uniVersa DU-Klausel 2022 Dienstunfähigkeitsklausel

04.03.2022 Thomas Schösser

Die uniVersa Lebensversicherung a.G. bietet in der Produktpalette der Berufsunfähigkeitsversicherung eine zusätzliche besondere Vereinbarung für Beamte und Richter bei allgemeiner Dienstunfähigkeit (DU-Klausel) an. Diese Klausel soll den Schutz für bestimmte Beamtengruppen interessant machen, und im Leistungsfall ein erleichtertes Prüfverfahren ermöglichen.

In der Lebensversicherungsbranche hat die Senkung des Höchstrechnungszins Anfang 2022 dazu geführt, dass Tarife neu kalkuliert werden mussten. In diesem Zuge hat die uniVersa auch die sogenannte Dienstunfähigkeitsklausel, sprich die besondere Vereinbarung, neu aufgesetzt.

Ein Grund diese Formulierungen einmal etwas genauer anzusehen…

Dienstunfähigkeitsklausel der uniVersa

Neben der allgemeine Dienstunfähigkeit für Beamte und Richter offeriert die uniVersa auch eine sogenannte spezielle Polizei-Dienstunfähigkeitsklausel für Polizeibeamte. Die uniVersa schreibt dazu in einem Werbeprospekt vom Januar 2022, Zitat:

„Aufgrund der beruflichen Anforderungen unterscheidet sich die Polizeidienstunfähigkeit von der allgemeinen Dienstunfähigkeit. Polizeibeamte können sich bei der uniVersa speziell gegen Polizeidienstunfähigkeit versichern (PDU-Klausel). Die Leistungsdauer aus der PDU-Klausel ist auf maximal 36 Monate begrenzt. Sofern nach Ablauf der 36 Monate bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit besteht, leisten wir die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente weiter.“ Zitat Ende.

In diesem Artikel werde ich nun nicht auf die PDU-Klausel für Polzisten eingehen, sondern mich auf die allgemeine DU-Klausel für Beamte und Richter konzentrieren.

Die allgemeine DU-Klausel kann für Beamte auf Lebenszeit, auf Widerruf und auf Probe vereinbart werden. Allerdings ist der Inhalt der Dienstunfähigkeitsklausel für die genannten Beamtengruppen nicht identisch…dazu gleich noch mehr.

Hinweis: Dieser Artikel geht nur auf einige Inhalte des Druckstücks LVF-210 01.22. der uniVersa ein. Fettmarkierungen wurden von mir eingefügt. Die Angaben wurden mit großer Sorgfalt erstellt, sind jedoch stark vereinfacht und keinesfalls vollständig! Die folgenden Beschreibungen sind also allgemein gehalten, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, und geben keinen kompletten Einblick der vertraglich hinterlegten Leistungen wieder. Ein Anspruch / Ausschluss eines bestimmten Leistungsumfangs kann aus diesem Artikel nicht hergeleitet werden. Zudem kann es von Seiten des Versicherers immer zu anderen Interpretationen der Bedingungen kommen.

Wie sieht die Dienstunfähigkeitsklausel der uniVersa denn nun genau aus?

Sehen wir uns also einmal die Dienstunfähigkeitsklausel der uniVersa (Stand Januar 2022) etwas genauer an. Auszug aus der Dienstunfähigkeitsklausel Druckstücknummer LVF-210 01.22. der uniVersa, Zitat:

„1. § 2 Absatz (1) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung ExklusivSBU22 bzw. § 2 Absatz (1) der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung PremiumSBU22 wird für Beamte des öffentlichen Dienstes und Richter wie folgt ergänzt:“ Zitat Ende.

Klar ist also, dass es sich hier um eine Ergänzung zu den bisherigen Bedingungswerk der Berufsunfähigkeitsversicherung der uniVersa handelt. Gut, ist die zusätzliche Nennung von Richtern, somit ist klar, dass die Klausel auch für diese Gruppe Anwendung finden kann.

Nun unterscheidet die folgende DU-Klausel die drei vorher genannten Beamtengruppen Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Probe sowie Beamte auf Widerruf.
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BU der Signal Iduna mit verkürzten Gesundheitfragen

11.05.2017 Thomas Schösser

Die BU der Signal Iduna kann nun für einige Berufe mit verkürzten, vergleichsweise vereinfachten Gesundheitsfragen beantragt werden.

Im Gegensatz zu manch anderen Berufsunfähigkeitsversicherungen mit vereinfachten Gesundheitsfragen, handelt es sich hierbei nicht um keine zeitlich begrenzte Aktion, sondern um eine dauerhafte Möglichkeit mit vereinfachter Gesundheitsprüfung eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu beantragen.

