Austritt aus GKV Wahltarife möglich trotz Mindestbindungsfristen?

18.02.2017 Thomas Schösser

Kann es eine Austrittsmöglichkeit aus der GKV trotz bestehendem Wahltarif mit Mindestbindungsfristen geben? Auf diese Frage geht dieser Blogartikel ein.

In meinem kürzlichen Artikel zum Thema Kündigungsmöglichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Wechsel in die PKV (private Krankenversicherung) habe ich bereits in einem Satz das Problem der Wahltarife und damit verbundenen Mindestbindungsfristen erwähnt.

Seit einigen Jahren können gesetzliche Krankenversicherungen ihren Versicherten sogenannte “Wahltarife” anbieten. Dabei können diverse Sonderregelungen wie z.B. Selbstbeteiligungen oder Beitragsrückerstattung auch für gesetzlich Krankenversicherte vereinbart werden. Je nachdem, welchen Wahltarif der gesetzlich Versicherte gewählt hat, können Mindestvertragslaufzeiten von bis zu 3 Jahren gelten (siehe § 53 SGB V).

Das heißt, eine Kündigung der freiwilligen GKV-Mitgliedschaft nach § 175 (4) SGB V (die reguläre Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats gerechnet von dem Monat indem das Mitglied die Kündigung erklärt) ist dann für Wahltarifversicherte vor Ablauf der Mindestbindungsfrist in den meisten Fällen nicht möglich.

Ob auch für die andere Beendigungsmöglichkeit, nämlich beim „Austritt“ aus der GKV nach § 188 (4) SGB V (rückwirkender Austritt aus der GKV-Mitgliedschaft nach schriftlichen Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit wegen Statuswechsel) Mindestbindungsfrist hinsichtlich der GKV-Wahltarife gelten, ist eine oft gestellte Frage…

Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat in einem offiziellen Rundschreiben vom 03. März 2011 bereits zu diesem Thema ihre Sichtweise der Situation auf deren Website veröffentlicht.

Welche Aufgabe hat das Bundesversicherungsamt?

Auf der Website des BVA steht dazu folgendes, Zitat:

„Das Bundesversicherungsamt (BVA) führt die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.

Zudem nimmt das BVA eine Reihe von Verwaltungsaufgaben wahr, wie beispielsweise die Bewirtschaftung der Bundeszuschüsse und sonstigen Zuweisungen des Bundes an die Rentenversicherung, die Zulassung von Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke (sog. DMP), die Durchführung des Finanzausgleichs in der sozialen Pflegeversicherung und des Risikostrukturausgleichs sowie die Verwaltung des Gesundheitsfonds.“ Zitat Ende.

 

In dem bereits erwähnten Rundschreiben vom 03.03.2011 geht das Bundesversicherungsamt auf den Unterschied der beiden erwähnten Beendigungsmöglichkeiten der Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung in Bezug auf die Mindestbindungsfristen für Wahltarife ein, und vertritt sinngemäß den Standpunkt, dass für einen Austritt aus der GKV nach Paragraph 190 (3) SGB V die Mindestbindungsfristen für Wahltarife nicht eingehalten werden müssen.

Ausschnitt aus dem Rundschreiben des Bundesversicherungsamt vom 03.03.2011 (AZ II3 – 5303.1-528/2011), Zitat:

„(…) aufgrund einer Vielzahl von Eingaben, Anfragen und Beschwerden von Versicherten weisen wir zur Klarstellung darauf hin, dass es sich bei einem Statuswechsel gem. § 6 Abs. 4 i.V.m. § 190 Abs. 3 SGB V nicht um einen einer Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V vergleichbaren Sachverhalt handelt. Bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit findet die Mindestbindungsfrist gemäß § 53 Abs. 8 SGB V keine Anwendung.

