Krankentagegeldversicherung in der PKV erhöhen nur wann und wie?

27.01.2016 Thomas Schösser

In der Regel besteht neben einer privaten Krankheitskostenvollversicherung (PKV) auch eine Krankentagegeldversicherung (KT). Diese Krankentagegeldversicherung ist dafür gedacht, den durch Unfall oder Krankheit verursachten Verdienstausfall, aufgrund von Arbeitsunfähigkeit abzusichern, so zumindest die grobe Grundidee.

In meinem Artikel „Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld wo ist da der Unterschied“ können Sie mehr über das Wesen der Krankentagegeldversicherung erfahren.

Zu Beginn des KT-Vertrages werden gemäß der Situation und den Wünschen des Versicherungskunden Karenzzeiten vereinbart. So kann beispielsweise bei Angestellten die Karenzzeit so vereinbart werden, dass nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber die Leistung der Krankentagegeldversicherung beginnt. Jedoch gibt es hier auch andere Gestaltungsformen, auf die ich in diesem Artikel aber nicht näher eingehe…

Auch die Höhe des versicherten Tagessatzes hängen von der Einkommensituation und den Absicherungswünschen des zu versichernden Menschen ab.

Gehen wir einmal davon aus, der Versicherungskunde hätte bei Abschluss des Vertrags alles bedarfsgerecht, sprich ausreichend & passend, ohne Deckungslücken abgesichert. Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, dass  nach einiger Zeit  sich der Bedarf auch verändern kann, sei es z.B. durch eine Lohnerhöhungen / Gewinnsteigerung, oder durch einen Wechsel der beruflichen Tätigkeit, z.B. hin zur Freiberuflichkeit oder ähnliches…

Hat der Versicherte Jahre nach dem ursprünglichen Vertragsabschluss neue Krankheiten hinzubekommen, so kann es gegebenenfalls sein, dass eine Erhöhung des Krankentagegeldes nicht mehr möglich gemacht wird, oder nur mit erschwerten Bedingungen abgeschlossen werden kann (je nach Art der Erkrankung und der Risikoeinschätzung des jeweiligen Versicherers). In diesem Fall wären nun im Bedingungswerk verankerte Optionsrechte praktisch, welche eine Anpassung, sprich Erhöhung der Krankentagegeldversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich machen.

 

Wie kann der Versicherungsumfang der Krankentagegeldversicherung nun angepasst werden?

Rest des Beitrages lesen »

Option für nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung in der PKV – Wichtig doch fast Keiner denkt dran

31.01.2013 Thomas Schösser

Was ist überhaupt eine Krankentagegeldversicherung?

Vereinfacht ausgedrückt bietet eine Krankentagegeldversicherung Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall wenn durch Krankheiten oder Unfällen eine Arbeitsunfähigkeit entsteht. Im Endeffekt also eine Absicherung des Einkommens bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; gerade für privat Krankenvollversichete Angestellte und Selbständige aus meiner Sicht eine unbedingt notwendige Versicherung.

Somit ist es eigentlich für die meisten Angestellten und Selbständigen PKV-Kunden logisch auch gleichzeitig neben der PKV eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen.

Bei einer Krankentagegeldversicherung wird eine sogenannte Karenzzeit (Zeit in der nicht geleistet wird) und ein versicherter Tagessatz vereinbart. Zum Beispiel Krankentagegeld ab dem 43.Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (z.B. für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung) in Höhe von beispielsweise 180,- Euro pro Tag…

Die Höhe des versicherten Tagessatzes und der Karenzzeit, muss je nach Anbieter beziehungsweise Tarif, und je nach beruflichen Status, der Höhe des Einkommens etc. für jeden zu Versicherten individuell und bedarfsgerecht vereinbart werden.

Was macht aber jetzt beispielsweise ein Beamter, dessen beruflicher Werdegang ihn in eine Freiberuflichkeit oder in ein Angestelltenverhältnis mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze der GKV führt, und kein Weg zurück in eine gesetzliche Krankenversicherung kurzfristig möglich ist, beziehungsweise evtl. nur eine Doppelversicherung möglich wäre?

Viele denken jetzt wahrscheinlich, dass das kein Problem sei. Dann beantragt man halt neben der Umstellung auf einen anderen PKV-Tarif gleichzeitig auch eine Krankentagegeldversicherung. Doch so einfach ist das natürlich nicht, denn für den neu hinzukommenden Baustein der Krankentagegeldversicherung ist in der Regel auch eine neue Risikoprüfung, sprich die Beantwortung von Gesundheitsfragen erforderlich.