Wichtig: Es handelt sich um eine Annahmepolitik, welche naturgemäß jederzeit wieder geändert werden, und auch abgeschafft werden könnte!

 

Voraussetzungen für die verkürzten Gesundheitsfragen für die BU der Signal Iduna

Die verkürzten Gesundheitsfragen wird von der SIGNAL IDUNA zur Zeit angeboten, wenn u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  •  Die monatliche Berufs-(Erwerbs)unfähigkeitsrente beträgt maximal 1.000 EUR
  •  Der Beruf der versicherten Person wird in der Berufsgruppe A++, A+ oder A eingestuft (Interne Einstufung des Versicherers)
  •  Das Höchsteintrittsalter von 40 Jahren wird nicht überschritten

Außerdem gilt die verkürzte Gesundheitsprüfung nicht für Abschlüsse in der „Existenzgründerregelung“ Rest des Beitrages lesen »

Allianz BU Aktion für Rechtsanwälte Notare Steuerberater Wirtschaftsprüfer Unternehmensberater Patentanwälte

11.04.2017 Thomas Schösser

Allianz BU Aktion mit vereinfachten Gesundheitsfragen für Mitglieder im Bund der Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (BDASW). Die Allianz Lebensversicherungs-AG bietet zur Zeit für einen bestimmten Personenkreis erleichterte Gesundheitsfragen für die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung an.

Damit reiht sich die Allianz in die immer häufiger werdenen BU-Aktionen mit vereinfachten Gesundheitsprüfungen ein.

Bei dieser Aktion handelt es sich um eine besondere Annahmepolitik die jederzeit von Seiten der Allianz wieder beendet werden kann. Welche Fragen werden denn jetzt eigentlich genau im Aktions-Antrag gestellt? Wer kann daran teilnehmen? Dieser Artikel gibt Antworten darauf.

Die folgenden Angaben beziehen sich auf die private Berufsunfähigkeitsversicherung, also z.B. nicht auf die betriebliche Altersvorsorge.

Darüber hinaus wird in diesem Aritkel auf die Rahmenbedingungen, Voraussetzungen, Spielregeln dieser BU-Aktion nur stark verkürzt,  also nicht vollständig eingegangen. Alle Angaben sind vorbehaltlich.

 

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BU für Steuerberater mit einfacher Gesundheitsprüfung

30.06.2016 Thomas Schösser

Aktion zur BU für Steuerberater, mit einfachen Gesundheitsfragen. Dienstfähigkeitserklärung mit nur 2 Fragen zum Gesundheitstand!

Für Steuerberater die Mitglied im Steuerberaterverband (Landesverband) sind, bietet die HDI ein vereinfachtes Antragsverfahren an. Personen, welche diese BU-Aktion der HDI Lebensversicherung AG nutzen dürfen, müssen hinsichtlich der gesundheitlichen Risikoprüfung nur 2 stark vereinfachten Gesundheitsfragen beantworten.

Die genannte Aktion für Steuerberater ist hingegen (noch) nicht an ein Enddatum geknüpft, und wird von der HDI speziell für Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Steuerberaterverband angeboten. Hier zu den Details der HDI-BU-Aktion…

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Gesundheitsfragen im BU-Antrag richtig beantworten

31.05.2016 Thomas Schösser

Korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen in BU-Anträgen. Wie geht man am besten vor? Was steht in der Arztakte? Darum geht es in diesem Artikel.

Für gewöhnlich müssen bei Abschluss von Versicherungsverträgen, die biometrische Risiken abdecken, Gesundheitsfragen beantwortet werden. Gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung und Privaten Krankenversicherung sind diese Fragen meist sehr umfangreich ausgestaltet. In diesem Blogbeitrag möchte ich mich aber in diesem Zusammenhang beim Thema BU bleiben.

In manchen Konstellationen bietet der ein oder andere Versicherer unter Umständen zwar die Möglichkeit vereinfachte Antragsverfahren mit einfacheren Gesundheitsfragen für BU-Versicherung zu nutzen, trotzdem gehört die korrekte Beantwortung von Fragen in der Vertragsabschlussphase mit zu den wichtigsten Punkten überhaupt, die es bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten gibt.

In einer durchgeführten Erhebung des Analysehauses Franke und Bornberg GmbH wurden rund 30% der beantragten BU-Leistungsablehnungen von den jeweiligen Versicherern damit begründet, dass die betroffenen Kunden die sogenannte „vorvertraglichen Anzeigepflicht“ verletzt hätten.