(…) Die Regelung der Mindestbindung des Versicherten an einen Wahltarif und an die Krankenkasse gem. § 53 Abs. 8 SGB V bezieht sich schon dem Wortlaut nach auf einen Ausschluss der Kündigung nach § 175 Abs. 4 SGB V, ein anderes Ende der Mitgliedschaft (hier wg. Versicherungsfreiheit) ist indes nicht vom „Kündigungs“-Ausschluss erfasst.
Da § 53 Abs. 8 SGB V beim dargestellten Statuswechsel keine Anwendung findet, ist es unzulässig, einem Pflichtmitglied bei Überschreiten der JAE (§ 6 Abs. 4 SGB V ) und Abgabe einer Austrittserklärung (§ 190 Abs. 3 SGB V) das Ende der Mitgliedschaft und eine entsprechende Bestätigung mit der Begründung zu verweigern, er sei gemäß § 53 Abs. 8 SGB V bis zum Ende der Mindestbindung an die Kasse gebunden. (…)“

 

Weiterhin steht im Rundschreiben aber auch, Zitat:

 

„(…) Zuletzt möchten wir der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass für den Fall, dass keine Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V abgegeben wird und die Mitgliedschaft als eine freiwillige fortgeführt wird, die Mindestbindung aus dem Wahltarif fortgilt. (…)„

Sollten Sie das Rundschreiben des Bundesversicherungsamt in voller Länge lesen wollen, dann klicken Sie hier (externer Link zur Website des BVA).

 

Aber den § 190 (3) SGB V gibt’s doch jetzt nicht mehr! Was bedeutet das?

Wie andere Gesetze auch, so ist das Sozialgesetzbuch im Laufe der Jahre auch immer wieder Änderungen unterworfen worden. Das SGB V wurde nach dem Jahr 2011 u.a. auch hinsichtlich dem § 190 verändert. Den Absatz 3 gibt es so nicht mehr, dieser ist quasi „weggefallen“. Die Regelungen zur Austrittserklärung aus der GKV bei Versicherungsfreiheit wird jetzt u.a. im § 188 SGB V geregelt. Dort heißt es (Stand 17.02.2017 Quelle: www.gesetze-im-internet.de), Zitat:

㤠188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft

(…)

(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.“ Zitat Ende.

 

Die Frage ist nun, ob der Inhalt des Rundschreibens des BVA bzgl. der Mindesbindungsfristen und Austrittsmöglichkeit aus der GKV i.V.m. Wahltarife durch die Änderung hinfällig ist?

 

Hierzu habe ich mich im Oktober 2016 schriftlich und telefonisch an das BVA gewahnt und Antwort erhalten.

Darin heißt es, Zitat:

„ (…) hinsichtlich Ihrer Frage zur Fortgeltung des o.a. Rundschreibens trotz veränderter Rechtsgrundlage möchten wir Ihnen mitteilen, dass sich durch die Überführung des ehem. § 190 Abs. 3 SGB V in den jetzigen § 188 Abs. 4 SGB V inhaltlich nichts an unserem Rundschreiben geändert hat.

Wie telefonisch bereits angemerkt, möchten wir der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass unsere Rundschreiben nur an die zu unserem Aufsichtsbereich gehörenden bundesunmittelbaren Krankenkassen gerichtet sind.“ Zitat Ende.

 

Laut dem BVA hat sich einerseits an der ursprünglichen Aussage des Rundschreibens an der Sache also nichts geändert. Der letzte Absatz besagt allerdings, dass das Rundschreiben sich weit nicht an alle gesetzlichen Krankenkassen richtet. Daher kann es trotz der Ansicht des Bundesversicherungsamts zu anderen Meinungen der Krankenkassen kommen. Außerdem handelt es sich lediglich um die Sichtweise, sprich eine Meinung, des Bundesversicherungsamts zu der angsprochenen Ausgangslage.

Sollte Ihre gesetzliche Krankenkasse aufgrund der Austrittsmöglichkeit nach § 188 (4) SGB V auf die Mindestbindungsfrist ihres gewählten GKV-Wahltarifs verzichten und Sie vorher aus der GKV herauslassen, so treffen Sie die Wahl Ihrer PKV trotzdem NIE überhastet.

Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung sollte nicht schnell und unüberlegt erfolgen, da bei einem Systemwechsel vom Sachleistungsprinzip (GKV) hin zum Kostenerstattungsprinzip (PKV) grundlegende Veränderungen stattfinden.

Bedenken Sie auch, dass die Leistungen einer PKV nicht immer automatisch besser sind wie die einer gesetzlichen Krankenversicherung. Hierbei sollte auf die genauen Vertragsinhalte, also das Bedingungswerk, geachtet werden.

Haben Sie Fragen? Dann melden Sie sich doch einfach bei mir!

 

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