Empfehlungen des PKV-Verbands für Mindestleistungen in der Privaten Krankenvollversicherung

22.11.2012 Thomas Schösser

Die zahlreichen am PKV-Markt vorhandenen Angebote privater Krankenversicherungen sind bekanntlicherweise nicht alle gleich. Natürlich hat man als Verbraucher und Interessent einer PKV, somit mehr Möglichkeiten aus vielen Angeboten etwas passendes zu finden.

Hierbei ist von Anfang an wichtig zu wissen, welche vertraglich garantierten Leistungen der private Krankenversicherungsvertrag vorsieht. Denn ein PKV-Kunde ist Selbstzahler seiner Krankheitskosten, die PKV deckt diese Kosten nur in dem Umfang ab, wie Sie versichert sind…

Allerdings sind nicht immer leistungsstarke Tarife auf den Markt gebracht worden. Manche PKV-Tarife sehen in Teilbereichen, wie beispielsweise bei der Psychotherapie, oder für Suchtentwöhnungen nur stark eingeschränkten oder gar keinen Versicherungsschutz vor. Dies hat vor allem in den vergangenen Monaten zu Diskussionen und negativen Pressestimmen geführt, da einige Krankheitskostenbereiche von manchen privaten Krankenversicherungstarifen tatsächlich schlechter versichert sind, als zur Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Für den Verband der Privaten Krankenversicherung durchaus ein Grund ein Zeichen zu setzen, und die Mitgliedsunternehmen des Verbands zum gemeinsamen handeln aufzufordern. Zumal mit Einführung der Unisextarifwelt seitens der Gesellschaften sowieso kalkulatorisch viele neue Tarife auf den Markt gebracht werden, und in diesem Zuge für die Versicherer die Chance besteht gleichzeitig auch die Vertragsinhalte neu zu gestalten.

Der PKV-Verband hat den Mitgliedsunternehmen in diesem Zusammenhang zu einigen Leistungsbereichen mehrere Empfehlungen für eine „Mindestleistung der PKV“ gegeben.

Die Versicherer sind dabei nicht gezwungen die Empfehlungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung in Ihren Bedingungen auch umzusetzen. Ob beziehungsweise wie genau die Vorschläge des PKV-Verbandes von den einzelnen Versicherern in Zukunft umgesetzt werden bleibt also abzuwarten.

Welche Leistungen für die neuen Tarife werden vom PKV-Verband unter anderem empfohlen?

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Blogserie über Leistungen in der PKV – Thema Rückreisefristen in der Privaten Krankenversicherung

16.08.2012 Thomas Schösser

Weiter geht’s mit meiner Blogserie über diverse Leistungsinhalte und -unterschiede in der PKV und meinen dazugehörigen Kriterienfragebogen. Heute schreibe ich über das Thema „Rückreisefristen“.

Was ist mit einer „Rückreisefrist“ in der PKV gemeint?

Die Musterbedingungen (MB/KK 2009) des Verbandes der Privaten Krankenversicherer sehen für den Versicherungsschutz für außereuropäische Aufenthalte unter anderem folgendes vor:
Ausschnitt aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009, Zitat:

„§ 1 (4) (…) Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. (…)“

Wichtig zu wissen: Die Musterbedingungen sind lediglich eine Empfehlung des PKV-Verbands. Jeder Versicherer kann hier also seine eigenen Regelungen vorsehen, weshalb sich, wie bei allen anderen Leistungspunkten, auch hier der Blick ins Kleingedruckte lohnt.

Viele Versicherer haben zu diesem Bereich andere, teilweise verbraucherfreundlichere Regelungen in ihren Bedingungswerken hinterlegt. Beispielsweise verwenden einige Versicherer den Begriff „vorübergehenden Aufenthalts“ überhaupt erst gar nicht, und definieren eine genauen Zeitraum, in welchem Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht. Dazu werde ich aber an anderer Stelle separat bloggen…

Soweit so gut. Doch was passiert, wenn durch z.B. durch einen schweren Unfall mit notwendiger Heilbehandlung, innerhalb des in den Musterbedingungen genannten Monats, eine Rückreise nach Deutschland wegen einer medizinisch bedingten Transportunfähigkeit nicht mehr möglich ist? Hierzu sehen die Musterbedingungen eine weitere Frist vor, die oftmals als „Rückreisefrist“ bezeichnet wird.

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BLOG-Serie zum Kriterienfragebogen der PKV – Thema stationäre Psychotherapie

29.08.2011 Thomas Schösser

Zuletzt hatte ich meine BLOG-Serie zu meinem Kriterienfragebogen rund um die private Krankenversicherung (PKV) dem Thema ambulante Psychotherapie gewidmet.

Wie angekündigt gehe ich heute nun auf den Bereich der stationären Psychotherapie näher ein. Hierfür werde ich anhand von Auszügen einiger Bedingungspassagen zeigen, wie unterschiedlich die Leistungsaussagen auch in diesem Bereich u.a. aussehen können.

Beispielsweise kann ein traumatisches Erlebnis wie ein Unfall, der Verlust eines nahen Angehörigen, Erkrankungen wie Magersucht, Krebs usw.  zu psychischen Störungen führen, die eine unter Umständen langjährige Behandlung erfordern. Hilft eine ambulante Behandlung nicht weiter, so kann es durchaus notwendig sein die weitere Behandlung im Krankenhaus fortzuführen.

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