Kinderversicherung in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

14.10.2011 Thomas Schösser

Viele privat krankenversicherte Eltern fragen sich, wie und wo man denn die Kinder am besten versichert? Wie beantragt man eine PKV für ein Kinder, und worauf muss geachtet werden?

Gerade beim Thema Krankenversicherung für Kinder sind oftmals viele unterschiedliche Konstellationen denkbar. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil privat, und der andere Elternteil gesetzlich pflichtversichert ist. Mehr Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie HIER.

In diesem BLOG-Beitrag gehe ich heute hingegen auf einige Besonderheiten zur Kinderversicherung in der privaten Krankenvollversicherung (PKV) ein.

In der PKV ist die Annahme eines gestellten Antrags durch den Versicherer nicht garantiert. Auch bei Kindern überprüft die private Krankenversicherung den Gesundheitszustand in der Regel anhand der Fragen im Antragsformular. Ist das Kind zu krank, so kann eine Versicherungsgesellschaft den Antrag ggf. auch ablehnen (Ausnahmen kann es u.U. jedoch beim sogenannten Basistarif und in der Öffnungsaktion für Beamte geben).

Für Neugeborene und Adoptivkinder hat der Gesetzgeber allerdings den sogenannten Kontrahierungszwang (Annahmezwang) im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verankert. Bei bestimmten Konstellationen muss eine PKV auch kranke Kinder versichern, die unter normalen Umständen vom Versicherer auf Grund diverser Vorerkrankungen abgelehnt werden würden . . .

Versicherung des neugeborenen Kindes in der PKV eines Elternteils

Ist ein Elternteil des Neugeborenen bereits bei einer PKV krankenvollversichert, und werden alle weiteren Voraussetzungen, auf die ich gleich zu sprechen komme erfüllt, so darf der private Krankenversicherer des versicherten Elternteils das neugeborene Kind auf Grund des Gesundheitszustands nicht ablehnen.

Damit dieser „Kontrahierungszwang“ greift, müssen allerdings einige zeitliche Fristen und Bedingungen erfüllt werden. Sehen wir uns dazu einen kurzen Auszug aus dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zur sogenannten „Kindernachversicherung“ an:

„§ 198 Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

[…]

(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen. […]“

Neben den genannten Fristen und der mindestens 3monatigen Vorversicherungszeit des Elternteils fällt auf, dass dieser Kontrahierungszwang nur für den gleichen Versicherungsumfang, den auch der versicherte Elternteil abgeschlossen hat, gilt. Soll der Versicherungsschutz für das Kind umfassender bzw. höherwertiger sein, so wird in der Regel eine Risikoprüfung erforderlich.

Manche privaten Krankenversicherer haben ihre Versicherungsbedingungen zum Vorteil für den Kunden gegenüber den gesetzlichen Mindestvorgaben verbessert, und fordern beispielsweise keine „3-monatige Vorversicherungszeit eines Elternteils“, oder bieten die Möglichkeit das Kind auch in einen höherwertigeren Schutz ohne Gesundheitsprüfung zu versichern. Achten Sie hier also genau auf die Aussagen im Bedingungswerk.

Eine weiterer Punkt, in der in der Fachwelt viel diskutiert wurde, ist die Frage ob der Versicherungsschutz auch für angeborene Krankheiten und Anomalien im Zuge des Kontrahierungszwangs gilt. Einige Versicherer haben diesbezüglich abweichend von den Musterbedingungen der Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) eine Klarstellung in den Versicherungsbedingungen hinterlegt…

Gilt auch für adoptierte Kinder ein Annahmezwang für den privaten Krankenversicherer?

Sehen wir uns dazu wieder einen Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an:

§ 198 Kindernachversicherung

[…]

(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig. […]“

Anders als bei der Versicherung von Neugeborenen über den Kontrahierungszwang, wird bei Adoptivkindern eine Risikoprüfung, meist mittels Gesundheitsfragen im Antrag und der bisherigen U-Hefte durchgeführt.

Werden hier die gesetzlichen Fristen und sonstigen Voraussetzungen, wie z.B. die 3-monatige Versicherungszeit des Elternteils erfüllt, so darf auch hier der Versicherer das Kind wegen diverser Vorerkrankungen nicht ablehnen. Der Versicherer darf allerdings bei vorliegenden „gefahrerhöhenden“ Erkrankungen, wie oben beschrieben, einen Risikozuschlag verlangen.

Kann man das Kind auch bei einer anderen beliebigen PKV versichern?

Die Kindernachversicherung über den Kontrahierungszwang ist nur eine Möglichkeit von vielen. Entscheidet man sich z.B. dafür das Kind bei einer ganz anderen PKV anzumelden als man selbst versichert ist, so wird i.d.R. bei diesem anderen Unternehmen eine herkömmliche Risikoprüfung erforderlich sein. Die Aufnahme des Kindes ist dort dann oftmals nicht garantiert, denn der Antrag kann ggf. vom Versicherer beispielsweise auf Grund von Vorerkrankungen abgelehnt werden.

Darüberhinaus versichern die meisten privaten Krankenversicherer Kinder erst ab einem fortgeschrittenen Lebensalter, oder nur wenn ebenfalls ein Elternteil sich gleichzeitig dort versichert. Grund für die meist defensive Haltung der Gesellschaften sind die oft vergleichsweise hohen Krankheitskosten für Kinder in den ersten Lebensjahren.

Nur wenige Gesellschaften lassen in ihren Annahmerichtlinien eine Kinderalleinversicherung kurz nach der Geburt, unabhängig davon wo die Eltern versichert sind, zu. Achten Sie hierbei unter anderem auch darauf, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Versicherer auf sogenannte Wartezeiten verzichtet.

Behalten Sie die eventuelle Nutzung des Kontrahierungszwangs und die damit verbundenen Fristen im Hinterkopf, falls es mit der PKV bei einem anderen Unternehmen doch nicht klappen sollte.

Sie sehen ein umfangreiches Themengebiet innerhalb der PKV. Neben den Fristen, Aufnahmebedingungen gibt es noch viele weitere Dinge auf die zu achten sind. Lassen Sie sich deshalb von einem Fachmann über alle denkbaren Möglichkeiten und Fallstricke der Kinderversicherung beraten.

Weiterführende Informationen:

BLOG-Beitrag zum Thema PKV in der Schwangerschaft

BLOG-Beitrag zum Thema PKV in der Elternzeit

Einige wichtige Leistungsunterschiede in der PKV und meine Blogserie dazu

Link zum PKV-Kriterienfragebogen

Hinweis: Der BLOG-Beitrag zeigt nicht alle Möglichkeiten, Fallvarianten und Eventualitäten auf. Daher ist der BLOG-Beitrag ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Angaben nach besten Wissen aber ohne Gewähr.