Der Grund dafür ist, dass die allermeisten Versicherer die Krankentagegeldversicherung als einen sogenannten neu hinzukommenden Versicherungsteil sehen, für den aus Sicht vieler Versicherungsunternehmen eine neue Risikoprüfung gefordert werden kann. Ist man jetzt zwischenzeitlich erkrankt, so kann unter Umständen der Versicherer mit Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder gar einer Ablehnung antworten, und den Abschluss der wichtigen Krankentagegeldversicherung erschweren oder verhindern.

Das gleiche gilt natürlich auch für privatversicherte Studenten nach Ende des Studiums, wenn diese z.B. in eine Selbständigkeit eintreten und weiterhin privat versichert bleiben.

Zum Glück gibt es heute schon Möglichkeiten diesem Szenario vorausschauend entgegenzuwirken. Beispielsweise gibt es einige Tarife, die im Bedingungswerk eine Option auf den nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung oder zumindest mit einer Maximal-Begrenzung des Risikozuschlags hinterlegt haben. Auch eine Anwartschaftsversicherung für die Krankentagegeldversicherung sollte, wenn möglich, in Erwägung gezogen werden.

Ein Beispiel für eine Bedingungs-Definition zu einem Optionsrecht auf einen nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung habe ich hier. (Auszug aus einem ausgewählten Bedingungswerk eines Tarifs vom 29.01.2013) Zitat:

Rest des Beitrages lesen »

Optionsrechte der Privaten Krankenversicherung (PKV) zur Umstellung auf Zusatzversicherungen

25.05.2012 Thomas Schösser

Menschen die in einer Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, kann bei Eintreten diverser Ereignisse das Schicksal ereilen, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt, und der Weg zurück in das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Realität wird.

Es gibt durchaus Menschen , die nach den Ausscheiden aus dem PKV-System neben ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zusätzlich eine private Krankenzusatzversicherung für sich abschließen möchten, welche den Versicherungsumfang der GKV z.B. im Zahnbereich oder auch im Krankenhaus ergänzt. Der Ein oder Andere, welcher zurück in die GKV muss, weiß vielleicht, dass ein Weg für ihn zurück in das System der privaten Krankenvollversicherung später nicht mehr möglich sein wird. Eine sogenannte Anwartschaftversicherung macht gegebenenfalls, je nach individueller Situation, für den Ein oder Anderen keinen Sinn mehr (das muss nach Lage des Einzelfalls individuell entschieden werden). Daher kann es Personen geben, die eine Umwandlung in eine Kranken-Zusatzversicherung wünschen…

Was ist aber, wenn mittlerweile diverse Krankheiten aufgetreten sind. Welche Gesellschaft versichert denn gerne eine Person, von der man jetzt schon weiß, dass Sie viele Krankheitskosten verursachen wird?

Mein heutiger Blogbeitrag beschäftigt sich genau mit diesem Thema der Umstellungsmöglichkeiten auf eine Zusatzversicherung, und ergänzt meine Blogserie mit den Inhalten meines Kriterienfragebogens zur PKV.

Ist da eine Wechselmöglichkeit von einer Privaten Krankenvollversicherung (PKV) hin zu einer privaten Krankenzusatzversicherung beim gleichen Versicherungsunternehmen nicht selbstverständlich?

Zu dem Thema, ob das gesetzliche Tarifwechselrecht nach § 204 VVG auch für den Wechsel von der Krankenvollversicherung hin zu unbefristeten Zusatzversicherungen gilt, gibt es in der Fachwelt unterschiedliche Meinungen, Sichtweisen und Differenzierungen…

Einige Private Krankenversicherer  (aber leider nicht alle) sind dazu übergegangen ein Optionsrecht mit einem Umstellungsrecht auf Zusatzversicherungen vertraglich, klar im Bedingungswerk zu hinterlegen.

Dabei sollte darauf geachtet werden, für welche Bereiche (z.B. Zahn, stationär, ambulant usw.) das Umstellungsrecht genau gilt, und welche Fristen und weitere Regelungen dort genau in den Bedingungen hinterlegt sind.

Selbst wenn ein Versicherer eine Umstellung hin zu einer Krankenzusatzversicherung machen muss, so ist darauf zu achten, welche Regelungen dieser beim sogenannten ordentlichen Kündigungsrecht vorsieht.

Was ist das ordentliche Kündigungsrecht?

Rest des Beitrages lesen »

Krankenhaustagegeldversicherung und Krankentagegeldversicherung – Wo ist da der Unterschied?

