Anbieter und Situation auch unterschiedliche Zeitpunkte, wie z.B. zum Ende des Versicherungsjahres, bei denen der Vertrag gekündigt werden kann.

Doch neben der rechtzeitigen und inhaltlich korrekten Kündigung des Vertrages muss dem alten Versicherer noch zusätzlich eine Bescheinigung über die neue, gültige private Krankenversicherung, die nach dem Ende des bisherigen Vertrages folgt, nachgewiesen werden. So sieht es Paragraph 205 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes vor.

Dort steht unter anderem (Auszug aus dem VVG § 205):

“[...]
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.”

 

Grund dafür ist die gesetzlich vorgesehene Krankenversicherungspflicht nach § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Deshalb darf bei einem Wechsel auch keine zeitliche Lücke im Krankenversicherungsschutz entstehen.

Nun haben wie jedes Jahr einige Leute ihre PKV zum 31.12. ordentlich gekündigt, alle Fristen und Voraussetzungen etc. eingehalten…

Die meisten PKV-Unternehmen haben allerings in Ihren Vertragswerk die Regelungen der Musterbedingungen MB/KK 2009 hinterlegt und schreiben vor, dass die Folgeversicherung noch innerhalb der Kündigungsfrist des alten Vertrages nachgewiesen werden muss, damit die Kündigung der bisherigen Krankenversicherung überhaupt wirksam wird.

Hierzu ein kurzer Auszug aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009):

„§13 MB/KK 2009
[...]
(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG), setzt die Kündigung nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.“


Ob, dass die Versicherer wirklich so verlangen können bleibt fragwürdig. Denn hier weichen die MB/KK 2009 vom Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu ungunsten des Kunden ab.

Beachten Sie bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens neben anderen wichtigen Bereichen, wie z.B. die hinterlegten Wartezeiten, Kündigungsfristen, eventuellen Übertragungswerten usw. auch unbedingt den Punkt des Folgeversicherungsnachweises.

Überprüfen Sie, welche Regelungen, Fristen usw. in Ihrem individuellen Fall genau gelten.

Welche PKV nach Ende des Referendariats?

09.08.2011 Thomas Schösser
Nachdem ich kürzlich erst über die Möglichkeiten der Krankenversicherung für Referendare einen BLOG-Beitrag verfasst habe, gehe ich heute wie angekündigt auf das Thema PKV für angehende Beamte auf Probe ein.
Mit Ende des Schuljahres endet für viele Lehrer das Referendariat und die Verbeamtung auf Probe steht an. Für einige ein Grund sich noch einmal mit dem Thema private Krankenversicherung (PKV) zu beschäftigen, da mit Ende des Referendariats auch in der Regel die Voraussetzungen für den vergünstigen Ausbildungstarif entfallen und die Prämie für die private Krankenversicherung dadurch steigt.
Doch sollte nicht nur der Beitrag eine Rolle spielen, sondern die vertraglich garantieren Leistungen, die von Seiten des Versicherungsunternehmens ein Leben lang garantiert werden. Hier gibt es, anderes als oft suggeriert, teilweise riesige Unterschiede in den Versicherungsbedingungen. Ein detaillierter Vergleich des Kleingedruckten lohnt sich deshalb in vielen Fällen.
Vergessen Sie nicht Ihrer PKV den Umstand zu melden, dass Sie das Referendariat beendet haben. Lesen Sie in den Versicherungsbedingungen nach wann die Voraussetzungen für den vergünstigen Ausbildungstarif wegfallen, und wann Sie dies dem Versicherer anzeigen müssen.
Kann man seine private Krankenversicherung mit Ernennung zum Beamten auf Probe kündigen?
In den Musterbedingungen zur privaten Krankheitskostenversicherung – Stand 2009 (MB/KK 2009) steht dazu u.a.:
„§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer [...]
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes
Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.“
Nach den MB/KK gilt also für einen Referendar, der bisher in einem Ausbildungstarif versichert war der keine Altersrückstellungen gebildet hatte, und erfolgt nun der Wechsel hin zu einem Tarif in welchem nun diese Altersrückstellungen berechnet werden, so kann die Versicherung gekündigt werden, vorausgesetzt der Beitrag erhöht sich durch die Umstellung. Doch Achtung: Kündigen Sie nie Ihren bisherigen Vertrag bevor Sie nicht einen anderen Versicherungsschutz sicher „in der Tasche“ haben. Auf Grund der gesetzlichen Pflicht zur Versicherung muss dem Vorversicherer eine Folgeversicherung
Muss ich die PKV kündigen, wenn ich in ein anderes Bundesland ziehe?
Manch einer zieht in ein anderes Bundesland und bekommt dadurch einen anderen Dienstherrn und damit unter Umständen eine andere Beihilfe. Gerade hier muss der Versicherungsschutz überprüft und ggf. angepasst werden, um keine Lücken zu riskieren. Sprechen Sie mit Ihrem Berater zeitnah über die neue Situation und ob eine Umgestaltung Ihres Versicherungsschutzes nötig ist. Eine generelle Kündigung des bisherigen Vertrags ist daher normalerweise nicht „notwendig“. Sehen Sie sich dennoch an, ob der Versicherungsschutz Ihrem Anforderungsprofil noch gerecht wird, und ob alle Ihre Wünsche erfüllt werden.
Als Beamter auf Widerruf hat mich auf Grund meiner Vorerkrankungen keine PKV aufgenommen. Habe ich mit der Verbeamtung auf Probe eine Chance in die PKV zu kommen?
Haben Beamte auf Widerruf Ihre Ausbildung beendet und erfolgt die erstmalige Ernennung zum Beamten auf Probe, so kann unter Umständen die sogenannte Öffnungsaktion für Beamtenanfänger genutzt werden. Hierzu habe ich bereits einen BLOG-Beitrag verfasst – LINK-
An der Öffnungsaktion für Beamtenanfänger nehmen nicht alle Versicherungsunternehmen teil, da bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Annahme erfolgen muss. Es darf also kein Antragssteller wegen seiner Vorerkrankungen abgelehnt werden.
Allerdings gibt es auch hier sehr vieles zu beachten. Zum Beispiel Interpretation der Fristen, Regelungen für den Risikozuschlag und die Nachversicherung des Krankentagegeldes bei Wegfall der Beihilfe, oder die Bedeutung für Versicherer bei in der Vergangenheit gestellten Anträge auf eine PKV….
Lassen Sie sich hier von einem spezialisierten Fachmann beraten.

