BET Plus so heißt der seit Mitte 2020 auf den Markt gebrachte Beihilfeergänzungstarif der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG. Dieser wird neben dem alten Beihilfeergänzungstarif, dem „BET“ (ohne Plus), nun zusätzlich als Alternative in der Tariflinie für Beamte angeboten.
Was bietet der Tarif an neuen Leistungsinhalten und wieviel kostet der Tarif BET Plus im Vergleich zum alten Tarif BET?
Fragen auf die wir in diesem Artikel eingehen werden!
Weshalb gibt es überhaupt einen Beihilfeergänzungstarif und welchen Zweck soll er erfüllen? Diese Frage habe ich bereits in einem anderen Artikel beschrieben, auf den ich hier gerne verweisen möchte.
Gerade in der Tarifwelt der Alte Oldenburger gab es m.E. hinsichtlich einiger Punkte im alten Beihilfeergänzungstarif BET Potential nach oben…
Sehen wir uns also nun den neuen Tarif „BET Plus“ einmal genauer an…
Nach wie vor bietet die Alte Oldenburger noch ihren herkömmlichen Beihilfeergänzungs-Tarif „BET“ an. Der neue Tarif „BET Plus“ verrät schon im Namen, dass hier ein Plus an Leistungen offeriert wird. Wie bereits erwähnt wird dieser neue Tarife BET Plus als wählbarer Baustein alternativ zum alten Beihilfeergänzungstarif zur Auswahl gestellt. Es kann aber nur einer der beiden Tarife (BET oder eben BET Plus) gewählt werden.
Allerdings fällt der Beitragsunterschied marginal aus, wie meine Berechnung mit einem Modellkunden zeigt (siehe Bild – Stand 2021 weiter unten im Artikel).
Ganz anders verhält es sich mit den Unterschieden in Punkto Leistung. So sieht der bisherige Beihilfeergänzungstarif „BET“ nur Leistungen in den Bereichen Kuren, Brillen- und Kontaktlinsen, Leistungen des Heilpraktikers/Erweiterte Naturheilkundliche Leistungen des Arztes, sowie Zahntechnische Laborarbeiten und Materialien vor (auf weitere Details des Tarifs BET gehe ich hier nun aber nicht näher ein).
Die Tarifbedingungen des Tarifs „BET Plus“ haben einige weitere Leistungsbereiche mit aufgenommen
In diesem Artikel werde ich nun beispielhaft einige von mir ausgewählte Leistungsinhalte der Unisex-Tarifwelt der Alte Oldenburger Krankenversicherung für Beamte herausgreifen und allgemein ohne Anspruch auf Vollständigkeit eingehen. Hierfür werde ich auszugsweise aus den Bedingungen zitieren, und dabei auf manchen interessanten Punkt hinweisen, sowie meine persönliche Sichtweise wiedergeben. Fettmarkierungen in den Zitaten sind teilweise von mir eingefügt worden.
Alle Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt, sind aber vereinfacht und keinesfalls vollständig! Die folgenden Beschreibungen sind also allgemein gehalten, ohne Anspruch auf Gesamtheit, und geben keinen kompletten Einblick der vertraglich hinterlegten Leistungen wieder. Klar ist auch, dass neben den Regelungen im Tarif weiterhin auch die „medizinische Notwendigkeit“ und „Angemessenheit der Leistungen“ nach den Musterbedingungen beachtet werden muss. Es kann also daraus kein pauschaler Leistungsanspruch abgeleitet werden. Zudem kann es von Seiten des Versicherers immer zu anderen Interpretationen der Bedingungen kommen. Ein Anspruch / Ausschluss eines bestimmten Leistungsumfangs kann aus diesem Artikel nicht hergeleitet werden.
Noch ein allgemeiner Hinweis: Treffen Sie eine so wichtige Entscheidung für eine PKV niemals ohne professionelle Unterstützung, und nehmen Sie unbedingt auch ein individuelles Beratungsgespräch in Anspruch.
Der Artikel wurde am 12.04.2021 verfasst. Grundlage für meine Beschreibungen sind folgende Bedingungen / Druckstücke der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Quelle: https://www.alte-oldenburger.de/service/dokumenten-center.html )
„Beihilfeergänzungstarif BET Plus Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umfassen diesen Tarif (Teil III) sowie (in einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen 2009 – MB/KK 2009 – des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Teil I) und die Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung
AG (Teil II). Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 05/2020.“„A-Beihilfe mit den Tarifstufen AA 20 – A 50 Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2020„
Wer darf den Tarif BET Plus überhaupt abschließen?
