Empfehlungen des PKV-Verbands für Mindestleistungen in der Privaten Krankenvollversicherung

22.11.2012 Thomas Schösser

Die zahlreichen am PKV-Markt vorhandenen Angebote privater Krankenversicherungen sind bekanntlicherweise nicht alle gleich. Natürlich hat man als Verbraucher und Interessent einer PKV, somit mehr Möglichkeiten aus vielen Angeboten etwas passendes zu finden.

Hierbei ist von Anfang an wichtig zu wissen, welche vertraglich garantierten Leistungen der private Krankenversicherungsvertrag vorsieht. Denn ein PKV-Kunde ist Selbstzahler seiner Krankheitskosten, die PKV deckt diese Kosten nur in dem Umfang ab, wie Sie versichert sind…

Allerdings sind nicht immer leistungsstarke Tarife auf den Markt gebracht worden. Manche PKV-Tarife sehen in Teilbereichen, wie beispielsweise bei der Psychotherapie, oder für Suchtentwöhnungen nur stark eingeschränkten oder gar keinen Versicherungsschutz vor. Dies hat vor allem in den vergangenen Monaten zu Diskussionen und negativen Pressestimmen geführt, da einige Krankheitskostenbereiche von manchen privaten Krankenversicherungstarifen tatsächlich schlechter versichert sind, als zur Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Für den Verband der Privaten Krankenversicherung durchaus ein Grund ein Zeichen zu setzen, und die Mitgliedsunternehmen des Verbands zum gemeinsamen handeln aufzufordern. Zumal mit Einführung der Unisextarifwelt seitens der Gesellschaften sowieso kalkulatorisch viele neue Tarife auf den Markt gebracht werden, und in diesem Zuge für die Versicherer die Chance besteht gleichzeitig auch die Vertragsinhalte neu zu gestalten.

Der PKV-Verband hat den Mitgliedsunternehmen in diesem Zusammenhang zu einigen Leistungsbereichen mehrere Empfehlungen für eine „Mindestleistung der PKV“ gegeben.

Die Versicherer sind dabei nicht gezwungen die Empfehlungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung in Ihren Bedingungen auch umzusetzen. Ob beziehungsweise wie genau die Vorschläge des PKV-Verbandes von den einzelnen Versicherern in Zukunft umgesetzt werden bleibt also abzuwarten.

Welche Leistungen für die neuen Tarife werden vom PKV-Verband unter anderem empfohlen?

Zum einen gibt es die Empfehlung an die Unternehmen mit Ausnahme der Seh- und Hörhilfen, eine sogenannte Hilfsmittelformulierung ohne Aufzählung bestimmter Hilfsmittel in die Verträge aufzunehmen. Die allgemeine Formulierungsempfehlung des PKV-Verbands für Hilfsmittel (ohne Seh- und Hörhilfen; diese sollen von den Versicherern separat behandelt werden) lautet wie folgt:

„Versicherte haben Anspruch auf Kostenerstattung für Hilfsmittel in Standardausführung bzw. einfacher Ausführung. Als Hilfsmittel gelten technische Mittel und Körperersatzstücke, die Behinderungen, Krankheits- oder Unfallfolgen mildern oder ausgleichen sowie lebenserhaltende Hilfsmittel.

Hierzu zählen nicht Pflegehilfsmittel, deren Kosten die Pflegeversicherung zu
erstatten hat.

Ein guter Schritt, da viele Tarife leistungsärmere Hilfsmittelformulierungen hinterlegt haben. Allerdings finde ich persönlich die Formulierung, insbesondere die Passage „Hilfsmittel in Standardausführung bzw. einfacher Ausführung“, nicht optimal. Hier gibt es in der Bisextarifwelt heute schon bessere Bedingungsaussagen; aber hier soll ja lediglich für einen gewissen Mindeststandard geworben werden.

Aber selbst wenn ein Versicherer eine solche Hilfsmittelformulierung im Bedingungswerk vorsieht, können dennoch an anderer Stelle im Vertrag Einschränkungen für die Kostenerstattung von Hilfsmitteln vorhanden sein, wie z.B. eine vorherige schriftliche Leistungszusage des Versicherers als Erstattungsvoraussetzung. Ebenso kann der Versicherer beispielsweise eine vorgeschriebene Bezugsquelle mit Leistungsregularien im Vertragswerk verankern, z.B. dass ein Hilfsmittel über einen Kooperationspartner des Versicherers bezogen werden muss um die volle tarifliche Erstattung zu erhalten…

Betriebs- und Unterhaltskosten für ein Hilfsmittel, oder Hilfsmittel mit geringem therapeutischen Nutzen können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Es können Maximalbeträge für Hilfsmittel vereinbart werden, also z.B. maximal € 1.000,- für einen Krankenfahrstuhl, oder ein Verweis auf Leihkosten des Hilfsmittels anstatt der Erstattung des Kaufpreises und so weiter…

Es wird also auch mit Einführung der Unisextarife und den damit eventuellen Verbesserungen nach wie vor viele Unterschiede im Kleingedruckten geben. Wie bisher, muss also bei der Auswahl eines Tarifs das Bedingungswerk auf Lücken und Fallstricke durchleuchtet werden.

