Krankentagegeldversicherung in der PKV erhöhen nur wann und wie?

27.01.2016 Thomas Schösser

In der Regel besteht neben einer privaten Krankheitskostenvollversicherung (PKV) auch eine Krankentagegeldversicherung (KT). Diese Krankentagegeldversicherung ist dafür gedacht, den durch Unfall oder Krankheit verursachten Verdienstausfall, aufgrund von Arbeitsunfähigkeit abzusichern, so zumindest die grobe Grundidee.

In meinem Artikel „Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld wo ist da der Unterschied“ können Sie mehr über das Wesen der Krankentagegeldversicherung erfahren.

Zu Beginn des KT-Vertrages werden gemäß der Situation und den Wünschen des Versicherungskunden Karenzzeiten vereinbart. So kann beispielsweise bei Angestellten die Karenzzeit so vereinbart werden, dass nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber die Leistung der Krankentagegeldversicherung beginnt. Jedoch gibt es hier auch andere Gestaltungsformen, auf die ich in diesem Artikel aber nicht näher eingehe…

Auch die Höhe des versicherten Tagessatzes hängen von der Einkommensituation und den Absicherungswünschen des zu versichernden Menschen ab.

Gehen wir einmal davon aus, der Versicherungskunde hätte bei Abschluss des Vertrags alles bedarfsgerecht, sprich ausreichend & passend, ohne Deckungslücken abgesichert. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass  nach einiger Zeit  sich der Bedarf auch verändern kann, sei es z.B. durch eine Lohnerhöhungen / Gewinnsteigerung, oder durch einen Wechsel der beruflichen Tätigkeit, z.B. hin zur Freiberuflichkeit oder ähnliches…

Hat der Versicherte Jahre nach dem ursprünglichen Vertragsabschluss neue Krankheiten hinzubekommen, so kann es gegebenenfalls sein, dass eine Erhöhung des Krankentagegeldes nicht mehr möglich gemacht wird, oder nur mit erschwerten Bedingungen abgeschlossen werden kann (je nach Art der Erkrankung und der Risikoeinschätzung des jeweiligen Versicherers). In diesem Fall wären nun im Bedingungswerk verankerte Optionsrechte praktisch, welche eine Anpassung, sprich Erhöhung der Krankentagegeldversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich machen.

 

Wie kann der Versicherungsumfang der Krankentagegeldversicherung nun angepasst werden?


Wie so oft kann hier keine pauschale Antwort gegeben werden. Die am Versicherungsmarkt angebotenen Krankentagegeldversicherungen bieten sehr unterschiedliche Regelungen für diese Problemfelder an. Insgesamt ist der Bereich der Krankentagegeldversicherung extrem umfangreich.

Manche Versicherer bieten eine allgemeine Erhöhungsoption, quasi eine Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung an. Hier ein paar Beispiele anhand Auszüge aus Versicherungsbedingungen:

Im ersten, gleich folgenden Beispiel legt sich der Versicherer nicht direkt auf einen festen Zeitpunkt fest, wann eine Anpassung erfolgen kann:

„(…) Der Versicherer wird ferner dem Versicherungsnehmer von Zeit zu Zeit eine Erhöhung des versicherten Krankentagegeldes ohne Gesundheitsprüfung entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung zum Ausgleich eines veränderten Nettoeinkommens anbieten. (…)“

 

In Beispiel Nummer 2 werden zwar feste Zeitfenster, und Regeln direkter benannt, doch wird auch gleichzeitig ein weitere Leistungsanpassung ohne Gesundheitsprüfung ausgeschlossen. wenn eine solche Anpassung vom Versicherungsnehmer abgelehnt wird:

„(…) § 4 Umfang der Leistungspflicht (…)

(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht. (…)

Zu § 4: (…)
(11.1) Allgemeine Leistungsanpassung

a) Dem Versicherungsnehmer wird alle zwei Jahre Gelegenheit gegeben, das vereinbarte Krankentagegeld entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung zu erhöhen. Das Nettoeinkommen der versicherten Person darf dabei nicht überschritten werden (vgl. § 4 (2)). Die Anpassung wird allen Versicherungsnehmern angeboten, deren Vertrag zur Zeit der Anpassung mindestens ein Jahr bestanden hat und für die ein Krankentagegeld von mindestens 15 EUR versichert ist.

