2020 Beitragsbemessungsgrenze, Versicherungspflichtgrenze und weitere Sozialversicherungswerte

10.10.2019 Thomas Schösser

Beitragsbemessungsgrenze, Versicherungspflichtgrenze, Höchstbeitrag der GKV für das Jahr 2020!

  • Wie hoch fällt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) für das Jahr 2020 aus?
  • Wie hoch ist die GKV-Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020?
  • Wie hoch ist der GKV-Höchstbeitrag im Jahr 2020?

Fragen welche mittels den Sozialversicherungsrechengrößen beantwortet werden können. Hier finden Sie die Werte für das Jahr 2020.

 

Referentenentwurf mit Sozialversicherungsrechengrößen

Die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung jedes Jahr neu berechnet und angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte den Referentenentwurf für das Jahr 2020 anfang September 2019 vor.

Da die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2020 vor Verkündung im Bundesgesetzblatt erst von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundesrat abgesegnet werden müssen (voraussichtlich Ende Dezember), sind die folgenden Angaben und Zahlen in diesem Artikel zunächst alle vorläufig und (noch) nicht verbindlich!

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) / Versicherungspflichtgrenze der GKV im Jahr 2020

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der Krankenversicherung, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, steigt für das Jahr 2020 voraussichtlich auf

€ 62.550,- jährlich, sprich € 5.212,50 monatlich (damit ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V gemeint).

Hier findet also wie im Jahr davor auch eine Steigerung statt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für Angestellte wichtig, welche in die PKV wechseln möchten. Wünschen Sie mehr Informationen zur Wechselmöglichkeit in die Private Krankenversicherung)? Dann schauen Sie einfach hier einmal rein: Wechsel zur PKV!

Die sogenannte besondere JAEG nach § 6 Absatz 7 SGB V, sie sogenannte Bestandsregel, steigt für das Jahr 2020 ebenfalls, und wird voraussichtlich auf € 56.250,- jährlich angehoben werden.

 

Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 zur GKV

Nicht mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der GKV) zu verwechseln ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV wird für das Jahr 2020 aller Voraussicht nach auf € 56.250,- jährlich, beziehungsweise € 4.687,50 monatlich angehoben werden.

Allgemeiner Beitragssatz für die GKV im Jahr 2020

 

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt voraussichtlich auch im Jahr 2020 bei 14,6%. Zusätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen aber einkommenabhängige Zusatzbeiträge verlangen.

Die allermeisten gesetzlichen Krankenkassen erheben einen Zusatzbeitrag. Die Höhe dieses Zusatzbeitrags hängt von der jeweiligen GKV ab. So kommt es, dass einige Krankenkassen mehr Zusatzbeiträge als andere erheben.

Dazu schreibt der GKV-Spitzenverband auf seiner Website, Zitat:

 

„Das Bundesgesundheitsministerium legt auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises (BVA, GKV-SV, BMG) den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bis zum 1. November jeweils für das Folgejahr fest. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine rein statistische Größe und bildet nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge (§ 242a SGB V) ab. Für das Jahr 2015 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent prognostiziert, für die Jahre 2016 und 2017 von 1,1 Prozent. Für 2018 wurde er abgesenkt auf durchschnittlich 1,0 Prozent, für 2019 auf 0,9 Prozent.“ Zitat Ende.

 

Der Durchschnitt des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (einkommensabhängiger Zusatzbeitrag) der gesetzlichen Krankenkassen lag im Jahr 2019 also bei 0,9 Prozent. Wie bereits erwähnt bedeutet durchschnittlich, dass jede Krankenkasse ihren eigenen Zusatzbeitrag erhebt…dieser kann höher, aber auch geringer sein.

 

Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 2020

 

Wie bereits erwähnt ist der Höchstbeitrag zur GKV seit Einführung des sogenannten einkommensabhängigen Zusatzbeitrags nicht mehr gleichgeschaltet.

Man nehme also die Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2020 von monatlich € 4.687,50 und nehme davon 14,6% (allgemeiner Beitragssatz der GKV im Jahr 2020) = € 684,38. Darüberhinaus kann die GKV nun noch den Zusatzbeitrag verlangen. Läge dieser Zusatzbeitragssatz im Jahr 2020 wieder bei durchschnittlich 0,9% (Durschnittssatz im Jahr 2019), so wäre der monatliche Höchstbeitrag für diese gesetzliche Krankenversicherung in diesem fiktiven Beispiel dann bei € 726,56 (€ 4.687,5 * 15,5%).

Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Berechnung mit dem sogenannten allgemeinen Beitragssatz durchgeführt wurde. Es gibt aber auch Konstellationen bei welchen der sogenannte ermäßigte Beitragssatz Anwendung findet. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V liegt im Jahr 2020 bei voraussichtlich 14,0%.

 

 

Höchstbeitrag der sozialen Pflegepflichtversicherung für das Jahr 2020

 

Beiträge für die Pflegepflichtversicherung werden neben der Krankenversicherung separat berechnet und zusätzlich erhoben. Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung liegt im Jahr 2020 bei voraussichtlich 3,05%. Kinderlose zahlen ab einem bestimmten Alter einen um 0,25% höheren Beitragssatz, sprich 3,3%.

Der Höchstbeitrag der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung liegt somit bei 154,69 für Kinderlose (Altersgrenze beachten) (monatliche Beitragsbemessungsgrenze sprich € 4.687,50 * 3,3%).

 

Weitere Informationen rund ums Thema PKV

 

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Zur Informationsbroschüre rund um die Private Krankenversicherung gehts hier