Krankentagegeldversicherung in der PKV erhöhen nur wann und wie?

27.01.2016 Thomas Schösser

In der Regel besteht neben einer privaten Krankheitskostenvollversicherung (PKV) auch eine Krankentagegeldversicherung (KT). Diese Krankentagegeldversicherung ist dafür gedacht, den durch Unfall oder Krankheit verursachten Verdienstausfall, aufgrund von Arbeitsunfähigkeit abzusichern, so zumindest die grobe Grundidee.

In meinem Artikel „Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld wo ist da der Unterschied“ können Sie mehr über das Wesen der Krankentagegeldversicherung erfahren.

Zu Beginn des KT-Vertrages werden gemäß der Situation und den Wünschen des Versicherungskunden Karenzzeiten vereinbart. So kann beispielsweise bei Angestellten die Karenzzeit so vereinbart werden, dass nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber die Leistung der Krankentagegeldversicherung beginnt. Jedoch gibt es hier auch andere Gestaltungsformen, auf die ich in diesem Artikel aber nicht näher eingehe…

Auch die Höhe des versicherten Tagessatzes hängen von der Einkommensituation und den Absicherungswünschen des zu versichernden Menschen ab.

Gehen wir einmal davon aus, der Versicherungskunde hätte bei Abschluss des Vertrags alles bedarfsgerecht, sprich ausreichend & passend, ohne Deckungslücken abgesichert. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass  nach einiger Zeit  sich der Bedarf auch verändern kann, sei es z.B. durch eine Lohnerhöhungen / Gewinnsteigerung, oder durch einen Wechsel der beruflichen Tätigkeit, z.B. hin zur Freiberuflichkeit oder ähnliches…

Hat der Versicherte Jahre nach dem ursprünglichen Vertragsabschluss neue Krankheiten hinzubekommen, so kann es gegebenenfalls sein, dass eine Erhöhung des Krankentagegeldes nicht mehr möglich gemacht wird, oder nur mit erschwerten Bedingungen abgeschlossen werden kann (je nach Art der Erkrankung und der Risikoeinschätzung des jeweiligen Versicherers). In diesem Fall wären nun im Bedingungswerk verankerte Optionsrechte praktisch, welche eine Anpassung, sprich Erhöhung der Krankentagegeldversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich machen.

 

Wie kann der Versicherungsumfang der Krankentagegeldversicherung nun angepasst werden?

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Option für nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung in der PKV – Wichtig doch fast Keiner denkt dran

31.01.2013 Thomas Schösser

Was ist überhaupt eine Krankentagegeldversicherung?

Vereinfacht ausgedrückt bietet eine Krankentagegeldversicherung Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall wenn durch Krankheiten oder Unfällen eine Arbeitsunfähigkeit entsteht. Im Endeffekt also eine Absicherung des Einkommens bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; gerade für privat Krankenvollversichete Angestellte und Selbständige aus meiner Sicht eine unbedingt notwendige Versicherung.

Somit ist es eigentlich für die meisten Angestellten und Selbständigen PKV-Kunden logisch auch gleichzeitig neben der PKV eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen.

Bei einer Krankentagegeldversicherung wird eine sogenannte Karenzzeit (Zeit in der nicht geleistet wird) und ein versicherter Tagessatz vereinbart. Zum Beispiel Krankentagegeld ab dem 43.Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (z.B. für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung) in Höhe von beispielsweise 180,- Euro pro Tag…

Die Höhe des versicherten Tagessatzes und der Karenzzeit, muss je nach Anbieter beziehungsweise Tarif, und je nach beruflichen Status, der Höhe des Einkommens etc. für jeden zu Versicherten individuell und bedarfsgerecht vereinbart werden.

Was macht aber jetzt beispielsweise ein Beamter, dessen beruflicher Werdegang ihn in eine Freiberuflichkeit oder in ein Angestelltenverhältnis mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze der GKV führt, und kein Weg zurück in eine gesetzliche Krankenversicherung kurzfristig möglich ist, beziehungsweise evtl. nur eine Doppelversicherung möglich wäre?

Viele denken jetzt wahrscheinlich, dass das kein Problem sei. Dann beantragt man halt neben der Umstellung auf einen anderen PKV-Tarif gleichzeitig auch eine Krankentagegeldversicherung. Doch so einfach ist das natürlich nicht, denn für den neu hinzukommenden Baustein der Krankentagegeldversicherung ist in der Regel auch eine neue Risikoprüfung, sprich die Beantwortung von Gesundheitsfragen erforderlich.