Umgekehrt könnte man nun also auch überspitzt sagen, wenn ein Kunde beim Vertragsabschluss seines Berufsunfähigkeitsvertrags acht gibt, und die gestellten Fragen im Antragsverfahren des Versicherers korrekt beantwortet, steigt auch die Chance für eine Leistungsanerkennung im Falle einer eintretenden Berufsunfähigkeit.

 

Bei näherer Betrachtung der Gesundheitsfragen stellt man dann oft fest, dass diese nicht so einfach mal schnell zu beantworten sind

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BU der Barmenia mit vereinfachten Gesundheitsfragen

12.05.2016 Thomas Schösser

..aber nur bei besonderem Anlass! Nun kommt also auch die Barmenia Lebensversicherung als nächster BU-Versicherer  mit einer vereinfachten Gesundheitsprüfung in der Sparte Berufsunfähigkeitsversicherung in den Markt. Ohne große Vorankündigung wurde am 03.05.2016 diese Aktion bekanntgegeben.

Ob diese neue Annahmerichtlinie fortlaufend bestehen bleibt, irgendwann einmal zeitlich befristet wird, oder vielleicht morgen schon gar nicht mehr möglich ist, bleibt offen. Zumindest gibt es, Stand 12.05.2016, noch keine offizielle Äußerung der Barmenia zu einer generell zeitlichen Befristung. UPDATE vom 24.07.2017: Am 12.07.2017 wurde die Aktion nun erweitert; mehr dazu gleich im Text.

Die vereinfachte Beantragung des BU-Schutzes bei der Barmenia soll, sofern alle weiteren Rahmenbedingungen eingehalten werden, für Neu-, als auch für Bestandskunden für die „SoloBU“ (möglich) / denkbar sein. Allerdings nur zu ganz bestimmten Anlässen.

Allen voran muss ich auch hier daraufhinweisen, dass es sich bei solchen „Aktionen“ oder vereinfachte Antragsverfahren, nur um eine momentane Annahmerichtlinie handelt, die morgen schon wieder generell beiseite geschoben werden könnte. Außerdem kann die Barmenia bei Antragsstellung immer noch einen einzelnen Antrag auch durchaus individuell behandeln und ggf. sogar ablehnen. Eine Annahme ist also auch hier nicht generell garantiert.

 

Bei welchen besonderen Anlässen ist die Nutzung der BU der Barmenia mit vereinfachten Gesundheitsfragen denkbar?

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Wann ist der richtige Zeitpunkt eine BU-Versicherung abzuschließen?

20.04.2016 Thomas Schösser

„Wie lange kann man mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU/ BUV) warten? Soll man wirklich so früh wie möglich eine BU abschließen? Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Beginn des Vertrags?“ …solche oder ähnliche Fragen scheinen vielen Menschen bei der Beschäftigung mit dem Thema Berufsunfähigkeit durch den Kopf zu gehen.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist für viele Menschen ein notwendiges übel. Jedem leuchtet ein, dass mit einer richtig eingesetzten BUV die Arbeitskraft finanziell ganz oder zumindest teilweise abgesichert werden kann. Doch kostet das natürlich durch Zahlung des Versicherungsbeitrags auch Geld, und das ist selten angenehm.

Vor diesem Hintergrund scheinen sich Viele die Frage zu stellen, ob man nicht lieber noch mit dem Abschluss eines BU-Vertrags wartet, und die Beiträge dadurch vermeintlich spart? „Es wird die nächsten Jahre schon nichts passieren“ redet sich vielleicht der Ein oder Andere ein.

 

Wann ist also der beste Zeitpunkt für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

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Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsanwälte mit einfachen Gesundheitsfragen

12.10.2015 Thomas Schösser

Die HDI Lebensversicherung AG bietet eine BU für Rechtsanwälte im Anwaltverein mit einer vereinfachten Dienstfähigkeitserklärung an. Dieses Angebot ist im April 2017 neu aufgelegt worden. Die Aktion ist bis 30.06.2017 befristet!

Somit legt die HDI die Aktion für Rechtsanwälte erneut auf. Bereits im Jahr 2016 ging die Aktion in fast identischer Form in den Markt.

Im Artikel „Zahlen Berufsunfähigkeitsversicherungen überhaupt wenn es drauf ankommt?“ auffindbar in meinem Blog, bin ich darauf eingegangen, dass Leistungsablehnungen von BU-Versicherern, aufgrund der „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“ alleine mit circa 30% zu buche schlagen.

