Beihilfeergänzungstarif BET Plus der Alte Oldenburger

13.04.2021 Thomas Schösser

BET Plus so heißt der seit Mitte 2020 auf den Markt gebrachte Beihilfeergänzungstarif der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG.  Dieser wird neben dem alten Beihilfeergänzungstarif, dem „BET“ (ohne Plus), nun zusätzlich als Alternative in der Tariflinie für Beamte angeboten.

Was bietet der Tarif an neuen Leistungsinhalten und wieviel kostet der Tarif BET Plus im Vergleich zum alten Tarif BET?

Fragen auf die wir in diesem Artikel eingehen werden!

Weshalb gibt es überhaupt einen Beihilfeergänzungstarif und welchen Zweck soll er erfüllen? Diese Frage habe ich bereits in einem anderen Artikel beschrieben, auf den ich hier gerne verweisen möchte.

Gerade in der Tarifwelt der Alte Oldenburger gab es m.E. hinsichtlich einiger Punkte im alten Beihilfeergänzungstarif BET Potential nach oben…

Sehen wir uns also nun den neuen Tarif „BET Plus“ einmal genauer an… Rest des Beitrages lesen »

Alte Oldenburger PKV mit Bedingungsverbesserung im ambulanten Bereich

18.12.2019 Thomas Schösser

Die Alte Oldenburger Krankenversicherung AG stellt bei einigen PKV-Tarifen ihr Bedingungswerk (das Kleingedruckte) klar.

Bedingungswerke regeln, was wie genau versichert ist. An dem ein oder anderen Punkt können allerdings manchmal offene Fragen bzw. Interpretationsspielräume, und somit auch Unklarheit, ob oder wie nun etwas versichert ist entstehen.

 

In einer Informations-Email  der Alte Oldenburger Krankenversicherung AG vom 11.12.2019 heißt es hierzu, Zitat:

„Klarstellungen in den Tarifen A 90/100, A 80/100, A 106, A 112, A 118 und A-Beihilfe.

Wir haben in den ambulanten Tarifen einige Klarstellungen vorgenommen, die für unsere gemeinsamen Kunden mehr Transparenz bieten.

Eine genaue Gegenüberstellung ist am Beispiel des Tarifes A 90/100, A 80/100 beigefügt. Die dort beschriebenen Klarstellungen gelten auch für die Tarife A 106, A 112, A 118 und A-Beihilfe. (…)“ Zitat Ende.

 

Es gibt Leistungspunke, die von der Alte Oldenburger Krankenversicherung AG in der Vergangenheit anscheinend positiv für den Kunden interpretiert wurden, aber nicht im Bedingungswerk Einzug gefunden haben. Mit einer sogenannten „Klarstellung“ werden nun einige Punkte  im Bedingungswerk schriftlich neu eingefügt.

Am Ende dieses Artikels finden Sie die in der Email erwähnte Bedingungsgegenüberstellung, alt versus neu im PDF-Format.

gegenueberstellung_alte_oldenburger_auszug

Bildauszug von der Gegenüberstellung der Alte Oldenburger

Die „neuen“, veränderten Druckstücke mit Druckstückdatum „Stand 01/2020“, als auch die Vorgängerdruckstücke mit Datum „Stand 01/2017“ finden Sie ebenfalls am Ende dieses Blogbeitrags.

Was wird / wurde genau verändert?

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Das Jahr 2011- ein kurzer Rückblick auf die private Krankenversicherung

31.12.2011 Thomas Schösser

… wichtige und teilweise auch außergewöhnliche Ereignisse sind im Jahr 2011 rund um den Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) geschehen. Ein Grund noch einmal kurz auf einige dieser Dinge zurück zu blicken.

Als aller erstes Ereignis ist der Wegfall der sogenannten „Dreijahresfrist“ für Angestellte, und der damit für viele Menschen verbundene erleichterte Wechsel zur PKV zu nennen. Somit konnten viele Angestellte direkt zum Jahreswechsel, Anfang 2011, in eine PKV wechseln ohne zunächst drei Jahre warten zu müssen. Auch für Berufseinsteiger mit einem entsprechenden Einkommen wurde der Systemwechsel hin zur privaten Krankenversicherung durch die gesetzliche Änderung wesentlich erleichtert.

Im Jahr 2011 hatten einige Versicherer Ihre Bedingungen aktualisiert und Klarstellungen der Bedingungsaussagen vorgenommen. Aus Verbrauchersicht größtenteils ein erfreuliches Ereignis.

Als Beispiele sind hier die Barmenia oder Alte Oldenburger, die bereits im Januar die Bedingungsveränderungen vornahmen zu nennen. Im April folgte dann u.a. die Hallesche, und im Sommer die Deutsche Ring Krankenversicherung sowie die Universa mit der Anpassung Ihrer Vertragswerke.

Im  Jahr 2011 wurden bei einigen Gesellschaften auch neue Tarifbausteine eingeführt. So brachte z.B. die Universa einen sogenannten Beitragsentlastungstarif auf den Markt.

Leider gab es daneben auch negative Schlagzeilen. So verkündeten im Sommer 2011 die DKV und die Central, dass einige ihrer „Einsteigertarife“ geschlossen werden. Speziell die Central sorgte dazu noch mit diversen Ankündigungen über hohe Beitragserhöhungen zum Jahreswechsel 2011 / 2012 für Aufsehen.

Das Bundeskabinett beschloss im November 2011 die Eckpunkte zur Umsetzung der Pflegereform. Geplant sind „gezielte Verbesserungen für Pflegebedürftige, insbesondere für Demenzkranke, aber auch für pflegende Angehörige“. Die Finanzierung der Pflegeversicherung soll auf „eine nachhaltigere Grundlage“ gestellt werden. Bleibt abzuwarten, was sich wie genau im Detail durch die Reform an Änderungen ergeben wird. . .