b) Die Anpassung kann nur auf einem dem Versicherungsnehmer im Anpassungsjahr übersandten Vordruck beantragt werden. Dieser Vordruck nennt die Tagegeldhöhe, bis zu der angepasst werden kann und die Frist für seine Rückgabe. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, werden die fristgerecht eingehenden Anträge ohne erneute Risikoprüfung angenommen. Die Anpassung wird dann ohne erneute Wartezeiten zum Ersten des Monats wirksam, der auf den Zugang des Antrags beim Versicherer folgt. In Abweichung von § 2 beginnt der Versicherungsschutz auch für laufende Versicherungsfälle mit dem Ersten dieses Monats.

c) Versicherungsnehmer, welche eine Leistungsanpassung ablehnen, ohne dass ein Grund nach § 4 (2) vorliegt, werden von den folgenden Leistungsanpassungen ausgeschlossen, es sei denn, sie unterziehen sich einer erneuten Gesundheitsprüfung. (…)“

 

Zuletzt möchte ich noch ein Beispiel bringen, in welchen neben weiteren Formulierungsunterschieden, ein Ausbleiben der Erhöhungsangebote durch des Versicherers unter gewissen Voraussetzungen hinterlegt ist:

„(…) Nr. 6 Versicherbares Nettoeinkommen / Nachweise

(1) Bei Arbeitnehmern sind 80% des regelmäßigen Bruttoentgelts als Nettoeinkommen versicherbar. (…)

(4) Das Nettoeinkommen bei Abschluss des Vertrages und während der Vertragslaufzeit sowie die Dauer der Gehaltsfortzahlung und deren Veränderungen sind dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen. (…)

Nr. 7 Erhöhung des Krankentagegeldes

(1) Dynamik
Der Versicherer bietet für Versicherte mit einer Krankheitskostenvollversicherung jährlich eine Erhöhung des Krankentagegeldes ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten an. Das Angebot ist befristet.

Der Versicherungsnehmer darf das Erhöhungsangebot nicht annehmen, wenn dadurch das insgesamt versicherte Krankentagegeld höher wäre als das versicherbare Nettoeinkommen (vgl. Nr. 6 der Tarifbedingungen) der versicherten Person.

Erhöhungsangebote des Versicherers unterbleiben, wenn der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug ist oder das bestehende Krankentagegeld die Höchstgrenze von 200,- Euro erreicht hat oder die jeweilige versicherte Person in den vergangenen drei oder im laufenden Kalenderjahr Krankentagegeld bezogen hat. (…)“

…wie man sieht, sind alle Regelungen in Hinblick auf die Anpassung anhand der allgemeinen Einkommensentwicklung sehr unterschiedlich. Einige Krankentagegeldversicherungen bieten solch eine allgemeine Erhöhungsmöglichkeit aber gar nicht erst an.

 

Anpassung des Tagessatzes bei Erhöhung des Nettoeinkommens durch den Versicherungsnehmer

 

Einige Krankentagegeldversicherungs-Tarife (leider nicht allen), haben im Bedingungswerk eine Möglichkeit hinterlegt, das Krankentagegeld bei Erhöhung des Nettoeinkommens ohne Risikoprüfung in einem bestimmten Verhältnis anzupassen, also ebenfalls zu erhöhen.

Sehen wir uns einmal ein paar Beispiele von echten Bedingungsformulierungen an. Wie wir gleich sehen werden, können diese inhaltlich extrem voneinander abweichen.

 

Beispiel 1  – Hier fällt insbesondere auf, dass für die Erhöhung der Leistungen, der Verzicht auf die Wartezeiten nicht genannt wird.

“ (…) Erhöht sich das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit, so kann das Krankentagegeld im Verhältnis der Steigerung des Nettoeinkommens auf Antrag höher versichert werden. (…) Ein solcher Antrag wird ohne erneute Risikoprüfung angenommen, wenn er innerhalb von 2 Monaten zum nächsten Monatsersten gestellt wird. Vom Zeitpunkt der Vertragsänderung an wird die Mehrleistung auch für einen laufenden Versicherungsfall gezahlt, soweit hierfür im Rahmen des bisher versicherten Krankentagegeldes Leistungspflicht besteht. Die Erhöhung des Nettoeinkommens (…) sind auf Verlangen nachzuweisen. (…)“

 

