Beitragsanpassung ( BAP )

21.10.2009 Thomas Schösser

Mindestens einmal jährlich werden die tatsächlichen Versicherungsleistungen und Sterbefälle aller Tarife der privaten Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland mit den kalkulierten Aufwendungen und Sterbewarscheinlichkeiten verglichen. Ergibt sich bei der Gegenüberstellung der Zahlen eine zu hohe prozentuale Veränderung, kann der Beitrag oder auch die Selbstbeteiligung mit Zustimmung eines Treuhänders angepasst werden. Vereinbarte Risikozuschläge können ebenfalls geändert werden.

Wird die Veränderung dieser Zahlen vom Versicherer und vom Treuhänder als vorübergehend angesehen, kann eine Anpassung der Beiträge bzw. der Selbstbeteiligung ausbleiben.

Auf lange Sicht gesehen kann allerdings eine Anpassung eigentlich in keinem Tarif vermieden werden. Warum nicht? Viele Faktoren spielen hier eine Rolle. Zum Beispiel werden die Menschen in Deutschland bisher zumindest immer Älter, die Kosten für den Gesundheitsapparat im allgemeinen steigen an usw. Beitragserhöhungen sind daher notwendig, um die Steigerung der Kosten  auszugleichen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gab es allerdings in der Vergangenheit auch Anpassungen  der Bemessungsgrenze sowie des Beitragssatzes.