Nach meinem BLOG-Beitrag über die Krankenversicherung für werdende Referendare folgt nun wie angekündigt der BLOG mit dem Thema “PKV nach Ende des Referendariats“.

Mit Ende des Schuljahres verabschieden sich viele Lehrer vom Dasein als Referendar und bereiten sich auf die eventuell bevorstehende Verbeamtung auf Probe vor. Für Einige ein Grund sich noch einmal mit dem Thema private Krankenversicherung (PKV) zu beschäftigen, da mit Ende des Referendariats auch für Viele die Voraussetzung für den vergünstigen PKV-Ausbildungstarif entfällt und die zu zahlende Prämie der private Krankenversicherung dadurch ansteigt.

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Müssen Mindestbindungsfrist für GKV-Wahltarife bei Wechsel in die PKV eingehalten werden?

17.03.2011 Thomas Schösser
Viele Arbeitnehmer haben aufgrund der Gesundheitsreform durch das „GKV-Finanzierungsgesetz“ seit Januar 2011 erstmals die Möglichkeit in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Seit einigen Jahren können gesetzliche Krankenversicherungen ihren Versicherten sogenannte Wahltarife anbieten. Dabei können diverse Sonderregelungen wie z.B. Selbstbeteiligungen, Beitragsrückerstattung, für die gesetzlich Krankenversicherten vereinbart werden.
Je nachdem, welchen Wahltarif der gesetzlich Versicherte gewählt hat, können Mindestvertragslaufzeiten von bis zu 3 Jahren gelten. Das heißt eine Kündigung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft nach § 175 SGB (die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monats gerechnet von dem Monat indem das Mitglied die Kündigung erklärt) ist dann vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nicht möglich. (Link http://www.pkv-inhalte.de/aktuelles/als-angestellter-zum-ersten-mal-uber-der-versicherungspflichtgrenze-%E2%80%93-wie-kann-kommt-man-jetzt-aus-der-gkv-raus/ )
Ob auch für die andere Beendigungsmöglichkeit, nämlich beim „Austritt“ aus der GKV nach § 190 SGB (rückwirkender Austritt aus der GKV-Mitgliedschaft nach schriftlichen Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit),  Mindestbindungsfrist gelten, war lange unklar, und sorgte in der Versicherungswelt für unterschiedlichen Meinungen und dementsprechend zu verschiedenen Aussagen. (Link http://www.pkv-inhalte.de/aktuelles/schreiben-mit-mitteilung-uber-versicherungsfreiheit-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-%E2%80%93-soll-man-jetzt-schnell-in-eine-private-krankenversicherung-wechseln/ )
Gut das nun das Bundesversicherungsamt in einem offiziellen Rundschreiben vom 03. März 2011 (Pressemitteilung 02/2011) zu diesem Thema eine Klarstellung auf ihrer Homepage veröffentlicht hat.
Welche Aufgabe hat das Bundesversicherungsamt unter anderem den überhaupt?
Zitat (Quelle Homepage des Bundesversicherungsamt):
„Das Bundesversicherungsamt ist eine 1956 durch Gesetz errichtete selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit
Sitz in Bonn. Kernaufgabe des Bundesversicherungsamtes ist die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.“