In unserem zweiten Beispiel, wird näher auf die Situation bei Selbständigen eingegangen. Außerdem findet hier eine Erwähnung der Wartezeiten statt. Zusätzlich können unter Umständen Erhöhungen des Nettoeinkommens der vorausgegangenen 2 Jahre ausgeglichen werden:

„2.51 Erhöhung des Krankentagegeldes

Der Versicherungsnehmer kann bei einer Erhöhung des Nettoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit eine entsprechende Erhöhung des Krankentagegeldes beantragen. Der Versicherungsschutz kann insoweit angepasst werden, dass maximal die Erhöhungen des Nettoeinkommens der dem Anpassungszeitpunkt vorausgegangenen zwei Jahre ausgeglichen werden. Der Versicherer wird einen solchen Antrag ohne Gesundheitsprüfung annehmen, wenn die Erhöhung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Änderung des Nettoeinkommens bzw. bei Selbstständigen nach Erhalt des Steuerbescheids durch das Finanzamt beantragt wird und die Vertragsänderung zum Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats erfolgen soll. Die erhöhten Leistungen werden ohne erneute Wartezeit auch für laufende Versicherungsfälle von dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt der Vertragsänderung an gezahlt. Die Erhöhung des Nettoeinkommens ist auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen.“

 

Beispiel 3 sieht unter anderem eine prozentuale Höchstgrenze vor. Auch für nicht abgeschlossene Versicherungsfälle gilt die Erhöhung nicht, wie im letzten Satz des Beispiels ausgeführt:

„(…) In Erweiterung zu § 4 (2) bis (5) gilt folgendes: Erhöht sich das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit, so wird auf Antrag des Versicherungsnehmers das versicherte Krankentagegeld ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeit entsprechend der Erhöhung des Nettoeinkommens, jedoch höchstens bis zu 10 % innerhalb eines Jahres, angepasst. § 4 (2) bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass die Veränderung des Nettoeinkommens nicht nur vorübergehend ist und der Antrag auf Anpassung des versicherten Krankentagegeldes innerhalb von 2 Monaten seit der Veränderung gestellt wird. Die Veränderung des Nettoeinkommens ist dem Versicherer nachzuweisen. Die Anpassung wird zu Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam. Bestehende Beitragszuschläge (z. B. Risikozuschläge) werden im gleichen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag. Ein höchstversicherbarer Tagessatz darf durch diese Erhöhung nicht überschritten werden. Für zum Zeitpunkt der Vertragsänderung noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle bleibt der Versicherungsschutz in Höhe des vor der Änderung geltenden Krankentagegeldes bis zum endgültigen Abschluss des Versicherungsfalles unverändert bestehen. (…)“

 

Die private Krankentagegeldversicherung, eine Wissenschaft für sich!

Wie wir jetzt gesehen haben, gibt es alleine schon in dem Teilbereich der Veränderung der Tagessatzhöhe der privaten Krankentagegeldversicherung unglaublich Vieles auf was geachtet werden muss bzw. sollte. Die oben genannten Beispiele haben nur einige Punkte leicht angeschnitten. Weitere Unterschiede sind möglich, hier ein paar Beispiele (keine abschließende Aufzählung):

  • In wieweit müssen Mindungen des Nettoeinkommens dem Versicherer mitgeteilt werden und welche Konsequenzen können daraus erfolgen?
  • Gibt es Höchstgrenzen für die nachträglichen Erhöhungen?
  • Wie hoch kann sich überhaupt maximal versichert werden / Was zählt zum „Nettoeinkommen“?
  • Welche Möglichkeiten werden für notwendige Verkürzungen der Karenzzeiten angeboten?
  • Gelten die Erhöhungen des versicherten Tagessatzes auch für laufende Versicherungsfälle und ab wann wird geleistet?
  • Wann gelten Wartezeiten für den neuhinzukommenden Teil?

…und so weiter…

FAZIT: Achten Sie bei Erhöhungen / Veränderung Ihres Einkommens regelmäßig darauf auch Ihre private Krankentagegeldabsicherung anzupassen. Noch besser ist es jedoch bereits VOR dem Abschluss dieser wichtigen Versicherung die Inhalte und Anpassungsmöglichkeiten, die der Tarif bedingungsgemäß anbietet unter die Lupe zu nehmen.

Sie möchten mehr erfahren, oder sich zu diesem Thema beraten lassen? Dann melden Sie sich einfach bei mir!

Mit besten Grüßen

Ihr Versicherungsmakler Thomas Schösser