Altersrückstellungen

21.10.2009 Thomas Schösser

Da die Gesundheitskosten des Versicherten mit zunehmenden Alter statistisch gesehen ansteigen, werden in die Prämie Rücklagen in Form von tariflichen Altersrückstellungen miteinkalkuliert. Das heißt ein junger Versicherter zahlt mehr Beitrag als eigentlich kalkulatorisch zur Deckung der Kosten benötigt werden würde. Die Überschüsse (Altersrückstellungen) werden dann im Alter verwendet, um Beitragssteigerungen zu dämpfen.

Mehr zu diesem Thema finden Sie auch unter dem Punkt Kalkulation der PKV.

Anwartschaft

21.10.2009 Thomas Schösser

Mit der Anwartschaftsversicherung wird der Gesundheitszustand des Versicherten „eingefroren“.

Die Versicherungswirtschaft unterscheidet zwischen der sogenannten „großen“ und „kleinen Anwartschaftsversicherung“.

Versicherungsleistungen aus der Anwartschaft sind meistens nicht vorgesehen. Gründe für die Anwartschaftsversicherung können zum einen die Rückkehr zur Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sein oder aber das Wissen um die Möglichkeit des Wechsels in die Private Krankenversicherung in z.B, drei Jahren.

Beitragbemessungsgrenze

21.10.2009 Thomas Schösser

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden aus dem beitragspflichtigen Einkommen eines jeden berechnet. Jedoch darf die Krankenkasse Einkommen nur bis zu einer bestimmten Maximalgrenze errechnen.

Sollte jemand über dieser Grenze hinaus Einkommen erzielen, so kann für den darüberliegenden Betrag kein Krankenkassenbeitrag mehr erhoben werden. Natürlich bildet die Beitragsbemessungsgrenze nicht alle Variablen der Berechnung des GKV-Beitrags ab. Der GKV-Beitragssatz (ermäßigt oder allgemein), sowie eventuelle Zusatzbeiträge stellen einen mindestens ebenso wichtigen Faktor bei der Berechnung des GKV-Beitrags dar.

Die Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird in der Regel jährlich angepasst.

Im Jahr 2008 lag die Beitragsbemessungsgrenze bei jährlich 43.200 Euro, das entspricht 3.600 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2009 lag bei 44.100 Euro, also 3.675 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2010 lag bei 45.000 Euro, quasi 3.750 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2012 lag bei € 45.900,- jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung für das Jahr 2013 wurde auf 47.250 Euro jährlich, also 3.937,50 Euro monatlich festgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenze für die GKV für das Jahr 2014 lag bei € 48.600,- jährlich, sprich € 4.050,- monatlich. Für das Jahr 2015 wurde die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 49.500,- Euro, beziehungsweise monatlich 4.125,- Euro festgelegt. Für das Jahr 2016 wurde die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 50.850,- Euro, bzw. monatlich 4.237,50 Euro festgelegt. Für das Jahr 2017 wurde die Beitragsbemessungsgrenze der GKV auf jährlich € 52.200,- beziehungsweise € 4.350,- monatlich festgelegt. Für das Jahr 2018 wurde die Beitragsbemessungsgrenze der GKV auf jährlich € 53.100,- bzw. € 4.425,- monatlich angepasst.

Für das Jahr 2019 liegt die Beitragsbemessungsgrenze der GKV bei jährlich € 54.450,-

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2020 liegt bei € 56.250,- jährlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt für das Jahr 2021 bei € 58.050,-

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV im Jahr 2022 wurde genauso wie im Vorjahr auf € 58.050,- festgelegt.

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2023 wurde nun auf € 59.850,- erhöht. Umgerechnet auf den Monat ergibt sich somit ein Betrag von € 4.987,50

Im Jahr 2024 wird die Beitragsbemessungsgrenze voraussichtlich auf € 62.100,- jährlich, bzw. € 5.175,- monatlich erhöhrt werden.

 

Mehr unter Höchstbeitrag GKV.

Hier finden Sie einen Link zur historischen Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze.

Beitragsanpassung ( BAP )

21.10.2009 Thomas Schösser

Mindestens einmal jährlich werden die tatsächlichen Versicherungsleistungen und Sterbefälle aller Tarife der privaten Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland mit den kalkulierten Aufwendungen und Sterbewarscheinlichkeiten verglichen. Ergibt sich bei der Gegenüberstellung der Zahlen eine zu hohe prozentuale Veränderung, kann der Beitrag oder auch die Selbstbeteiligung mit Zustimmung eines Treuhänders angepasst werden. Vereinbarte Risikozuschläge können ebenfalls geändert werden.