In dem bereits erwähnten Rundschreiben vom 03.03.2011 geht das Bundesversicherungsamt sinngemäß auf den Unterschied der beiden Beendigungsmöglichkeiten der Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung ein, und vertritt den Standpunkt, dass für einen rückwirkenden Austritt aus der GKV nach Paragraph 190 SGB die Mindestbindungsfristen für Wahltarife nicht eingehalten werden müssen.
Ausschnitt aus dem Rundschreiben, Zitat:
„[...]Die Regelung der Mindestbindung des Versicherten an einen Wahltarif und an die Kranken-kasse gem. § 53 Abs. 8 SGB V bezieht sich schon dem Wortlaut nach auf einen Ausschluss der Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V, ein anderes Ende der Mitgliedschaft (hier wg. Ver-sicherungsfreiheit) ist indes nicht vom „Kündigungs“-Ausschluss erfasst.
Da § 53 Abs. 8 SGB V beim dargestellten Statuswechsel keine Anwendung findet, ist es un-zulässig, einem Pflichtmitglied bei Überschreiten der JAE (§ 6 Abs. 4 SGB V ) und Abgabe einer Austrittserklärung (§ 190 Abs. 3 SGB V) das Ende der Mitgliedschaft und eine entsprechende Bestätigung mit der Begründung zu verweigern, er sei gemäß § 53 Abs. 8 SGB V bis zum Ende der Mindestbindung an die Kasse gebunden.[...]“
Unter anderem steht im Rundschreiben aber auch, Zitat
„[...]Zuletzt möchten wir der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass für den Fall, dass keine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgegeben wird und die Mitgliedschaft als eine freiwillige fortgeführt wird, die Mindestbindung aus dem Wahltarif fortgilt.[...]„
Sollten Sie das Schreiben vom Bundesversicherungsamt in voller Länge lesen wollen, dann klicken Sie hier.
Trotz alledem sollte der Wechsel hin zu einer privaten Krankenversicherung nicht schnell und unüberlegt erfolgen, da bei einem Systemwechsel vom Sachleistungsprinzip (GKV) hin zum Kostenerstattungsprinizp (PKV) grundlegende Veränderungen stattfinden.
Bedenken Sie auch, dass die Leistungen privater Krankenversicherungen nicht immer automatisch besser sind wie die einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei sollte auf die genauen Vertragsinhalte, also das Bedingungswerk, geachtet werden.
Haben Sie Fragen? Dann können Sie mich gerne kontaktieren.

Viele Arbeitnehmer haben aufgrund der Gesundheitsreform durch das „GKV-Finanzierungsgesetz“ und dem damit verbundenen Wegfall der “3-Jahresfrist” seit Januar 2011 erstmals die Möglichkeit von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Seit einigen Jahren können gesetzliche Krankenversicherungen ihren Versicherten sogenannte “Wahltarife” anbieten. Dabei können diverse Sonderregelungen wie z.B. Selbstbeteiligungen oder Beitragsrückerstattung auch für gesetzlich Krankenversicherte vereinbart werden.

Je nachdem, welchen Wahltarif der gesetzlich Versicherte gewählt hat, können Mindestvertragslaufzeiten von bis zu 3 Jahren gelten. Das heißt, eine Kündigung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft nach § 175 (4) SGB V (die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gerechnet von dem Monat indem das Mitglied die Kündigung erklärt) ist dann für Wahltarifversicherte vor Ablauf der Mindestbindungsfrist in den meisten Fällen nicht möglich.