Empfehlung zum Thema Leistung für Suchtentwöhnungen in der privaten Krankheitskostenvollversicherung

Der Verband der Privaten Krankenversicherung gibt hier die Empfehlung an die Mitgliedsunternehmen ab, dass während der Vertragslaufzeit der Krankenvollversicherung ein Anspruch auf Kostenerstattung für insgesamt drei ambulante oder stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen eingeräumt werden soll, soweit kein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist.

Diese Empfehlung des Verbandes empfinde ich als sehr guten Schritt, gibt es doch in der Bisextarifwelt nicht wenige private Krankenversicherungen, welche hier überhaupt keine Leistungen vorsehen. Zu beachten ist hier, dass die Empfehlung sich nicht auf 3 Behandlungen pro Sucht bezieht, sondern 3 Entwöhnungsbehandlungen während der gesamten Vertragslaufzeit.

Aber selbst wenn Suchtentwöhnungen mitversichert sind, kann es auch hier wieder Einschränkungen im Versicherungsschutz geben. Beispielsweise kann die Nikotinsucht vom Versicherungsschutz ausgenommen sein, eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers vor Behandlungsbeginn als Voraussetzung für einen Leistungsanspruch gefordert, oder eine gesonderte prozentuale Eigenbeteiligung für den Versicherten vorgesehen werden.

Als weitere Einschränkungsbeispiele können Versicherer während der Suchtentwöhnung in ihrem Bedingungswerk z.B. eine Beschränkung auf die allgemeinen Krankenhausleistung vorsehen, oder eine Anrechnung bereits von anderen Kostenträgern übernommener Entwöhnungsbehandlungen auf die versicherten Behandlungen im Kleingedruckten hinterlegen. Ebenso können Fahrtkosten für die Suchtentwöhnung vom Versicherungsschutz ausgenommen werden und so weiter…

Auch die Leistungsgestaltung in den Bereichen der Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung während einer Suchtentwöhnung kann vom Versicherer eingegrenzt oder gar nicht erst im Versicherungsumfang vorhanden sein.

Thema ambulante Psychotherapie

Der PKV-Verband schlägt hier vor, das ein Versicherungsschutz für ambulante Psychotherapie in der privaten Krankheitskostenvollversicherung vorgesehen sein sollte, der mindestens 50 medizinisch notwendige Sitzungen im Kalenderjahr vorsieht.

Gut einerseits, da es bisher viele Tarife mit einer geringeren Sitzungszahlbegrenzung gibt. Allerdings gilt auch hier wieder, dass trotzdem viele Leistungsbegrenzungen oder -einschränkungen im Bedingungswerk vorhanden sein können, wie beispielsweise eine auch heute schon oft verbreitete prozentuale Eigenbeteiligung pro Sitzung (z.B. nur 70% Kostenerstattung pro Sitzung). Gleichwohl kann auch hier wieder vom Versicherer eine vorherige schriftliche Leistungszusage gefordert werden, oder Leistungen auf bestimmte Therapieverfahren beschränkt werden und so weiter…

FAZIT:
Gut finde ich, dass der PKV-Verband eine Empfehlung zu mehr Leistungen in einigen Gesundheitsbereichen abgegeben hat. Allerdings bleibt abzuwarten ob, und wenn, wie diese Empfehlung in den neuen Unisextarifen wieder zu finden sind. Sicherlich wird es, wie bisher auch, viele verschiedene Facetten in den Bedingungswerken der Anbieter geben, die letztendlich den Unterschied in Punkto Leistung ausmachen werden. Dabei wird klar, das es eben nicht einen einheitlichen Leistungsumfang in der PKV geben wird, auch nicht mit der PKV-Empfehlung oder Einführung der Unisextarife.

Ein Interessent für eine PKV sollte bzw. muss sogar meines Erachtens nach wie vor die vertraglich garantierten Leistungen genau durchleuchten, um im Krankheitsfall keine Überraschungen zu erleben.

Weitere Informationen finden Sie auch in meiner Blogserie über diverse Leistungen in der Privaten Krankenvollversicherung.