Von „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“ spricht man, wenn ein Versicherungskunde bei Abschluss des Versicherungsvertragsvertrags eine Frage im Antrag nicht korrekt beantwortet hat. Je nachdem, wie genau diese Pflicht verletzt wurde, kann der Versicherer u.U. den Vertrag anfechten, kündigen, mit Erschwerniszuschläge / Ausschlüsse etc. reagieren…

Deshalb sollte man sich m.E. einmal auch mit Berufsunfähigkeitsversicherungen beschäftigen, die im Antragsverfahren ein vergleichbar einfacheres Fragesystem anbieten. Dafür gibt es von Zeit zu Zeit  BU-Aktionen von verschiedensten Versicherern. Diese „passen“ gewiss nicht immer für jede Situation / jeden Kunden, aber es kann durchaus sinnig sein einmal einen Blick darauf zu werfen.

Im Gegensatz zu anderen BU-Aktionen auf die ich bereits in meinem Blog eingegangen bin, ist die Aktion der HDI Lebensversicherung AG speziell auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte, die persönlich Mitglied in einem Anwaltsverein sind ausgerichtet.

 

Wer ist Rechtsanwalt gemäß dieses BU-Konzepts der HDI?

 

Wichtige Voraussetzungen:

  • Zwei juristische Staatsexamen UND eine Zulassung als Rechtsanwalt bei der zuständigen Kammer
  • Der Versicherungsnehmer muss persönlich Mitglied in einem Anwaltsverein sein.

 

 

Wer fällt nicht unter diese Aktion?

  • Assessoren ohne Zulassung
  •  Diplom-Juristen ohne Zulassung
  •  Juristen nur mit einem Staatsexamen
  •  sonstige juristisch vorgebildete Mitarbeiter
    (z. B. Wirtschaftsjuristen, Patentanwälte ohne Zulassung)
  •  angestellte Mitarbeiter in den Anwaltskanzleien, die nicht
    zugelassen sind (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte)

Weitere Voraussetzungen und Grenzen dieser BU-Aktion für Rechtsanwälte (keine abschließende Aufzählung):

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BU Vergehen im Straßenverkehr nicht immer versichert

03.10.2014 Thomas Schösser

Jede BUV (Berufsunfähigkeitsversicherung) hat im Vertragswerk Ereignisse definiert, bei welchen der Versicherungsschutz nicht greift. Tritt einer der dort geregelten Dinge ein, so muss die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Leistung nicht bezahlen. Über diese sogenannten „Ausschlussklauseln“ habe ich bereits im allgemeinen gebloggt.

Dieser Artikel geht nun speziell auf einen Bereich dieser Leistungsausschlüsse ein, den BU-Fällen im Zusammenhang mit Vergehen im Straßenverkehr.

Unter den Leistungsausschlüssen findet das Thema „Delikte im Straßenverkehr“, auch Verkehrsdelikte bezeichnet, am meisten Beachtung. Kein Wunder, Verkehrsunfälle sind ja leider nicht selten. Bei der Berufsunfähigkeit geht es um die Frage, wie genau der BU-Tarif mit Delikten, Ordnungswidrigkeiten, Vergehen im Straßenverkehr, und einer im Zusammenhang entstandenen Berufsunfähigkeit umgeht?

Schließlich gibt es viele Dinge, die im Straßenverkehr unter Umständen vorkommen können, wie z.B.

 

  • Telefonieren während der Autofahrt,
  • Vorfahrtsmissachtung,
  • „bei rot über die Ampel fahren“,
  • Geschwindigkeitsüberschreitung (zu schnelles oder unangemessenes Fahren),
  • Alkohol im Straßenverkehr,
  • falsche Bereifung,
  • defekte Beleuchtung

…und so weiter…

 

Viele Versicherer machen hier einen Unterschied, ob das Vergehen vorsätzlich, oder  fahrlässig begangen wurde. Da es zu diesen Begriffen unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, ist auch die Diskussion um die Einschränkungen im Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Fachwelt oft ein Gesprächsstoff.

Alleine zum Thema Verkehrsdelikte hat der BU-Markt im laufe der Jahre Bedingungen mit unterschiedlichsten Inhalt hervorgebracht. Hier eine kleine beispielhafte Auswahl von vier Bedingungsauszügen aus dem Bereich der Ausschlussklauseln bezüglich Straßenverkehrsdelikte:

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§ 163 VVG Beitragserhöhung in der BU – Was ist das?

25.08.2014 Thomas Schösser

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), genauer im § 163, wird u.a. das Recht von Lebensversicherungen geregelt, wann eine Erhöhung der sog. Bruttobeiträge in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erfolgen darf. Einige wenige Versicherer verzichten in ihren Bedingungen auf genau dieses Recht.