Wird die Veränderung dieser Zahlen vom Versicherer und vom Treuhänder als vorübergehend angesehen, kann eine Anpassung der Beiträge bzw. der Selbstbeteiligung ausbleiben.

Auf lange Sicht gesehen kann allerdings eine Anpassung eigentlich in keinem Tarif vermieden werden. Warum nicht? Viele Faktoren spielen hier eine Rolle. Zum Beispiel werden die Menschen in Deutschland bisher zumindest immer Älter, die Kosten für den Gesundheitsapparat im allgemeinen steigen an usw. Beitragserhöhungen sind daher notwendig, um die Steigerung der Kosten auszugleichen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gab es allerdings in der Vergangenheit auch Anpassungen der Bemessungsgrenze sowie des Beitragssatzes.

Beitragsrückerstattung

21.10.2009 Thomas Schösser

Einige Tarife sehen eine Rückvergütung bei Nichteinreichung von Rechnungen vor. Diese Regelungen sind oftmals an gewisse Voraussetzungen wie beispielsweise diverse Versicherungszeiten, lückenlose Beitragszahlung etc. gebunden.

Zudem wird zwischen vertraglich garantierten und erfolgsabhängigen Beitragrückerstattungen unterschieden. Die erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen können bei schlechten Geschäftsentwicklungen des Versicherers ganz oder teilweise ausfallen.

Die Höhe und Voraussetzungen der Beitragsrückerstattung wird im jeweiligen Vertragswerk geregelt.

Zu diesem Thema habe ich mehrere BLOG-Beiträge mit einigen Beispielen verfasst.

Gemischte Anstalt

21.10.2009 Thomas Schösser

Im Stationären Bereich unterscheiden die Versicherer zwischen Krankenhäusern, welche normale therapeutischen und diagnostischen Möglichkeiten zur Behandlung beherbergen, Krankengeschichten führen und unter ständiger ärztlicher Leitung stehen; sowie zwischen sogenannten gemischten Anstalten, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen, jedoch auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenzen aufnehmen. Nach den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung -Stand 01. Januar 2009 (MB/KK 2009), besteht ein Leistungsanspruch nur dann, wenn der Versicherer vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Leistungszusage gegeben hat.

Mehr dazu in folgendem Blog-Beitrag…

Gesetzlicher Zuschlag

21.10.2009 Thomas Schösser

Im Jahr 2000 wurde der sogenannte „Gesetzliche Zuschlag“ für die substitutive private Krankenversicherung eingeführt (nicht alle Tarife sind davon betroffen). Zur tariflichen Altersrückstellung wird zusätzlich ein Prämienzuschlag von 10 Prozent erhoben.

Hiermit soll zukünftig ein Stück weit mehr für Beitragssteigerungen in der PKV vorgesorgt werden.

GKV

21.10.2009 Thomas Schösser

Abkürzung für gesetzliche Krankenversicherung.

GOÄ / GOZ / Honorarvereinbarung

21.10.2009 Thomas Schösser

In Deutschland werden zur Erstellung der Privatarztrechnung die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte verwendet. Berechnet der Arzt mehr als normalerweise üblich, muss er dies begründen. Über die Höchstsätze der GOÄ darf ein Arzt nur abrechnen, wenn der Patient einer Honorarvereinbarung zugestimmt hat. Im Ausland gelten andere Bestimmungen.

Hausarzt- / Primärarztmodell

21.10.2009 Thomas Schösser

Einige Tarife sehen eine Kürzung der Leistungen vor, wenn direkt ein Facharzt zur Behandlung aufgesucht wird. Primärarzttarife erkennen eine 100% Kostenerstattung nur dann an, wenn für die Erstbehandlung ganz bestimmte in den Bedingungen aufgezählte Ärzte (z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin) konsultiert werden. Hierzu gibt es, je nach Tarif, die unterschiedlichsten Ausgestaltungsformen in den jeweiligen Vertragswerken…

Zusätzlich gibt es noch das sogenannte „Hausarztmodell“. In vielen solcher Tarife muss der Kunde dem Versicherer einen Arzt namentlich benennen. Hierzu gibt es im Markt allerdings auch, je nach Tarif, unterschiedlichste Formen.