Bevor wir auf einige der Leistungspunkte eingehen sehen wir uns zunächst einmal an wer diesen neuen Tarif überhaupt abschließen darf.
ZITAT aus dem Tarif BET Plus – Stand 05/2020:
„A Versicherungsfähigkeit
Nach Tarif BET Plus sind nur Beamte, Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge und beihilfeberechtigte Angestellte im öffentlichen Dienst mit Familienangehörigen versicherungsfähig, die bei der ALTE OLDENBURGER nach den Krankheitskostentarifen A-Beihilfe, K-Beihilfe und Z-Beihilfe für Beihilfeberechtigte versichert sind. Fällt einer dieser Tarife fort, endet auch die Versicherung nach Tarif BET Plus.“ Zitat Ende.
Interessant finde ich im Zusammenhang hier die Formulierung „Fällt einer dieser Tarife fort“. Sollte also z.B. der Zahntarif entfallen, so würde auch der Tarif BET Plus nicht mehr weitergeführt werden dürfen.
Gehen wir nun auf die Leistungen des Tarifs BET Plus ein. Beihilfeergänzungstarife können auf unterschiedliche Weise leisten. Leistet der Tarif nur zusammen mit dem Haupttarif oder unabhängig davon?
Schauen wir uns dazu einmal kurz den Einleitungsteil des Tarifs BET Plus an.
„B Leistungen der ALTE OLDENBURGER
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden unter Anrechnung der Beihilfe und der Leistungen aus der beihilfekonformen Krankheitskostenversicherung ersetzt. Eine Krankheitskostenversicherung gilt als beihilfekonform, wenn der Beihilfebemessungssatz und der tarifliche Erstattungsprozentsatz zusammen 100 % ergeben.“
Soweit so gut, hieran ist nun nichts besonderes. Weiterhin heißt es dann; Zitat:
„Soweit Beihilfevorschriften oder die beihilfekonforme Krankheitskostenversicherung Selbstbeteiligungen (z. B. als absoluter Selbstbehalt, Eigenbehalte, Kostendämpfungspauschale, Abzugsbeträge bezeichnet) vorsehen, gehören diese nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. (…)“
Solche oder ähnliche Leistungsausschlüsse sind bei den meisten Beihilfeergänzungstarifen des Marktes üblich. Weiter im Text des Tarifs BET Plus; Zitat:
„(…) Die Leistungen nach Tarif BET Plus dürfen die angefallenen Aufwendungen nach Abzug der Leistungen der Beihilfe und der beihilfekonformen Krankheitskostenversicherung sowie der Leistungen anderer bei der ALTE OLDENBURGER bestehenden Ergänzungsversicherungen nicht übersteigen.
Besteht für die versicherte Person ein Krankheitskostentarif mit einem niedrigeren, nicht beihilfekonformen Erstattungssatz oder nimmt die versicherte Person diesen nicht in Anspruch, wird die Vorleistung so berechnet als würde eine beihilfekonforme Krankheitskostenversicherung bestehen.
Die Auszahlung der versicherten Leistungen setzt die Vorlage des Beihilfebescheids voraus (§ 6 Abs. 1 MB/KK 2009).“ Zitat Ende.
Bei dem letzten Satz handelt es sich um durchaus für den Verbraucher wichtigen Hinweis, da einigen nicht klar ist, wie ein Beihilfe-Ergänzugstarif funktionert. Es ist nicht unüblich, dass Versicherer ihrer Erstattung aus dem Beihilfergänzungstarif erst nach Vorlage des Beihilfebescheids auszahlen. So gehen diese sicher nicht zu viel zu bezahlen.
BET Plus – Überschreitung der Höchstsätze der GOÄ
Im Tarif BET Plus findet sich zu diesem Thema folgendes, Zitat:
„Die tariflichen Leistungen umfassen die Erstattung von Aufwendungen für
(…)
3. Ambulante und stationäre Heilbehandlung bei Überschreitung der Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)Erstattungsfähig ist bei ambulanter und stationärer Heilbehandlung durch Ärzte der Teil der Aufwendungen, der die Höchstsätze der GOÄ überschreitet (Differenzkosten), sofern dafür ein tariflicher Anspruch auf Leistung aus der beihilfekonformen Krankheitskostenversicherung besteht.“ Zitat Ende.