29.04.2011 Thomas Schösser

Da im Beratungsprozess sehr oft die Frage gestellt wird, was denn nun der Unterschied zwischen einer Krankenhaustagegeldversicherung (KHT) und einer Krankentagegeldversicherung (KT) ist, erkläre ich heute die wichtigsten Unterschiede.

Hierzu ein kurzer Auszug aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) – Stand 01. Januar 2009, an dem der Sinn der KT-Versicherung anschaulicher wird.

 

„§ 1 (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.

[…]

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. […]“

 

Die Krankentagegeldversicherung ersetzt das entfallende Einkommen bei Arbeitsunfähigkeit. Die genaue Höhe ist abhängig vom persönlichen Einkommen, den laufenden Kosten und der Familiensituation. Hier können sogenannte Karenzzeiten vereinbart werden. Erst nach Ablauf dieser Karenzzeit wird mit der Zahlung der Versicherungsleistung begonnen.

Durch die unterschiedlichen Formulierungen in den Bedingungen ist ein Vergleich sehr schwierig. Legen Sie mit Ihren Berater die für Sie wichtigen Kriterien fest, und filtern Sie somit den für Sie passenden Tarif  heraus.

Ein wichtiger Punkt bei der Tarifauswahl, ist der (fließende) Übergang von der Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit. Einige Versicherer bieten hierzu spezielle Regelungen (KT-BU-Übergang) an.

Achten Sie unter anderem auf folgende Punkte (keine abschließende Aufzählung):

– Kurort- und Wohnsitzklausel
– Regelungen zu Gemischte Anstalten
– versicherbare Höhe des Tagesgeldes
– Wartezeiten
– Anpassungsmöglichkeiten
– sowie Ausschlüsse, Obliegenheiten, Kündigungsrechte

Krankenhaustagegeldversicherung:

Anders als das Krankentagegeld wird das Krankenhaustagegeld  für jeden Tag des stationären Aufenthalts bezahlt. Dieses gleicht somit nicht den Verdienstausfall aus, sondern die Mehrkosten bei einem Krankenhausaufenthalt.

Auch hier gibt es große Unterschiede in den Versicherungsbedingungen. Diese finden sich zum Beispiel  in den Bereichen (keine abschließende Aufzählung):

– Ausschlüsse
– Kündigungsrechts
– versicherte Krankenhäuser

Damit Sie bei der Auswahl des Tarifes und im späteren Leistungsfall keine böse Überraschung erleben, lesen Sie bitte genau die Versicherungs- und Tarifbedingungen und besprechen diese im Detail mit Ihrem spezialisierten Berater.

Lücken beim Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung

02.02.2010 Thomas Schösser

Was steckt hinter dem Begriff „Krankengeld“?

Eine durch Krankheit entstandene vollständige Arbeitsunfähigkeit führt bei Selbständigen genauso wie bei Angestellten nach Ende der Lohnfortzahlung zu einem finanziellen Loch. Das Krankengeld soll für diese Fälle den Arbeitslohn bzw. das Gehalt von Arbeitnehmern, nach Ende der Lohnfortzahlung, oder auch den Gewinn von Selbständigen ersetzten…so zumindest die Idee.

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht leider nur eine Auszahlung in begrenzter Höhe, sowie zeitlich beschränkt vor.

Die Anspruchshöhe des Krankengeldes für Angestellte (siehe § 47 SGB V) ist beschränkt auf 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens (soweit es der Beitragsberechnung unterliegt „Regelentgelt“), jedoch höchstens 90% des Nettoarbeitsentgelts (genau Berechnungsmethode siehe Gesetz). Immer der niedrigerer Wert zählt also hierbei.

Zusätzlich stellt die Beitragsbemessungsgrenze die maximale Berechnungsgrundlage dar. Besonders hart trifft es dabei diejenigen, welche über dieser Beitragbemessungsgrenze verdienen.

Bei GKV-Versicherten werden zusätzlich Beiträge für die Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung direkt vom Krankengeld abgerechnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung direkt einbehalten.

Für Selbständige gelten teilweise andere Regelungen.

Weiter heißt es dann im § 48 des Sozialgesetzbuch V „Dauer des Krankengeldes“ (Stand 02. Februar 2010)

 

„(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.“

FAZIT: In den allermeisten Fällen entsteht bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit eine finanzielle Lücke, da die Anspruchshöhen des Krankengeldes mit starken Einschränkungen versehen sind und dieser Anspruch zudem auch noch zeitlich befristet ist. Deshalb empfiehlt es sich fast schon von selbst, auch als GKV-Versicherter eine zusätzliche Absicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise mit einer geeigneten privaten Krankentagegeldversicherung anzustreben.

