Kann man mit bestehender Schwangerschaft in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln?

03.11.2010 Thomas Schösser

Kann man trotz bestehender Schwangerschaft in die PKV? Schwanger in die private Krankenversicherung wechseln. Ist das möglich?

Der Eintritt in eine private Krankenversicherung ist stets mit einer „Risikoprüfung“, also mit Gesundheitsfragen verbunden. Dabei werden vom privaten Krankenversicherer die „Risiken“ diverser Krankheiten und die evtl. dadurch entstehenden höheren Kosten kalkuliert und eingeschätzt.

Wie heißt es im Volksmund so schön: Wenn man schwanger ist, ist man nicht krank.“

Das stimmt natürlich. Für einen privaten Krankenversicherer stellt eine bei Antragsstellung bestehende Schwangerschaft allerdings ein erhöhtes Kostenrisiko dar. Aus diesem Grund lehnen die meisten privaten Krankenversicherungen einen Antrag bei bestehender Schwangerschaft ab oder stellen den Antrag bis zur Vollendung der Geburt zurück.

Ausnahmen kann es bei der sogenannten „Öffnungsaktion“ oder im „Basistarif“ geben. Unter Umständen ist es jedoch mit Hilfe eines auf die PKV spezialisierten Beraters durchaus möglich, trotz Schwangerschaft in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Bei Gesellschaften, die Schwangere versichern, gibt es die unterschiedlichsten Annahmerichtlinien. Zum Beispiel kann die Aufnahme in die Krankenversicherung nur bis zu einem bestimmten Schwangerschaftsmonat möglich gemacht werden, oder es wird lediglich Versicherungsschutz für die „Regelleistungen“ im Krankenhaus, also ohne Chefarztbehandlung sowie ohne Ein- bzw. Zweibettzimmer angeboten…und so weiter…

Trotzdem sollte man nicht einfach blind irgendeine private Krankenversicherung abschließen, sondern sich im vorhinein gut informieren. Beispielsweise sollten bei der Auswahl des Tarifs unter anderem folgende wichtige Dinge beachtet werden:

Gerade der Punkt „Voraussetzungen der Kindernachversicherung“ sollte genau überprüft werden. In den Musterbedingungen 2009 für die Krankenheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009 finden man zu diesem Bereich unter anderem folgenden Passus:

„§ 2 (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.“

Eine wichtige Regelung, welche die Versicherung des Kindes ohne Gesundheitsprüfung möglich macht. Allerdings kann die Voraussetzung der 3monatigen Vorversicherungszeit eines Elternteils dem Annahmezwang des Versicherers entgegenstehen und somit die Versicherung des Kindes gefährden. Einige private Krankenversicherer haben diese Regelung abgeändert. Hier ein paar Bedingungsbeispiele:

„Das Erfordernis einer dreimonatigen Versicherung beim Versicherer entfällt, wenn beim Übertritt aus einer gleichartigen privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung die bisherige Versicherung mindestens drei Monate bestanden hat.“

…oder ein anderes Beispiel…

„Abweichend von § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und Wartezeiten und ohne die dort geforderte Versicherungsdauer auch dann ab Geburt, wenn der Versicherungsantrag angenommen wurde und zum Zeitpunkt der Antragsstellung die 20. Schwangerschaftswoche noch nicht vollendet war.“

…oder die Vorversicherungsfrist eines Elternteils entfällt wie in folgendem Beispiel:

„Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.“

Natürlich war das nur ein grober Überriss über die Möglichkeiten und Gegebenheiten. Wie man sieht gibt vor allem bei dem Thema „Abschluss einer PKV bei bestehender Schwangerschaft“ einiges zu beachten. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Was passiert mit den Beiträgen der PKV während der Elternzeit?

07.09.2010 Thomas Schösser

Bleibt eine private Krankenversicherung auch während der Elternzeit  bestehen, so sind auch in den allermeisten Fällen die Beiträge zur PKV weiterhin zu bezahlen.

Problematisch kann es dann werden, wenn der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung für Arbeitnehmer entfällt und die Versicherungsprämien alleine vom Versicherungsnehmer aufgebracht werden müssen.

Einige Versicherer bieten hier den ein oder anderen Tarif mit diversen Lösungsansätzen z.B. in Form von einmaligen Zuschüssen oder gar den Verzicht auf Prämienzahlungen (Beitragsfreistellung) an. Dabei gibt es die unterschiedlichsten Bedingungsdefinitionen, von denen ich nun einige beispielhaft aufzeigen werde.

Hier ein Definitionsbeispiel zur Beitragsbefreiung:

„Während der ersten 6 Monate während des Bezugs von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Beitragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, die Elterngeld bezieht. Der Bezug von Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nach Bezugsbeginn nachzuweisen. Die Beitragsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes […] die Schwangerschaft bereits festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat.“

In der oben genannten Definition ist die Beitragsbefreiung auf 6 Monate befristet und an den Bezug von Elterngeld gekoppelt.

Bei folgender exemplarischen Bedingungsaussage ist der Bezug von Elterngeld dagegen nicht zwingend notwendig:

Solange im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, längstens jedoch für sechs Monate, wird der Tarif für die betroffene versicherte Person beitragsfrei weitergeführt.[…]“

Doch gibt es auch Tarife mit längeren Beitragsbefreiungszeiten. Oftmals aber mit anderen Einschränkungen (z.B. Einkommensgrenzen, Vorversicherungszeiten etc. ) wie im folgendem Beispiel:

„Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld i. S. d. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes besteht nach Entbindung ein Anspruch auf Beitragsfreiheit von maximal zwölf Monaten, sofern das zu versteuernde Familien-Bruttoeinkommen im Jahr vor der Geburt für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, für Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Eltern 40.000 EUR, für andere Personen 30.000 EUR pro Jahr nicht übersteigt. Diese Leistung wird nur für Entbindungen gewährt, die frühestens acht Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen.“

Natürlich muss bei allen Definitionen immer auch überprüft werden, für welche Tarife genau die Beitragsbefreiung nun gilt.

Manch ein Versicherer geht komplett andere Wege und bietet im Tarif anstelle einer Beitragsbefreiung ein Übergangsgeld an. Hier ein Beispiel für eine solche pauschale Leistung des Versicherers:

„Hat die Versicherte nachweislich ihre Erwerbstätigkeit (ausgenommen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse / selbständige Tätigkeiten gemäß […]) wegen der Geburt ihres Kindes für mindestens 3 Monate aufgegeben, so wird eine Pauschale von 2.000,00 EUR als Übergangsgeld für die Zeit, in der die Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann, gezahlt.“

Diese exemplarischen Bedingungsbeispiele sollen aufzeigen, dass es auch in der PKV verschiedene Möglichkeiten zur Geldwerten Hilfe in der Elternzeit gibt. Doch zählt wie bei jedem Leistungsbereich jedes einzelne Wort im Bedingungswerk über Leistungserstattung, -kürzung oder gar -ablehnung.

Natürlich bietet bei weitem nicht jeder Tarif solche Lösungen an. Doch sollte bei der Auswahl einer privaten Krankenversicherung nicht alleine nur dieser eine Leistungspunkt betrachtet werden. Verlieren Sie den Blick nicht für all die anderen wichtigen Kriterien, welche ebenfalls beleuchtet werden sollten, um keine existenziell bedrohlichen Lücken im Versicherungsschutz zu riskieren.

Weiterführende Informationen zur PKV:

Ebook und Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenversicherung

Blogserie über Gestaltungsmöglichkeiten und Leistungen der PKV