PKV und Einbettzimmer für Beamte; steht zwar drauf ist aber nicht immer voll drin

02.07.2014 Thomas Schösser

Gehören Sie auch zu denjenigen Beamten mit Beihilfeanspruch, die unbedingt Kosten für Einbettzimmer im Krankenhaus für sich in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert haben wollen? Dann sollten Sie den folgenden Artikel lesen.

Generell ist der Gedanke an eine Einbettzimmerversorgung im Krankenhaus kein seltener Gedanke, wünschen sich doch immer mehr Menschen bei einer (leider) notwendigen Behandlung im Krankenhaus ihre Ruhe und Abgeschiedenheit ohne störenden Zimmergenossen oder dessen Besuch. Nicht selten trägt eine ruhige Umgebung zu einer schnelleren Genesung bei.

Nun gibt es heute tatsächlich viele PKV-Anbieter, die Tarife für ein Einbettzimmer bei stationärer Unterbringung im Krankenhaus für Beihilfeberechtigte anbieten. Doch heißt das nicht gleichzeitig pauschal, dass immer alle Kosten zu 100%  hierfür versichert sind!

 

Warum denn das? Wenn Einbettzimmer drauf steht bekommt man doch auch Einbettzimmer, oder nicht?

 

Die meisten Privaten Krankenversicherung bieten in der Tat Beihilfetarife, welche die Differenzkosten für den Einbettzimmerzuschlag komplett, zu 100% übernehmen, sei es über den Haupttarif, über einen speziellen Tarif für den Einbettzimmerzuschlag, oder über die Kombination aus Haupttarif und Beihilfeergänzungstarif. Die Anbieter privater Krankenversicherungen für Beamte bieten hier verschiedene Lösungswege an.

Dennoch gibt es ein paar Versicherer, die bei gewissen Konstellationen hierfür keine perfekte Lösung anbieten. Die Problematik besteht am Wesen der Beihilferestkostenversicherung, also am Prinzip Beihilfe und der dazugehörigen PKV.

Die Beihilfe übernimmt nur einen Teil bestimmter Krankheitskosten in Form von prozentualen Sätzen. Die Höhe dieser %-Sätze sind unter anderem abhängig vom Dienstherrn (z.B. Bundes- oder Landesbeihilfe) und den familiären Verhältnissen.

Vereinfacht ausgedrückt schließt dann ein Beihilfeberechtigter eine PKV ab, welche den fehlenden prozentualen Anteil versichert, welchen er von der Beihilfe nicht erhält. Bekommt er beispielsweise 50% Beihilfe, so bietet der jeweilige Versicherer dann spezielle Beihilfe-Tarife an, welche die restlichen 50% der Krankheitskosten absichern. So ist zumindest die Grundidee.

Die Leistungen einer PKV sind mitunter in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt; Leistungen der Beihilfe sind dagegen in Gesetzen / Verordnungen definiert. Zwei grundsätzlich verschiedene Grundlagen. Nicht jede PKV bietet die gleichen Leistungen, vielmehr gibt es sogar riesige Unterschiede im Leistungskatalog, welche sich oft nur durch genaues lesen der Vertragsbedingungen (also dem Kleingedruckten) finden. Aber auch die Beihilfe sieht in einigen Bereichen Einschränkungen, Selbstbeteiligungen oder gar keine Leistungen vor. Zusätzlich können Beihilfeverordngungen zukünftig auch geändert werden, sprich das Leistungsniveau zukünftig auch durch Änderung der gesetzlichen Grundlagen abgesenkt werden.

Die Problematik der möglichen Leistungsunterschiede zwischen Beihilfeverordnung und dem Privaten Krankenversicherungsvertrag habe ich bereits in meinem Blogbeitrag über Beihilfeergänzungstarife näher ausgeführt.

 

Wahlleistungen für Zwei- und Einbettzimmer keine Selbstverständlichkeit

 

Beihilfeverordnungen unterscheiden sich inhaltlich sehr voneinander. Je nachdem in welchem Bundesland man beihilfeberechtigt ist, gewährt der jeweilige Dienstherr u.U. eine Kostenerstattung für die gesondert berechnete Unterkunft im Zweibettzimmer. In manchen Bundesländern, wie beispielsweise zur Zeit in Niedersachsen (Stand 18.06.2014), gibt es das überhaupt nicht, und der Versicherungsnehmer müsste dann, wenn eine Zweibettzimmer- oder Einbettzimmerversorgung gewünscht wird für den Wahlleistungsbereich eine 100%-Absicherung organisieren. Manche Versicherer bieten für diese Konstellation auch entsprechende Tarife an.

Viele Länder sehen zur Zeit in den Beihilfeverordngungen allerdings eine anteilige Zweibettzimmerversorgung vor. Eine Übernahme des Einbettzimmerzuschlags im Krankenhaus beziehungsweise der Differenz zwischen Zwei- und Einbettzimmer steht allerdings wieder auf einem ganz anderen Zettel.

Deshalb muss an die Private Krankenversicherung immer folgende Fragen gestellt werden:

  1. Bis zu welcher Höhe genau und im welchem Umfang sind Einbettzimmerzuschläge versichert? Können die Beihilfelücken komplett geschlossen werden?
  2. Durch welche Tarifkonstellation wird dies erfüllt (versichert durch Haupttarif, Beihilfegergänzungstarif oder aus Kombination mehrerer Tarife)?

…denn wie schon gesagt bieten einige Versicherer keine 100%-Absicherung für die Kosten eines Einbettzimmers ab!

Ein Beispiel hierfür möchte ich anhand der Tarifkonstellation „uni-ST1/50“ der Universa Krankenversicherung a.G. Geben. Die Ziffer 1 im Tarifkürzel steht für den sogenannten Einbettzimmertarif.

Im entsprechenden Higlightblatt (quasi Werbeprospekt) der Universa Krankenversicherung a.G. Steht u.a., Zitat (Quelle Druckstück-Nr: 075-202 12.2013):

„Unser Angebot für Beihilfeberechtigte
(…)
Die Leistungen gemäß der versicherten Tarifstufe im Kurzüberblick
(…)
Im Krankenhaus auf Wunsch auch Ein-/Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung versicherbar (…)“
Zitat Ende.

Natürlich folgt noch am Ende der Hinweis, dass die genauen Vertragsinhalte sich aus den geltenden Vertragsbedingungen ergeben. Logisch, doch was steht dort drin?

Nun sinngemäß, dass die Höhe der Leistungen sich nach der gewählten Tarifstufe und dem gewählten %-Satz richtet. In dem Beispiel von oben also 50% und nicht 100%. Vielleicht bietet ja aber der Beihilfeergänzungstarif Abhilfe? Leider Fehlanzeige. Für Einbettzimmerzuschläge oder Wahlleistungen im Krankenhaus sieht der Beihilfeergänzungstarif der Universa leider keine Leistungen vor.

In dieser Sache habe ich die Universa Krankenversicherung a.G. angeschrieben und gebeten den Sachverhalt zu klären. Hierzu ein Auszug aus dem Emailverkehr:

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