Auch als Privatversicherter sollten Sie die versicherte Höhe und die Inhalte der Vertragsbedingungen Ihres Krankentagegeldtarifes genau unter die Lupe nehmen, damit im Fall der Fälle auch jeden Monat genügend Geld zur Einkommenssicherung vorhanden ist. Beachten Sie auch, dass in der Regel die Beiträge für eine private Krankenversicherung auch bei Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlt werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein grober Ausschnitt der gesetzlichen Gegebenheiten war. Alle Angaben nach bestem Wissen aber ohne Gewähr.

Sollte man die PKV, das Krankentagegeld und die Pflegeergänzung bei ein und demselben Versicherer machen?

03.12.2009 Thomas Schösser

„Macht es generell Sinn die Krankentagegeld– und Pflegeergänzungsversicherung bei dem selben Versicherer einzudecken, bei dem man auch seine private Krankenversicherung abgeschlossen hat?“

Auch das ist eine gute Frage. Leider wird diese fast nie von einem Kunden gestellt. Grund dafür ist wahrscheinlich die Annahme, die Zusatztarife wären vom Leistungsinhalt alle gleich. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.

Gerade im Pflegeergänzungsbereich aber auch im Krankentagegeldsegment gibt es teilweise große Unterschiede im Bedingungswerk, welche sich dann gegebenenfalls im Leistungsfall bemerkbar machen.

Beispiele für Leistungskriterien einer Krankentagegeldversicherung (keine abschließende Aufzählung):

  • Welche Höhe ist überhaupt versicherbar?
  • Können die Beiträge für die PKV oder zur gesetzlichen Rentenversicherung im Tagessatz mit berücksichtigt werden?
  • Gibt es im Ausland Einschränkungen auf akut eintretende Erkrankungen?
  • Wo gilt der Versicherungsschutz  (Geltungsbereich)?
  • Gibt es Optionsrechte zur Erhöhung des Tagessatzes oder Verminderung der Karenzzeit, und wie sind diese ausgestaltet?
  • Wann ist die Arbeitsunfähigkeit spätestens anzuzeigen?
  • Wie sieht der Versicherungsschutz bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aus?

und so weiter…

Auch bei der Pflegeergänzungsversicherung findet man teilweise große Unterschiede in den Bedingungswerken. Es kann gut sein, dass ein Krankenvollversicherungstarif eines bestimmten Versicherungsunternehmens alle Kundenwünsche an den Schutz erfüllt, dennoch ist das keine Garantie dafür, dass dies gleichermaßen auch für die Zusatzversicherungen gilt.

Fazit:

Der Inhalt der Krankentagegeld-, Pflegeergänzungs- und sonstigen Zusatzversicherungen sollte separat von der Betrachtung des privaten Krankenversicherungstarifs genau überprüft und mit Ihren Wünschen an den Schutz verglichen werden. Sollten Sie sich dafür entscheiden die einzelnen Bausteine bei verschiedenen Unternehmen zu versichern bzw. bestehende Versicherungen zu erweitern beachten Sie bitte folgendes:

Die meisten Versicherer schreiben unter gewissen Umständen eine Meldepflicht oder vorherige Genehmigungspflicht bei Abschluss einer Krankenversicherung bei einem anderen Unternehmen vor.

So heißt es beispielsweise im § 9 (6) der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 01. Januar 2009 (MBKK 2009):

„Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mir Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.“

Ein anderes Beispiel wäre die Erweiterung der oben genannten Obliegenheit auf die Einwilligung des Versicherers bei Erhöhung einer anderweitigen bestehenden Krankenhaustagegeldversicherung.

Doch kann diese „Auflage des Versicherers“ auch noch ganz anders formuliert sein. Hier ein Beispiel:

„Für eine versicherte Person, für die eine Krankenhaustagegeld-, eine Krankentagegeld-, eine Pflegekosten- oder eine Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen ist, darf ohne Einwilligung des Versicherers keine dementsprechende anderweitige Versicherung in der privaten Krankenversicherung abgeschlossen oder erhöht werden, bei der Pflegetagegeldversicherung auch keine das Pflegerisiko einschließende Lebensversicherung.“

Vor Verteilung der Versicherungen auf verschiedene Gesellschaften sollten Sie deshalb, diese Obliegenheiten (Melde- und Einwilligungspflichten) überprüfen.