Zum Abschluss möchte ich die Gelegenheit nutzen und mich bei den Besuchern und Lesern meiner Seite und für die vielen ausgesprochenen Empfehlungen bedanken. Ich wünsche Ihnen einen guten Start ins neue Jahr 2012. Bleiben Sie gesund.

Neuer Tarif „PBE“ der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG zur Beitragsermäßigung im Alter

12.12.2011 Thomas Schösser

Zum 1. Januar 2012 ergänzt die Alte Oldenburger ihr Tarifsortiment um einen sogenannten Beitragsentlastungstarif. Mit diesem optionalen Baustein können für die sog. „Grundtarife“ der Krankheitskostenvollversicherung der Alte Oldenburger neben den tariflichen Altersrückstellungen und dem gesetzlichen Zuschlag, zusätzlich eine Beitragsreduzierung für das Alter aufgebaut werden.

Viele Versicherer bieten zur Zeit schon Beitragsentlastungstarife, wie z.B. die HALLESCHE mit dem Tarif „MBflex“, die RuV mit dem Baustein „WBET“ oder die Universa mit ihrem erst im Jahr 2011 eingeführten „BEflex“ für das Alter an.

Allerdings ist kein Tarif wie der andere, weshalb ich nun auf das neue Produkt der Alte Oldenburger etwas näher eingehen werde. Rest des Beitrages lesen »

Bedingungen der Alte Oldenburger Krankenversicherung werden ab 01. Januar 2011 geändert

17.12.2010 Thomas Schösser

Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG ändert Ihre Allgemeinen Tarifbedingungen ab 01.01.2011. Diese ergänzen die Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ( MB/KK 2009 )  – Stand 01. Januar 2009, also den Teil 1 des Vertragswerks, und die jeweiligen einzelnen Tarife inhaltlich.

Auf ein paar dieser Änderungen gehe ich nun ein.

Als erstes fallen die neuen Regelungen zu dem Bereich der sogenannten „gemischten Anstalten“ auf. Bisher hieß es in den Bedingungen nur:

 

㤠4 Umfang der Leistungspflicht

(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.“

 

Im den neuen Tarifbedingungen Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01/2011) wird dieser Teil nun wie folgt relativiert:

 

„zu § 4 Abs. 5 MB/KK 2009

Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung kann sich auf eine fehlende Leistungszusage nicht berufen, wenn:

a) es sich um eine medizinisch notwendige stationäre Anschlussheilbehandlung (AHB) handelte, die innerhalb von 8 Tagen nach der stationären Akutbehandlung angetreten wurde;

b) es sich um eine Notfalleinweisung handelte;

c) die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten war;

d) während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erforderte.“

 

Hier finde ich hätte eine längere Frist zum Antritt der Anschlussheilbehandlung, z.B. 4 Wochen, nicht geschadet. Auch der von einigen anderen Versicherern teilweise verwendete Bedingungstext „[…] ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen durchgeführt wurden, die eine stationäre Behandlung erforderten“ hätte hier meiner Meinung nach noch Platz finden können.

Weiterhin wird auch ein wichtiger Punkt zum Thema der Zusatzversicherungen als Ergänzung für GKV-Versicherte im Bedingungswerk eingeführt. Dies kann von Bedeutung sein wenn z.B. eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, man eine solche Zusatzversicherungen abschließen möchte, aber diverse Erkrankungen einen Abschluss unmöglich machen würden.

Auch hier gilt nun als Ergänzung folgendes (Zitat der Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Stand 01/2011):

 

„zu § 13 Abs. 3 MB/KK 2009

[…]

Zusatzversicherungen

Bei Kündigung nach § 13 Abs. 3 MB/KK 2009 verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme eines Antrags auf Zusatzversicherung ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten, soweit Zusatzversicherung und gesetzlicher Versicherungsschutz zusammen den bisherigen Leistungsumfang nicht übersteigen. Die Zusatzversicherung muss dabei in unmittelbarem Anschluss an die gekündigten Tarife beginnen und der Antrag zugleich mit der Kündigung gestellt werden.“

 

Wichtig dabei ist natürlich auch der Verzicht des Versicherers auf sein ordentliches Kündigungsrecht. Hierzu heißt es im neuen Tarifbedingungswerk Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01 /2011) weiterhin:

 

„zu § 14 Abs. 2 MB/KK 2009

Bei einer Krankheitskostenteilversicherung verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.“

 

Auch der Ausschluss der Versicherungsleistungen bei Kriegsereignissen in den MB/KK 2009 wurde nun ergänzt. Auszug aus den MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009:

 

„§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht

(1) Keine Leistungspflicht besteht

a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;“

 

…und nun als Ergänzung ist im Tarifbedingungswerk Teil II der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Stand 01/2011) nun folgendes zu finden:

 

„zu § 5 Abs. 1 a) MB/KK 2009

Sofern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keine Kriegsereignisse mehr im Aufenthaltsland stattfinden, gewährt der Versicherer unter der Bedingung, dass für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt besteht, Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die mittelbar durch Kriegsereignisse verursacht werden.

Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs.1 a) MB/KK 2009.“

 

Was die Alte Oldenburger mit diesem neuen Passus in den Bedingungen bezwecken wollte erschließt sich mir nicht ganz. Vielleicht nur den Einschluss der Kriegsfolgeereignisse?

Ob die Änderungen nur für das Neugeschäft oder auch für den Bestand gelten ist mir noch nicht bekannt. Sollten Sie Bestandskunde der Alten Oldenburger Krankenversicherung sein, dann achten Sie die nächsten Tage und Woche auf Ihre Post.