Einführung der Unisextarife bleibt zunächst ohne Grundlage des VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen)

19.12.2012 Thomas Schösser

Eigentlich sollte der Bundesrat am Freitag, den 14.12.2012 das sogenannte SEPA-Begleitgesetz billigen. Dies geschah allerdings vorerst nicht, da der Bundesrat auf Grund von Inhalten, welche die Lebensversicherungen betreffen den Vermittlungsausschuss anrief. Auf die Gründe ging die Website des Bundesrats wie folgt ein. Der Bundesrat möchte, dass der Vermittlungsausschuss, Zitat:

„…die vom Bundestag kürzlich beschlossenen Änderungen überarbeiten, die die Auszahlungsbeträge für Lebensversicherungen mindern können. Ziel ist es, die in der aktuellen Niedrigzinsphase entstehenden Belastungen der Unternehmen zu bewältigen, aber die Belastungen nicht einseitig auf die Versicherten abzuwälzen. Für den Bundesrat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Rückgriff auf die Bewertungsreserven und die Trennung bei der Überschussbeteiligung die einzigen Mittel sein sollen, um die aktuellen Probleme der Versicherer zu lösen. Er erwartet vielmehr, dass neben den Versicherungsnehmern auch die Unternehmen einen Beitrag leisten.“ Zitat Ende.

Was hat das jetzt mit dem Termin zur Umstellung der Unisextarife, also quasi dem 21.12.2012, zu tun?

Im SEPA-Begleitgesetz beinhaltet unter anderem auch einige wichtige Veränderungen des VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen) welche zur Umsetzung des Urteils des EuGH zur Umsetzung der sogenannten Unisextarife wichtig sind. Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses sind diese Veränderungen des VAG ebenfalls verschoben worden und somit im deutschen Gesetz zunächst nicht verankert.

Nun ist die große Frage, was die Versicherungsunternehmen nun aus dieser Situation machen werden?

Klar ist, dass die Änderungen im VAG nur verschoben wurden. Die gesetzlichen Änderungen in der deutschen Gesetzgebung werden also kommen. Zudem werden die meisten Versicherer ihre Unisextarife schon lange in der Schublade haben.

Der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) teilte seine Auffassung der Lage in einer Pressemitteilung vom 17.12.2012 mit. Die Unisextarife sollen nach Meinung des GDV dennoch am 21.12.2012 flächenübergreifend eingeführt werden. Hierzu ein Auszug aus der Pressemitteilung des GDV, Zitat:

Der EuGH hat im März 2011 durch sein Unisex-Urteil die einschlägige Regelung in der Gender-Richtlinie, die es den Mitgliedstaaten bislang ermöglichte, geschlechterdifferenzierter Tarife anzubieten, mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 für nichtig erklärt. Obwohl die entsprechende Vorschrift in Deutschland (§ 20 Abs.2 S.1 AGG ) nunmehr nicht fristgerecht aufgehoben wird, ist sie ab dem 21. Dezember 2012 europarechtswidrig. Aufgrund eines sogenannten Anwendungsvorrangs des Europarechts müssen daher – ungeachtet der noch ausstehenden Umsetzung in deutsches Recht – ab dem Stichtag in Deutschland genauso wie in den anderen Mitgliedstaaten der EU für neue Verträge Unisex-Tarife angeboten werden.“ Zitat Ende.

Auch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) verfasste ihre Auffassung am 18.12.2012 auf ihrer Homepage, Zitat:

Die Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung des SEPA-Begleitgesetzes führen dazu, dass das Unisex-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht fristgerecht zum 21 . Dezember 2012 in deutsches Recht um gesetzt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dadurch die Einführung der Unisex-Tarife verhindert ist. Im Gegenteil sieht die BaFin große Rechtsrisiken für den Fall, dass noch nach dem 21. Dezember 2012 für neue Verträge Tarife angeboten werden, die nach dem Geschlecht differenzieren. Die BaFin setzt sich daher in Übereinstimmung mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. für eine europarechtskonforme Einführung der Unisextarife ab dem 21 . Dezember ein.“ Zitat Ende.

 

Trotz alledem drängt sich die Frage auf, ob es nicht doch den ein oder anderen Versicherer geben wird, der in der Situation eine vertriebliche Chance sieht, und trotz aller rechtlicher Ungewissheiten weiterhin Bisextarife anbieten wird?…man darf gespannt sein…

Sowieso sollte ein Versicherungsvertrag nicht ausschließlich wegen der Einführung der Unisextarife abgeschlossen werden, sondern weil ein Absicherungsbedarf vorhanden ist.

Gerade bei dem Abschluss einer Privaten Krankenversicherung (PKV) und Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) müssen meines Erachtens die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden detailliert festgelegt werden, und eine Analyse der möglichen Versicherungsprodukte vorgenommen werden, was eine intensive Beratung voraussetzt. Für die erste Analyse kann dazu beispielsweise ein Kriterienfragebogen verwendet werden.

Dazu kommen noch die oftmals unterschiedlichen Risikobewertungen der Versicherungsunternehmen. Sprich nicht jede Gesellschaft versichert eine Erkrankung, einen Beruf oder ein gefährliches Hobby gleichermaßen. Über die Option einer Risikovoranfrage habe ich bereits an anderer Stelle gebloggt.

Dennoch sollte man sich, wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, von der jeweiligen Gesellschaft schriftlich bestätigen lassen, ob der Versicherungsvertrag nun nach Bisex- (geschlechtsabhängig) oder Unisextarifierung (geschlechtsunaghängig) geschlossen wird.