Ich finde es wirklich bemerkenswert, dass nun auch die Alte Oldenburger diesen Baustein mit in ihr Angebot aufgenommen hat. Weiterhin bleibt eine Leistung der GOZ-Höchstsatz-Überschreitung (also aus dem Zahnbereich) außen vor…so wie auch im entsprechenden Haupttarif „Z-Beihilfe“.
Darüberhinaus ist meines Erachtens im stationären Bereich zusätzlich darauf zu achten den „richtigen“ Tarif, der auch privatärztliche Behandlungen versichert hat, auszuwählen…
Außerdem sieht der Tarif BET Plus nur eine Erstattungsfähigkeit für die Differenzkosten (den Teil der Aufwendungen, der die Höchstsätze der GOÄ überschreitet), nicht aber für die Honorarkosten im allgemeinen vor! Stand jetzt gibt es nicht viele Anbieter die solch eine Leistung überhaupt vorsehen. Deshalb begrüße ich es, dass die Alte Oldenburger nun diesen Bereich mit aufgenommen hat.
Thema Heilmittel im Beihilfeergänzungstarif
Ebenso selten am Markt findet man in Beihilfeergänzungstarif eine Erstattungsfähigkeit für Heilmittelkosten. Im neuen Tarif BET Plus heißt es nun aber, Zitat:
„5. Heilmittel
Erstattungsfähig sind Aufwendungen, sofern ein tariflicher Anspruch auf Leistung aus der beihilfekonformen Krankheitskostenversicherung besteht.“ Zitat Ende.
Ein weiterer guter neuer Leistungspunkt! Ich hoffe auch andere Versicherer werden auf diesen Zug aufspringen und solche Einschlüsse in Zukunft ebenfalls in ihre neuen Tarife einbauen. Gerade auch wenn man die Leistungen des Haupttarifs der Alte Oldenburger zu Heilmitteln ansieht kann man hier durchaus ein interessantes Angebot für diesen Leistungsteilbereich erkennen.
Im ambulanten Haupttarif Tarif „A-Beihilfe Stand 01/2020“ der Alte Oldenburger findet man zu Heilmittel u.a. folgende Beschreibung:
Zitat:
„4. Heilmittel
Heilmittel sind physikalisch-medizinische Heilmaßnahmen durch Angehörige staatlich anerkannter Heilberufe (z. B. Inhalationen, Krankengymnastik, Übungsbehandlung, Logopädie, Ergotherapie, Podologie, Massagen, Hydrotherapie und Packungen, Kältebehandlung, Wärmebehandlung, Elektrotherapie, Lichttherapie).“ Zitat Ende.
Schön finde ich, dass man eben hier keine pauschalen Eurolimitierungen oder prozentuale Selbstbehalte findet.
Hilfsmittel
Kommen wir nun zum Bereich der Hilfsmittel. Die meisten Beihilfeergänzungstarife sehen für Hilfsmittel überhaupt keine Erstattungsfähigkeit vor. Brillen stellen bei dem ein oder anderen eine Ausnahme dar. Lassen wir bei der Betrachtung einmal bewusst den Sehhilfen-Bereich (Brillen- und Kontaktlinsen) außen vor und widmen uns den anderen Hilfsmitteln zu.
Gut, dass nun auch die Alte Oldenburger mit dem neuen Tarif BET Plus nun folgendes dazu schreibt Zitat:
„4. Hilfsmittel
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für nicht beihilfefähige Hilfsmittel, sofern ein tariflicher Anspruch auf Leistung aus der beihilfekonformen Krankheitskostenversicherung besteht. Die Erstattung ist begrenzt auf 500,- EUR pro Kalenderjahr.“ Zitat Ende.
Auch hier muss man aufgrund der Formulierung wieder zunächst auf den ambulanten Haupttarif achten. Im ambulanten Haupttarif „A-Beihilfe“ heißt es dazu, Zitat:
„6. Hilfsmittel (außer Brillen und Kontaktlinsen)
Hierunter fallen technische Mittel, die körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen. Erstattet werden auch Aufwendungen für das Ausleihen von Hilfsmitteln (bis max. zur Kostenhöhe des Anschaffungspreises) und zur Reparatur oder Wartung der Hilfsmittel, jedoch keine Batterien für Hörgeräte.“ Zitat Ende.
