Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit – Teil 2

29.10.2009 Thomas Schösser

In meinem vorherigen Beitrag bin ich bereits auf ein paar Regelungen der Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung 2009 für Auslandsaufenthalte eingegangen. Dies setzt ich nun fort.

In § 1 (4) findet sich ein Hinweis auf den § 15 (3) der MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 1. Januar 2009). Hier ist unter anderem folgendes zu lesen:

(…) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorrübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. (…)

In diesem §1 Absatz 5 sind die „Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsstaaten des Abkommnes über den Europäischen Wirtschaftsraum“ genannt. Was bedeutet das?

Nun verlegt eine Person seinen gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise in die USA, so endet der Versicherungsvertrag, wenn der Versicherer keine anderweitige Vereinbarung treffen möchte, denn eine Verpflichtung seitens der Krankenversicherung den Vertrag fortzuführen besteht nicht.

Leider ist zusätzlich auch nicht klar definiert, wie der Begriff gewöhnlicher Aufenthalt zu deuten ist. Nach 6 Monaten, 5 Wochen oder wenn man dort arbeitet? Meiner Meinung nach ist das Auslegungssache. Natürlich gibt es auch hier private Krankenversicherungstarife, die kundenorientiertere Definitionen gefunden haben. Beispiele hierfür wären:

  • Die mögliche Dauer eines Aufenthalts außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist in den Bedingungen zeitlich genau definiert.
  • Es gelten keinerlei Fristen, wenn die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit möglich ist.
  • Der Versicherer verpflichtet sich den Vertrag bei Wegzug oder Verlegung des Arbeitsplatzes ins außereuropäische Ausland fortzuführen.

Hierbei sollten Sie genau überprüfen, ob der Tarif evtl. Vorversicherungszeiten, einen Zweitwohnsitz im EWR oder andere Voraussetzungen erfüllen muss. In meinem vorherigen Beitrag bin ich bereits auf ein paar Regelungen der Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung 2009 für Auslandsaufenthalte eingegangen.

Links zu Teil 1 und Teil 3 des Beitrags „Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit“