Dienstunfähigkeitsklausel der ERGO Lebensversicherung AG (ehemals „Hamburg Mannheimer“) ab Oktober 2010 wesentlich verändert

26.11.2010 Thomas Schösser

Vertragsbedingungen diverser Dienstunfähigkeitsversicherungen für Beamte wurden in der Vergangenheit oftmals abgeändert. Nun trifft es die DU-Klausel der ERGO.

Die ERGO Lebensversicherung AG hat per 01.10.2010 in dem Bedingungswerk Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung „TOP-BUZ“ („Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung“) die Definition, was Dienstunfähigkeit für Beamte nach dem Bedingungswerk bedeutet wie folgt gefasst:

 

„[…] § 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

[…] 1. c) Werden vor Vollendung des 46. Lebensjahres der versicherten Person Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, gilt bei Beamten des öffentlichen Dienstes die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit. […]“

 

Zum Vergleich in den „Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung (BUV) der ERGO Lebensversicherung AG (Stand: 07.2010)“ wurde noch folgender Passus zur Dienstunfähigkeit offiziell angeboten:

 

„[…] § 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

[…] 1. c) Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit. Für unsere Leistungen ist es unerheblich, ob nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenberuf ein Zivilberuf ausgeübt wird.[…]“

 

Hier fällt vor allem ein wesentlicher Unterschiede auf. Hierbei meine ich natürlich die Altersgrenze. Nehmen wir z.B. einen 50jährigen Beamten, der BU-Rente auf Grundlage des neuen Bedingungswerks ab Oktober 2010 beantragen möchte. Dieser kann wegen seines Alters nur aus der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit, aber eben nicht mehr auf Grundlage einer Dienstunfähigkeit Leistungen aus dem Vertrag erhalten.

Früher Bedingungswerke der damals noch „Hamburg Mannheimer“ hatten andere Definitionen hinterlegt. Z.B. in den „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (TOP-BUZ)“ (Stand 05/08) war im §2 1. c) der Satz „Für unsere Leistungen ist es unerheblich, ob nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenberuf ein Zivilberuf ausgeübt wird“ nicht aufgeführt.

Des weiteren arbeitet die „ERGO“ mit dem sogenannten Invitatiomodell. Das bedeutet, dass der Antragssteller nach Einreichung seines Antrags vom Versicherer ein Angebot, inkl. evtl. Risikozuschlägen oder Ausschlüssen, mit allen Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen erhält. Der Versicherungsnehmer kann durch seine Unterschrift das Angebot annehmen. Bevor Sie ein Angebot dieser Art unterzeichnen, prüfen Sie die Inhalte auf deren Korrektheit.

Noch ein paar allgemeine Hinweise: Bevor Sie sich für eine Versicherung Ihrer Arbeitskraft entscheiden, sollten Sie mehrere Dinge beachten. Zum einen sollten Ihnen die Unterschiede zwischen den gesetzlichen Definitionen der Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit bekannt sein. Zum anderen sollten Sie die Höhe Ihrer Absicherung und natürlich insbesondere die Bedingungswerke der BU-Versicherer genauestens überprüfen und auf Grundlage Ihrer persönlichen Wünsche und Bedürfnisse auswählen.

Beachten Sie auch immer das eine „Klausel“ oder ein Bedingungspassus im Zusammenwirkung mit anderen Teilen des Bedingungswerks vom Versicherer mit Relativierungen oder Einschränkungen versehen werden kann. Sie werden erstaunt sein, was oftmals ein Wort mehr oder weniger bewirken kann.

Genau deshalb ist es umso wichtiger alle Bereiche der Bedingungen zu durchleuchten und zu analysieren, und sich nicht nur ausschließlich mit einem Bedingungsmosaik zu beschäftigen.