Immerhin gibt es nun einen weiteren Beihilfeergänzungs-Tarif, der für Hilfsmittel eine Erstattungsfähigkeit vorsieht. Schade finde es nur, dass die Leistung des Beihilfeergänzungstarifs BET Plus so stark limitiert ist (€ 500,- pro Kalenderjahr)…
Beihilfeergänzungstarif BET Plus nennt Schutzimpfungen, Rooming in und Haushaltshilfe
Auch die nächsten Punkte im Bedingungswerk des Tarifs BET Plus findet man am Markt der Beihilfeergänzungstarife nicht so häufig wie man vielleicht denken möchte.
Zu den Schutzimpfungen findet man im Tarif BET Plus u.a. folgendes, Zitat:
„6. Schutzimpfungen
Erstattungsfähig sind nicht beihilfefähige Aufwendungen für Reiseschutzimpfungen einschließlich Malariaprophylaxe und die entsprechenden Impfstoffe nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) bis zu 150,- EUR je Kalenderjahr.“ Zitat Ende.
Und zu den Punkten „Haushaltshilfen“ kann man im Tarif BET Plus folgendes finden, Zitat:
„7. Haushaltshilfe
Erstattungsfähig sind beihilfefähige Aufwendungen für max. 28 Tage im Kalenderjahr. Die Erstattung ist begrenzt auf 50,- EUR pro Tag.“ Zitat Ende.
Klar sieht der Tarif hier Begrenzungen vor; und zwar in zweierlei Hinsicht: Zum einen eine Eurolimitierung UND eine Begrenzung der Tage. Darüberhinaus müssen es „beihilfefähige Aufwendungen“ sein.
Unter Punkt 8 im Tarif BET Plus findet man noch etwas zu „Rooming in“, Zitat:
„8. Begleitperson im Krankenhaus (Rooming in)
Für versicherte Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wird eine Pauschale in Höhe von 30,- EUR pro Tag für die Dauer von bis zu 14 Tagen pro Krankenhausaufenthalt gewährt, sofern die Begleitung durch ein Elternteil während des Krankenhausaufenthaltes medizinisch notwendig ist.“ Zitat Ende.
…an dieser Stelle frage ich mich, wann eigentlich eine Begleitung durch einen Elternteil medizinisch notwendig ist?!
Wie hoch ist der Beitragsunterschied zwischen dem alten und neuen Beihilfeergänzungstarif BET und BET Plus?
Ich habe am 10.04.2021, also kurz vor der Veröffentlichung dieses Artikels eine Musterberechnung für einen 30jährigen Bundesbeamten (kein Ausbildungstarif) mit einem Beihilfebemessungssatz von 50% vorgenommen; natürlich unter der Annahme, dass keine Risikozuschläge anfallen. Wohl gemerkt sind die Beiträge nur eine Momentaufnahme. Der Unterschied ist allerdings wirklich sehr gering, wie der Screenshot zeigt. Wir werden sehen, wie die Zeit die Beiträge der beiden Tarife verändern wird…
Quelle: Onlineberechnungsprogramm der Alte Oldenburger Krankenversicherung AG https://www.alte-oldenburger.de/
Fazit zum Tarif BET Plus der Alte Oldenburger Krankenversicherung AG:
Ich bin als Versicherungsmakler sehr froh, dass die PKV-Unternehmen nun immer mehr das aus meiner Sicht wichtige Themengebiet der PKV für Beamte behandeln. Die Alte Oldenburger beweist dies mit der Einführung ihres neuen Beihilfeergänzungstarifs durchaus. Bleibt zu hoffen, dass es dabei nicht bleibt und der Markt sich weiterhin positiv in Richtung verbraucherfreundlicher, leistungsstarker Tarife entwickeln wird.
Dennoch gibt es wohlgemerkt keinen „guten“ oder „schlechten“ Tarif, sondern immer einen oder mehrere passende oder nicht passende Tarife. Deshalb ist die Entscheidung für oder gegen einen Tarif / eine PKV immer individuell und sollte stets mit professioneller Unterstützung erfolgen. Schließlich ist es allermeist eine Entscheidung fürs Leben.