Ob auch für die andere Beendigungsmöglichkeit, nämlich beim „Austritt“ aus der GKV nach § 190 (3) SGB V (rückwirkender Austritt aus der GKV-Mitgliedschaft nach schriftlichen Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit) Mindestbindungsfrist gelten, war lange unklar, und sorgte in der Versicherungswelt für unterschiedlichen Meinungen und dementsprechend zu verschiedenen Aussagen.

Gut das nun das Bundesversicherungsamt in einem offiziellen Rundschreiben vom 03. März 2011 (Pressemitteilung 02/2011) zu diesem Thema eine Klarstellung auf deren Homepage veröffentlicht hat.

Welche Aufgabe hat das Bundesversicherungsamt unter anderem denn überhaupt?

Zitat (Quelle: Homepage des Bundesversicherungsamt):

„Das Bundesversicherungsamt ist eine 1956 durch Gesetz errichtete selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Sitz in Bonn. Kernaufgabe des Bundesversicherungsamtes ist die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.[...]“

In dem bereits erwähnten Rundschreiben vom 03.03.2011 geht das Bundesversicherungsamt auf den Unterschied der beiden erwähnten Beendigungsmöglichkeiten der Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf die Mindestbindungsfristen für Wahltarife ein, und vertritt sinngemäß den Standpunkt, dass für einen rückwirkenden Austritt aus der GKV nach Paragraph 190 (3) SGB V die Mindestbindungsfristen für Wahltarife nicht eingehalten werden müssen.

Ausschnitt aus dem Rundschreiben vom 03.03.2011 , Zitat:

„[...]Die Regelung der Mindestbindung des Versicherten an einen Wahltarif und an die Krankenkasse gem. § 53 Abs. 8 SGB V bezieht sich schon dem Wortlaut nach auf einen Ausschluss der Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V, ein anderes Ende der Mitgliedschaft (hier wg. Versicherungsfreiheit) ist indes nicht vom „Kündigungs“-Ausschluss erfasst.

Da § 53 Abs. 8 SGB V beim dargestellten Statuswechsel keine Anwendung findet, ist es unzulässig, einem Pflichtmitglied bei Überschreiten der JAE (§ 6 Abs. 4 SGB V ) und Abgabe einer Austrittserklärung (§ 190 Abs. 3 SGB V) das Ende der Mitgliedschaft und eine entsprechende Bestätigung mit der Begründung zu verweigern, er sei gemäß § 53 Abs. 8 SGB V bis zum Ende der Mindestbindung an die Kasse gebunden.[...]“

Weiterhin steht im Rundschreiben aber auch, Zitat:

„[...]Zuletzt möchten wir der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass für den Fall, dass keine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgegeben wird und die Mitgliedschaft als eine freiwillige fortgeführt wird, die Mindestbindung aus dem Wahltarif fortgilt.[...]„

Sollten Sie das Rundschreiben des Bundesversicherungsamt in voller Länge lesen wollen, dann klicken Sie hier.

Trotz alledem sollte der Wechsel hin zu einer privaten Krankenversicherung nicht schnell und unüberlegt erfolgen, da bei einem Systemwechsel vom Sachleistungsprinzip (GKV) hin zum Kostenerstattungsprinzip (PKV) grundlegende Veränderungen stattfinden.

Bedenken Sie auch, dass die Leistungen privater Krankenversicherungen nicht immer automatisch besser sind wie die einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei sollte auf die genauen Vertragsinhalte, also das Bedingungswerk, geachtet werden.

Haben Sie Fragen? Dann können Sie mich gerne kontaktieren.

Hinweis: Dies war nur eine kurze und natürlich keinesfalls vollständige Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen und Rahmenbedingungen. Da es viele gesetzliche Ausnahmeregelungen, welche in dem obigen BLOG-Beitrag nicht erwähnt wurden, zu unterschiedlichsten Gegebenheiten gibt, muss jede Person seine persönliche Situation und die daraus ergebenen Möglichkeiten einzeln überprüfen.

Schreiben mit Mitteilung über Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung – soll man jetzt schnell in eine private Krankenversicherung wechseln?

