Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit – Teil 2

29.10.2009 Thomas Schösser

In meinem vorherigen Beitrag bin ich bereits auf ein paar Regelungen der Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung 2009 für Auslandsaufenthalte eingegangen. Dies setzt ich nun fort.

In § 1 (4) findet sich ein Hinweis auf den § 15 (3) der MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 1. Januar 2009). Hier ist unter anderem folgendes zu lesen:

(…) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorrübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. (…)

In diesem §1 Absatz 5 sind die „Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsstaaten des Abkommnes über den Europäischen Wirtschaftsraum“ genannt. Was bedeutet das?

Nun verlegt eine Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise in die USA, so endet der Versicherungsvertrag, wenn der Versicherer keine anderweitige Vereinbarung treffen möchte, denn eine Verpflichtung seitens der Krankenversicherung den Vertrag fortzuführen besteht nicht.

Leider ist zusätzlich auch nicht klar definiert, wie der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt zu deuten ist. Nach 6 Monaten, 5 Wochen oder wenn man dort arbeitet? Meiner Meinung nach ist das Auslegungssache. Natürlich gibt es auch hier private Krankenversicherungstarife, die kundenorientiertere Definitionen gefunden haben. Beispiele hierfür wären:

  • Die mögliche Dauer eines Aufenthalts außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist in den Bedingungen zeitlich genau definiert.
  • Es gelten keinerlei Fristen, wenn die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit möglich ist.
  • Der Versicherer verpflichtet sich den Vertrag bei Wegzug oder Verlegung des Arbeitsplatzes ins außereuropäische Ausland fortzuführen.

Hierbei sollten Sie genau überprüfen, ob der Tarif evtl. Vorversicherungszeiten, einen Zweitwohnsitz im EWR oder andere Voraussetzungen erfüllen muss. In meinem vorherigen Beitrag bin ich bereits auf ein paar Regelungen der Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung 2009 für Auslandsaufenthalte eingegangen.

Links zu Teil 1 und Teil 3 des Beitrags „Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit“

Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit – Teil 1

26.10.2009 Thomas Schösser

Es wird fast als selbstverständlich angesehen, dass private Krankenversicherungstarife einen allumfassenden Schutz für Auslandsaufenthalte außerhalb Deutschlands bieten. Dies ist zumindest eine weit verbreitete Meinung.

Nach den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 2009) – Stand 1. Januar 2009 – erstreckt sich der Versicherungsschutz jedoch nur

auf Heilbehandlungen in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische  Länder ausgedehnt werden (…)“

Hierbei handelt es sich um eine Kann-Regelung. Der Versicherer ist zu einer Vereinbarung nicht verpflichtet. In den Musterbedingungen wird lediglich die Möglichkeit dafür eingeräumt. Weiter heißt es dann jedoch im § 1 (4) der MB/KK 2009 Stand 01. Januar 2009 :

„(…) Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate (…) .“

Im außereuropäischen Ausland gilt also eine maximierte Frist für den Versicherungsschutz im allgemeinen. Zudem ist nicht genau geregelt, was den nun als „vorübergehend“ zu verstehen ist.

Natürlich gibt es Tarife privater Krankenversicherer, die hier die Definitionen der Musterbedingungen wesentlich verbessern.

Beispiele hierfür wären:

– Der Versicherer verpflichtet sich eine Vereinbarung zur Fortführung des Versicherungsschutzes mit dem Versicherten zu treffen,  wenn sich dieser länger im außereuropäische Ausland aufhält.

– Der Begriff „vorrübergehende Aufenthalt“ ist genau beschrieben oder wird nicht verwendet.

– Es gelten keine Rückreisefristen, wenn die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann.

Hier ist der Link zum zweiten Teil des Beitrags

Weitere Informationen zur Privaten Krankenversicherung finden Sie auch in meinem Ebook und der Blogserie rund um diverse Leistungsmerkmale zur PKV.