Berufsunfähigkeitsversicherung – Braucht man überhaupt eine BU?

12.02.2010 Thomas Schösser

Viele Menschen, die über die gesetzliche Rentenversicherung versichert sind, glauben auch heute noch, sie seien über diese im Fall eines Arbeitskraftverlustes vollumfänglich versichert. Daher denken viele erst gar nicht über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zur finanziellen Absicherung der Arbeitskraft nach.

Im Jahre 2001 gab es in Deutschland eine Rentenreform, in welcher der Gesetzgeber auch die Ramenbedingungen der Renten bei Arbeitskraftverlust, die sogenannten „Erwerbsminderungsrenten“, neu geordnet und definiert hat.

Die „neuen“ gesetzlichen Bestimmungen trifft insbesondere Personen die nach dem 01.01.1961 geboren sind, also gerade jüngere Menschen, sehr hart.

Wann können Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?

Im Sozialgesetzbuch (SGB VI §43) heißt es, dass Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersrente unter anderem derjenige hat, welcher

– teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist,

– vor Entritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und (*)

– in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat. (*)

Aber hiermit nicht genug. Hat man nun diese „Hürden“ der Wartezeiten und Pflichtbeitragszeiten überwunden, so muss man die allgemeine Definition der Erwerbsminderung auch noch erfüllen.

Im §43 des Sozialgesetzbuches VI heißt es unter anderem:

TEILWEISE erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens SECHS Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

und

VOLL erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens DREI Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

Es wird also zwischen der teilweisen Erwerbsminderungs- und der vollen Erwerbsminderungsrente unterschieden. Die Höhe dieser Renten unterscheiden sich voneinander und werden oftmals auch nur zeitlich befristet gezahlt. Weiter heißt es

Erwerbsgemindert IST NICHT, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens SECHS Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

FAZIT oder Warum braucht man eine private Berufsunfähigkeitsversicherung?:

– Gerade jüngere Personen haben keinen Schutz innerhalb Ihres Berufes. Es wird ohne Bezugnahme auf die derzeitige Tätigkeit geprüft, ob eine andere Tätigkeit ausgeübt werden könnte, egal ob eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist oder nicht.

– Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten entsteht oftmals nur nach Erfüllung der Wartezeiten und Pflichtbeitragszeiten, was gerade für Berufseinsteiger ein Problem darstellen kann. (*)

– Viele Menschen fallen nach dem Verlust Ihrer Arbeitskraft in ein finanzielles Loch, da die Erwerbsminderungsrenten in den meisten Fällen wesentlich niedrig ausfallen als das zuvor bezogene Gehalt.

– Es ist nicht ausgeschlossen das die gesetzliche Rentenversicherung in der Zukunft weitere Änderungen vornimmt.

– Personen, welche nicht über die gesetzliche Rentenversicherung versichert sind, fehlt selbst dieser „geringe“ gesetzliche Schutz.

Daher solltet die Absicherung der Arbeitskraft mit privaten Versicherungsprodukten, z.B. mit Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- oder Schweren Krankheitenversicherungen überdacht werden.  Hierzu habe ich in der Vergangenheit bereits einen Artikel geschrieben. Auch hier gilt: Bedingungsinhalte, also Leistungen miteinander zu vergleichen ist sinnvoll, denn Versicherung ist nicht gleich Versicherung.

(*) Die Wartezeiten können auch unter gewissen Umständen bzw. Voraussetzungen vorzeitig erfüllt werden. (Siehe dazu Gesetz)

Eine Pflichtbeitragszeit  von 3 Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§43 (5) SBG VI).

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein grober  Ausschnitt der gesetzlichen Bestimmungen war; nicht alle möglichen Fälle und Inhalte der Paragraphen behandelt bzw. aufgeführt wurden. Eine Prüfung ob und wie eine Leistung erfolgt muss immer individuell auf jeden Einzelfall geprüft werden.