Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit – Teil 3

13.11.2009 Thomas Schösser

In meinen letzten beiden Artikeln zu diesem Thema bin ich bereits auf einige grundsätzliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Ausland eingegangen.

Ist jemandem der Schutz im Ausland wichtig, weil beispielsweise der Beruf einen längeren Aufenthalt im Ausland abverlangt, oder viele Urlaubsreisen unternommen werden, sollte der Blick unter anderem auch auf die Inhalte im Vertragswerk zum Thema Versicherungsschutz im Ausland gerichtet werden.

Gerade zum Bereich der Auslandsdeckung gibt es sehr viele Punkte, die im Bedingungswerk klar und kundenfreundlich definiert sein müssen. Um dies etwas verständlicher zu machen, möchte ich jetzt nur einmal ein Beispiel einer Klausel aus den MB/KK 2009 aufzeigen.

Im § 1 (5) der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung  (MBKK) – Stand 01. Januar 2009 steht unter anderem folgendes:

(…) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.“

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist leider nicht genau definiert. Hier ist zu beachten, dass je nach Auslegung dieses „gewöhnlichen Aufenthaltes“  z.B. ein Rentner, der 6 Monate im Jahr in Spanien lebt, eventuell nur noch die Leistungen erhält, die vergleichsweise in Deutschland angefallen wären, je nach Auslegung. Hierdurch kann gegebenenfalls eine Versicherungslücke entstehen.

Aber auch bei einer kurzen Urlaubsreise kann es zu Komplikationen kommen. Einige Tarife sehen nämlich nur eine Erstattung im Rahmen der deutschen Gebührenordnung für Ärzte vor oder beziehen sich ausschließlich auf diese. Da im Ausland diese Gebührenordnungen nicht angewendet werden, können für den Versicherten Deckungslücken entstehen.

Einige Tarife sehen hier auch andere Regelungen vor. Beispiele hierfür wären:

– Zumindest im Ausland verzichtet der Versicherer auf die Bindung an die deutsche Gebührenordnung und leistet auch für höhere Kosten, welche im Ausland ggf. entstehen können

– Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe oben) besteht unter gewissen Voraussetzungen keine Beschränkung auf Inlandskosten.

– Im Ausland ist der Versicherer nicht berechtigt Leistungen zu kürzen, wenn Sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten  Leistungen stehen.

Unter anderem sollte auch darauf geachtet werden, ob ein Tarif prozentuale oder andere Limitierungen im Ausland vorsieht. Zum Beispiel eine maximale Tagesentschädigung für Krankenhausaufenthalte etc.

Link zu Teil 1 / Teil 2 des Beitrags „Versicherungsschutz im Ausland, keine Selbstverständlichkeit“