BU Vergehen im Straßenverkehr nicht immer versichert

03.10.2014 Thomas Schösser

Jede BUV (Berufsunfähigkeitsversicherung) hat im Vertragswerk Ereignisse definiert, bei welchen der Versicherungsschutz nicht greift. Tritt einer der dort geregelten Dinge ein, so muss die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Leistung nicht bezahlen. Über diese sogenannten „Ausschlussklauseln“ habe ich bereits im allgemeinen gebloggt.

Dieser Artikel geht nun speziell auf einen Bereich dieser Leistungsausschlüsse ein, den BU-Fällen im Zusammenhang mit Vergehen im Straßenverkehr.

Unter den Leistungsausschlüssen findet das Thema „Delikte im Straßenverkehr“, auch Verkehrsdelikte bezeichnet, am meisten Beachtung. Kein Wunder, Verkehrsunfälle sind ja leider nicht selten. Bei der Berufsunfähigkeit geht es um die Frage, wie genau der BU-Tarif mit Delikten, Ordnungswidrigkeiten, Vergehen im Straßenverkehr, und einer im Zusammenhang entstandenen Berufsunfähigkeit umgeht?

Schließlich gibt es viele Dinge, die im Straßenverkehr unter Umständen vorkommen können, wie z.B.

 

  • Telefonieren während der Autofahrt,
  • Vorfahrtsmissachtung,
  • „bei rot über die Ampel fahren“,
  • Geschwindigkeitsüberschreitung (zu schnelles oder unangemessenes Fahren),
  • Alkohol im Straßenverkehr,
  • falsche Bereifung,
  • defekte Beleuchtung

…und so weiter…

 

Viele Versicherer machen hier einen Unterschied, ob das Vergehen vorsätzlich, oder  fahrlässig begangen wurde. Da es zu diesen Begriffen unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, ist auch die Diskussion um die Einschränkungen im Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Fachwelt oft ein Gesprächsstoff.

Alleine zum Thema Verkehrsdelikte hat der BU-Markt im laufe der Jahre Bedingungen mit unterschiedlichsten Inhalt hervorgebracht. Hier eine kleine beispielhafte Auswahl von vier Bedingungsauszügen aus dem Bereich der Ausschlussklauseln bezüglich Straßenverkehrsdelikte:

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