26.01.2011 Thomas Schösser

Viele Arbeitnehmer haben oder werden in den nächsten Tagen und Wochen von ihrer Krankenkasse eine Mitteilung über die Versicherungsfreiheit in der GKV  erhalten.

Gerade weil mit Kippung der sogennanten Dreijahresfrist für viele Arbeitnehmer der Weg in die PKV erstmalig ab dem Jahr 2011 frei wird, fragen sich viele, ob man nun möglichst schnell handeln muss bzw. soll.

Mit der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem die Kündigung erklärt wird, gekündigt und der Wechsel hin zu einer privaten Krankenversicherung vollzogen werden…also auch mitten im Kalenderjahr. Ausnahmen gelten u.U. jedoch für sogenannte Wahltarife der GKV. Hier können Mindestbindungsfristen gelten.

Die Frage die sich mir hier stellt…Warum muss hier nun schnellstmöglich der Wechsel in eine PKV erfolgen?

Interessenten werden oftmals geradezu zeitlich unter Druck gesetzt. „Jetzt noch schnell den Vertrag abschließen bevor es nicht mehr möglich ist“ oder ähnliche Aussagen bewegen einige Menschen dazu  so zügig wie nur irgendwie möglich eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Eine andere Art der Kündigungsmöglichkeit ist mit der Austrittserklärung bei der GKV aufgrund der Mitteilung nach § 190 (3) SGB V denkbar. Hier wird der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse (GKV) über die veränderte Situation (Wegfall der Versicherungspflicht) unterrichtet und kann den rückwirkenden Austritt bei der GKV binnen einer 2-Wochenfrist erklären. Wird nichts unternommen so wird die gesetzliche Krankenversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt (Achtung: Für die freiwillige GKV-Mitgliedschaft müssen u.U. weitere Voraussetzungen erfüllt sein). Für Einige, die diese rückwirkende “Austritts-Variante” für sich nutzen, kann dies ein Grund für einen gewollten schnellen Wechsel zur PKV sein.

Rückwirkend (zum 01.01.2011) wird dies allerdings im Februar aufgrund der von der Krankenversicherungspflicht geforderten lückenlosen Versicherungszeit u.U. schwierig werden, da einige private Krankenversicherer einen rückwirkenden Beginn  nur zulassen, wenn der Antrag bis Ende des Monats gestellt wird.

Der Weg in eine PKV sollte auf jeden Fall gut und sorgfältig überlegt sein. Neben den allgemeinen Unterschieden zwischen der GKV und PKV sollten bei der Tarifauswahl vor allem die Leistungsinhalte des Vertrages intensiv durchleuchtet werden, können die Unterschiede doch wirklich gravierend sein. Dabei sei bemerkt das die GKV auch Leistungen bietet , welche von keiner PKV abgedeckt werden. Hierüber sollte auch während der Beratung zur privaten Krankenversicherung gesprochen werden.

Anders als bei einer Immobilie, welche man wenn Sie einem nicht mehr gefällt einfach verkaufen kann, ist man bei der Wahl einer privaten Krankenversicherung unter Umständen ein Leben lang gebunden.

FAZIT: Lassen Sie sich nicht in eine Richtung drängen, sondern treffen Sie Ihre Entscheidung rational und ohne Zeitdruck.

Weiterführende Informationen rund um die PKV:

EBOOK und Kriterienfragebogen zur PKV

Warum finden Beitragsanpassungen bei privaten Krankenversicherungen statt? Was soll man tun?

16.10.2010 Thomas Schösser

Zum Jahreswechsel ist es bei vielen Tarifen privater Krankenversicherer wieder soweit. Die Beiträge und / oder die vereinbarte Selbstbeteiligung wird erhöht. Vielen Fragen sich warum?

Grundsätzlich kann es hierfür unterschiedlichste Gründe geben.

Steigen beispielsweise die Gesundheitskosten, oder erhöht sich die Lebenserwartung der Bevölkerung, hat dies natürlich unmittelbaren Einfluss auf die zukünftigen Ausgaben der privaten Krankenversicherungen. Warum?

Da die vertraglich garantieren Leistungsinhalte privater Krankenversicherungstarife von Seiten des Versicherers nicht reduziert werden können, müssen, damit kein finanzieller „Engpass“ entsteht, die steigenden Kosten durch Erhöhung der Einnahmen „ausgeglichen“ werden. Leben die Versicherten statistisch gesehen länger, so ist natürlich auch mit einer längeren Kostenbelastung für die PKV zu rechnen.

