Beitragbemessungsgrenze

21.10.2009 Thomas Schösser

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden aus dem beitragspflichtigen Einkommen eines jeden berechnet. Jedoch darf die Krankenkasse Einkommen nur bis zu einer bestimmten Maximalgrenze errechnen.

Sollte jemand über dieser Grenze hinaus Einkommen erzielen, so kann für den darüberliegenden Betrag kein Krankenkassenbeitrag mehr erhoben werden. Natürlich bildet die Beitragsbemessungsgrenze nicht alle Variablen der Berechnung des GKV-Beitrags ab. Der GKV-Beitragssatz (ermäßigt oder allgemein), sowie eventuelle Zusatzbeiträge stellen einen mindestens ebenso wichtigen Faktor bei der Berechnung des GKV-Beitrags dar.

Die Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird in der Regel jährlich angepasst.

Im Jahr 2008 lag die Beitragsbemessungsgrenze bei jährlich 43.200 Euro, das entspricht 3.600 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2009 lag bei 44.100 Euro, also 3.675 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2010 lag bei 45.000 Euro, quasi 3.750 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2012 lag bei € 45.900,- jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung für das Jahr 2013 wurde auf 47.250 Euro jährlich, also 3.937,50 Euro monatlich festgelegt. Die Beitragsbemessungsgrenze für die GKV für das Jahr 2014 lag bei € 48.600,- jährlich, sprich € 4.050,- monatlich. Für das Jahr 2015 wurde die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung  auf jährlich 49.500,- Euro, beziehungsweise monatlich 4.125,-  Euro festgelegt. Für das Jahr 2016 wurde die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 50.850,- Euro, bzw. monatlich 4.237,50 Euro festgelegt. Für das Jahr 2017 wurde die Beitragsbemessungsgrenze der GKV auf  jährlich € 52.200,- beziehungsweise € 4.350,- monatlich festgelegt. Für das Jahr 2018 wurde die Beitragsbemessungsgrenze der GKV auf jährlich € 53.100,-  bzw. € 4.425,- monatlich angepasst.

Für das Jahr 2019 liegt die Beitragsbemessungsgrenze der GKV bei  jährlich € 54.450,-

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2020 liegt bei € 56.250,- jährlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt für das Jahr 2021 bei  € 58.050,-

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV im Jahr 2022 wurde genauso wie im Vorjahr auf € 58.050,- festgelegt.

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2023 wurde nun  auf € 59.850,- erhöht. Umgerechnet auf den Monat ergibt sich somit ein Betrag von € 4.987,50

Im Jahr 2024 wird die Beitragsbemessungsgrenze voraussichtlich auf € 62.100,- jährlich, bzw. € 5.175,- monatlich erhöhrt werden.

 

Mehr unter Höchstbeitrag GKV.

Hier finden Sie einen Link zur historischen Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze.