Einige Versicherer bieten in ihrer Tarifauswahl auch sogenannte Einsteigertarife an. Diese sind meist mit einem günstigen Preis ausgestattet und haben dafür oftmals einen niedrigeren Leistungsumfang.
Dabei kann es passieren, dass diverse Bereiche wie beispielweise Fahrtkosten zur Dialysebehandlung, bestimmte Hilfsmittel oder Leistungen für Psychotherapie im gewählten Tarif einfach nicht mitversichert sind. Die dadurch entstehenden Kosten trägt dann der Versicherungsnehmer selbst.
Der Umfang des gesetzlichen Tarifwechselrechts, welcher im Paragraph 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt ist, kann gegebenenfalls im Einzelfall nicht mehr ausreichen, um den gewünschten Versicherungsschutz zu erreichen.
Gerade deshalb kann es bei Tarifen mit geringem Leistungsumfang wichtig sein, vertraglich garantierte Optionen auf eine Höherversicherung hinterlegt zu haben.
Solche Wechseloptionen gibt es reichlich. Die jeweiligen Definitionen sind sehr facettenreich.
Achten Sie besonders auf folgende Punkte (keine abschließende Aufzählung):
- In welche Tarife darf gewechselt werden?
- Wie ist der Versicherungsumfang des Zieltarifs?
- Wann ist der Wechsel möglich und welche Fristen müssen eingehalten werden?
- Wie lange oder in welchem Zeitraum gilt das Recht zur Umstellung?
- Darf auch nach Eintritt einer Erkrankung der Tarif gewechselt werden?
- Sind neue Gesundheitsprüfungen erforderlich?
- Kann ein Risikozuschlag erhoben werden?
- Ist für den hinzukommenden Schutz eine Wartezeit einzuhalten?
- Wird die Prämie mit einem neuen Eintrittsalter berechnet?
…um nur ein paar zu nennen.
Hier zwei Beispiele für von mir ausgewählter Vertragsklauseln zum Thema Wechseloptionen (nicht viele Tarife bieten überhaupt Optionsrechte in Ihren Bedingungswerken an, und wenn doch, dann sind diese je nach Tarif sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die folgenden zwei Definitionen sind daher nur exemplarische Beispiele um die Thematik an sich besser verständlich zu machen)
Beispiel 1 (Reduzierung der Selbstbeteiligung)
Tarifstufe mit niedrigerem Selbstbehalt:
„Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass die versicherte Person – auch nach einem vorangegangenen Wechsel in eine Tarifstufe mit höherem Selbstbehalt – einmal oder mehrmals ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Tarifstufe des Tarifs […] mit niedrigerem Selbstbehalt wechseln kann, wenn – in der Tarifstufe, in der die versicherte Person versichert ist, eine Beitragsanpassung erfolgt und – die betroffene versicherte Person vor dem Wirksamwerden der Beitragsanpassung bereits mindestens 24 Monate ununterbrochen in dieser Tarifstufe versichert war. Der Wechsel muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragsanpassung zum Tage des Wirksamwerdens der Beitragsanpassung beantragt werden.“
Beispiel 2 (Tarifwechseloption)
Optionsrecht auf höherwertigen Versicherungsschutz
„Der Versicherungsnehmer erhält für jede versicherte Person das Recht, im 4., 6. und 8. Versicherungsjahr ohne Risikoprüfung für den bestehenden Versicherungsschutz in einen höherwertigen Versicherungsschutz […] zu wechseln, […]. Bei Umstellung im 4. Jahr wird auf eine erneute Gesundheitsprüfung und neue Risikozuschläge verzichtet. Bei Umstellung im 6. oder 8. Jahr kann für hinzukommende Teile ein Risikozuschlag gemäß §8 a (3) und (4) MB/KK 2009 verlangt werden, sofern ein erhöhtes Risiko vorliegt. Der Risikozuschlag für die Mehrleistung ist im 6. Jahr auf 50% und im 8. Jahr auf 100% des auf die Mehrleistung entfallenden Beitragsanteils beschränkt. Für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes sind keine Wartezeiten einzuhalten.“
Man bemerkt schnell das auch die Ausgestaltung der Wechseloptionen eine wichtige Rolle spielen kann. Nehmen Sie also die vertraglich hinterlegten Optionsrechte im Bedingungswerk der für Sie interessanten Tarife genau unter die Lupe. Doch beachten Sie auch, andere Kriterien bei der Auswahl Ihrer privaten Krankenversicherung.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.