Neben den genannten Gründen gibt es jedoch auch vertraglich „fixierte“ Beitragsanpassungen. Beispielsweise bei privaten Krankenversicherungen für Kinder oder bei sogenannten „Ausbildungstarifen“. Hierbei handelt es sich meist um PKV-Tarife mit reduzierten Beiträgen für z.B. Kinder, Studenten oder Beamtenanfänger, wie Referendare. Meist werden diese Tarife ohne Altersrückstellungen kalkuliert. In der Regel wird nach Ablauf der im PKV-Vertrag vorgegebenen Frist oder aber auch bei Ende der Voraussetzungen für den Ausbildungstarif der Beitrag bedingungsgemäß angepasst. Dabei handelt es sich allerdings um im Vertragswerk festgelegte Zeitpunkte, die dadurch nicht unvorhergesehen eintreten, vorausgesetzt man kennt diese.

Anders verhält es sich mit Tarifen, die von vornherein zu niedrig kalkuliert wurden. Geht die ursprüngliche „Rechnung“ des Versicherers nicht auf, sind Beitragsanpassungen natürlich ein logischer Schritt.

Im §12b des VAG „Prämienänderungen in der Krankenversicherung; Treuhänder“ kann man unter anderem folgendes über die Vorgehensweise einer BAP erfahren:

„(1)Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind. [...]“

Fazit: Beitragserhöhungen in der PKV finden nicht ohne Grund statt. Allerdings sind alleine schon aufgrund der inflationären Entwicklung, der Veränderungen bei den Gesundheitskosten und der älter werdenden Bevölkerung, Beitragsanpassungen nicht zu vermeiden.

Was soll man jetzt bei einer Beitragserhöhung seiner PKV tun? Soll man jetzt kündigen?

Als erstes sollte gelten, nicht überstürzt oder unüberlegt handeln. Eine Kündigung der privaten Krankenversicherung hat finanzielle Folgen. Z.B. könnten, je nachdem wann die PKV begonnen hat, unter Umständen die kompletten Altersrückstellungen verloren gehen. Zudem sollte ein „ständiger“ Wechsel von einem Krankenversicherer zum nächsten nie das Ziel sein.

Der „Weg“ zu einer für sich passenden privaten Krankenversicherung sollte immer auf Grundlage einer objektiven und rationalen Entscheidung gefällt werden. Machen Sie sich klar, dass der von Ihnen gewählte Versicherungsschutz unter Umständen ein Leben lang „genügen“ muss.

Neu aufgetretene Erkrankungen können je nach Versicherer den Eintritt in eine neue private Krankenversicherung aufgrund von Risikozuschlägen oder gar Ausschlüssen schwieriger oder unmöglich machen.

Sehen Sie sich das „Kleingedruckte“, also die Versicherungsbedingungen noch einmal genauer an, und vergleichen Sie den Inhalt mit Ihren Wünschen an den Versicherungsschutz. Beispiele für mögliche Auswahlkriterien zur PKV finden Sie hier. Sollte Ihnen nach eingehender Prüfung Ihre jetzige Situation nicht zusagen, dann lassen Sie sich zunächst „Lösungsvorschläge“ von Ihrem bisherigen Versicherer unterbreiten. Sehen Sie sich dabei auch das Unternehmen sowie alle verfügbaren Tarifangebote noch einmal genau an.

Sollten Sie sich einen objektiven Marktvergleich zur privaten Krankenversicherung wünschen, achten Sie möglichst darauf einen unabhängigen und vor allem spezialisierten Makler aufzusuchen. Das Thema PKV ist extrem umfangreich und erfordert viel Fachwissen und Erfahrung.

Zudem hat ein Versicherungsmakler die Möglichkeit eine sogenannte Risikovorabanfrage, also eine „Ausschreibung“ bei mehreren Gesellschaften mit Ihrem persönlichen „Risikoprofil“ zu tätigen und damit unterschiedliche Angebote einzuholen.

Egal ob Sie eher zu einem Versichererwechsel oder einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer bisherigen privaten Krankenversicherung tendieren, lassen Sie sich alle Vor- und Nachteile detailliert erklären, wägen Sie diese in aller Ruhe und ohne Zeitdruck ab, bevor Sie eine Entscheidung treffen.