Viele unabhängige BU-Marktanalysen greifen dieses Thema als wichtigen Punkt auf. In der spezialisierten Fachwelt wird aber über dieses Gebiet kontrovers diskutiert, dazu später noch mehr. Ein Grund auch einmal hierauf näher einzugehen.

 

Was verbirgt sich hinter dem § 163 VVG eigentlich jetzt genau beziehungsweise wann kann den nun ein Versicherer die Beiträge erhöhen?

 

Vereinfacht ausgedrückt kalkuliert ein BU-Versicherer für seine Berufsunfähigkeitsversicherungstarife eine Prämie, welche oft als der sogenannte „Bruttobeitrag“ bezeichnet wird. Nun erwirtschaften die Lebensversicherungen in aller Regel Überschüsse aus verschiedenen Quellen. Die Kunden  können u.U. an diesen Überschüssen anteilig beteiligt werden. Deshalb ist es bei den meisten BU-Produkten möglich, die sogenannten Bruttobeiträge durch eine Verrechnung der Überschussbeteiligungen, der sogenannten Beitragsverrechnung, zu reduzieren.

Vereinfachtes fiktives Beispiel zur Veranschaulichung:

  • kalkulierter Bruttobeitrag für Berufsunfähigkeitsversicherung monatlich € 100,-
  • abzüglich Überschussbeteiligung (Form der Beitragsverrechnung)
  • = zu zahlender Nettobeitrag im laufenden Jahr von monatlich € 80,-

 

Die Überschussbeteiligungen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Nicht umsonst erfolgt bei allen Versicherungsscheinen ein Hinweis, dass die Überschussbeteiligung nicht garantiert ist. Hier zwei beispielhafte Auszüge solcher Hinweise (diese gibt es in verschiedensten Definitionen):

„Die Leistungen aus Überschüssen (Überschusssätze 2014) können nicht garantiert werden. Sie sind trotz der exakten Darstellung nur als unverbindliches Beispiel anzusehen. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Vorschlag unter „Unverbindliche Beispielrechnung“

oder

„Die Überschussanteile werden in Form eines Sofortüberschusses gewährt und reduzieren den Bruttobeitrag auf den zu zahlenden Nettobeitrag. Dieser kann für die Zukunft nicht garantiert werden, bleibt aber, bis ein neuer Überschusssatz festgelegt wird, unverändert.“

Es kann also während der Laufzeit eines Berufunfähigkeitsvertrages passieren, dass sich die Differenz zwischen dem anfänglichen Nettobeitrag und Bruttobeitrag später auch verändert, sprich der zu zahlende Beitrag erhöht wird.

Der Unterschied zwischen angenommenen (kalkulierten) Brutto- und Nettobeitrag in der BU kann je Versicherer / Tarif sehr voneinander abweichen. Ein Markt-Vergleich dieser Differenz bei den vorhandenen BU-Tarifen ist mehr als interessant.

Darüber hinaus gibt es neben der Beitragsverrechnung noch weitere mögliche Verwendungsarten für die besagten Überschüsse, wie z.B. die sogenannte verzinsliche Ansammlung, oder die Erhöhung der vereinbarten BU-Rentenleistung, oftmals auch von einigen Anbietern „Bonusrente“ genannt. Diese anderen Überschussverwendungen funktionieren komplett anders als die sogenannte Beitragsverrechnung. Hierauf werde ich in diesem Blogbeitrag jedoch nicht eingehen…

 

Im § 163 VVG geht es aber nicht um die Differenz zwischen Netto- und Bruttobeitrag, sondern vielmehr um die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit für den Versicherer auch den Bruttobeitrag zu erhöhen.

 

Hierzug werfen wir am besten einen kurzen Blick auf den betreffenden Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Hierin wird erklärt wann ein Versicherungsunternehmen die Prämie erhöhen darf. Auszug aus dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Stand 25.08.2014:

 

„§ 163 Prämien- und Leistungsänderung
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.

(…)

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

(…)

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.“ Zitat Ende.

Hier erkennt man also schnell, dass eine Erhöhung des Bruttobeitrags für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht einfach mal so schnell vom Versicherer festgelegt werden kann. Müssen doch einige Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Bedingungen, dass sich der erhöhte Leistungsaufwand „nicht nur vorübergehend“ und zudem „nicht voraussehbar“ sein muss. Zugegeben aber ein Gesetztestext der Interpretationsspielraum zulässt.

 

Aber bedeutet das jetzt, wenn ein Versicherer von Beginn an die Prämie falsch kalkuliert hat, dass der Bruttobeitrag bei einem BU-Vertrag angehoben werden darf?

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