Der Grund dafür ist, dass die allermeisten Versicherer die Krankentagegeldversicherung als einen sogenannten neu hinzukommenden Versicherungsteil sehen, für den aus Sicht vieler Versicherungsunternehmen eine neue Risikoprüfung gefordert werden kann. Ist man jetzt zwischenzeitlich erkrankt, so kann unter Umständen der Versicherer mit Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder gar einer Ablehnung antworten, und den Abschluss der wichtigen Krankentagegeldversicherung erschweren oder verhindern.

Das gleiche gilt natürlich auch für privatversicherte Studenten nach Ende des Studiums, wenn diese z.B. in eine Selbständigkeit eintreten und weiterhin privat versichert bleiben.

Zum Glück gibt es heute schon Möglichkeiten diesem Szenario vorausschauend entgegenzuwirken. Beispielsweise gibt es einige Tarife, die im Bedingungswerk eine Option auf den nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung oder zumindest mit einer Maximal-Begrenzung des Risikozuschlags hinterlegt haben. Auch eine Anwartschaftsversicherung für die Krankentagegeldversicherung sollte, wenn möglich, in Erwägung gezogen werden.

Ein Beispiel für eine Bedingungs-Definition zu einem Optionsrecht auf einen nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung habe ich hier. (Auszug aus einem ausgewählten Bedingungswerk eines Tarifs vom 29.01.2013) Zitat:

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Krankenhaustagegeldversicherung und Krankentagegeldversicherung – Wo ist da der Unterschied?

29.04.2011 Thomas Schösser

Da im Beratungsprozess sehr oft die Frage gestellt wird, was denn nun der Unterschied zwischen einer Krankenhaustagegeldversicherung (KHT) und einer Krankentagegeldversicherung (KT) ist, erkläre ich heute die wichtigsten Unterschiede.

Hierzu ein kurzer Auszug aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) – Stand 01. Januar 2009, an dem der Sinn der KT-Versicherung anschaulicher wird.

 

„§ 1 (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.

[…]

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. […]“

 

Die Krankentagegeldversicherung ersetzt das entfallende Einkommen bei Arbeitsunfähigkeit. Die genaue Höhe ist abhängig vom persönlichen Einkommen, den laufenden Kosten und der Familiensituation. Hier können sogenannte Karenzzeiten vereinbart werden. Erst nach Ablauf dieser Karenzzeit wird mit der Zahlung der Versicherungsleistung begonnen.

Durch die unterschiedlichen Formulierungen in den Bedingungen ist ein Vergleich sehr schwierig. Legen Sie mit Ihren Berater die für Sie wichtigen Kriterien fest, und filtern Sie somit den für Sie passenden Tarif  heraus.

Ein wichtiger Punkt bei der Tarifauswahl, ist der (fließende) Übergang von der Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit. Einige Versicherer bieten hierzu spezielle Regelungen (KT-BU-Übergang) an.

Achten Sie unter anderem auf folgende Punkte (keine abschließende Aufzählung):

– Kurort- und Wohnsitzklausel
– Regelungen zu Gemischte Anstalten
– versicherbare Höhe des Tagesgeldes
– Wartezeiten
– Anpassungsmöglichkeiten
– sowie Ausschlüsse, Obliegenheiten, Kündigungsrechte

Krankenhaustagegeldversicherung:

Anders als das Krankentagegeld wird das Krankenhaustagegeld  für jeden Tag des stationären Aufenthalts bezahlt. Dieses gleicht somit nicht den Verdienstausfall aus, sondern die Mehrkosten bei einem Krankenhausaufenthalt.

Auch hier gibt es große Unterschiede in den Versicherungsbedingungen. Diese finden sich zum Beispiel  in den Bereichen (keine abschließende Aufzählung):

– Ausschlüsse
– Kündigungsrechts
– versicherte Krankenhäuser

Damit Sie bei der Auswahl des Tarifes und im späteren Leistungsfall keine böse Überraschung erleben, lesen Sie bitte genau die Versicherungs- und Tarifbedingungen und besprechen diese im Detail mit Ihrem spezialisierten Berater.