Erhöhte Bayerische Beihilfe während der Elternzeit ab 2017

08.03.2017 Thomas Schösser

Ab 01.01.2017 erhalten bestimmte Beamte und Richter für die das BayBG Anwendung findet während der Inanspruchnahme von Elternzeit einen Beihilfebemessungssatz von 70%. Damit wird die Beihilfe während der Elternzeit jetzt für vielmehr bayerische Beamten als bisher erhöht.

Dies ist als Besonderheit anzusehen, denn vor dem 01.01.2017 hatte der nicht alleinerziehende Beamte mit nur einem Kind auch nur 50% Beihilfeanspurch. Erst ab 2 oder mehr Kindern erhöhte / erhöht sich der Beihilfeanspruch wenn diverse Voraussetzungen erfüllt waren / sind.

Bei einem Kind dagegen wurde der Beihilfebemessungssatzes für bayerische Beamten bei nicht Alleinerziehenden auch nicht erhöht. Während der Elternzeit sieht das Bayerische Beamtengesetz aber nun einen erhöhten Beihilfeanspruch vor.

Darüberhinaus sei zu erwähnen das dies bei Beihilfeverordnungen der anderen Dienstherrn zu diesem Sachverhalt auch andere Inhalte hinterlegt haben. Der Artikel hier bezieht sich nur auf die betreffenden Bayerischen Beamten und Richter (nicht alle – Ausnahmen sind möglich).

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Was passiert mit den Beiträgen der PKV während der Elternzeit?

07.09.2010 Thomas Schösser

Bleibt eine private Krankenversicherung auch während der Elternzeit  bestehen, so sind auch in den allermeisten Fällen die Beiträge zur PKV weiterhin zu bezahlen.

Problematisch kann es dann werden, wenn der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung für Arbeitnehmer entfällt und die Versicherungsprämien alleine vom Versicherungsnehmer aufgebracht werden müssen.

Einige Versicherer bieten hier den ein oder anderen Tarif mit diversen Lösungsansätzen z.B. in Form von einmaligen Zuschüssen oder gar den Verzicht auf Prämienzahlungen (Beitragsfreistellung) an. Dabei gibt es die unterschiedlichsten Bedingungsdefinitionen, von denen ich nun einige beispielhaft aufzeigen werde.

Hier ein Definitionsbeispiel zur Beitragsbefreiung:

„Während der ersten 6 Monate während des Bezugs von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Beitragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, die Elterngeld bezieht. Der Bezug von Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nach Bezugsbeginn nachzuweisen. Die Beitragsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes […] die Schwangerschaft bereits festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat.“

In der oben genannten Definition ist die Beitragsbefreiung auf 6 Monate befristet und an den Bezug von Elterngeld gekoppelt.

Bei folgender exemplarischen Bedingungsaussage ist der Bezug von Elterngeld dagegen nicht zwingend notwendig:

Solange im Anschluss an eine Entbindung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, längstens jedoch für sechs Monate, wird der Tarif für die betroffene versicherte Person beitragsfrei weitergeführt.[…]“

Doch gibt es auch Tarife mit längeren Beitragsbefreiungszeiten. Oftmals aber mit anderen Einschränkungen (z.B. Einkommensgrenzen, Vorversicherungszeiten etc. ) wie im folgendem Beispiel:

„Für die Dauer des Bezugs von Elterngeld i. S. d. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes besteht nach Entbindung ein Anspruch auf Beitragsfreiheit von maximal zwölf Monaten, sofern das zu versteuernde Familien-Bruttoeinkommen im Jahr vor der Geburt für Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, für Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Eltern 40.000 EUR, für andere Personen 30.000 EUR pro Jahr nicht übersteigt. Diese Leistung wird nur für Entbindungen gewährt, die frühestens acht Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen.“

Natürlich muss bei allen Definitionen immer auch überprüft werden, für welche Tarife genau die Beitragsbefreiung nun gilt.

Manch ein Versicherer geht komplett andere Wege und bietet im Tarif anstelle einer Beitragsbefreiung ein Übergangsgeld an. Hier ein Beispiel für eine solche pauschale Leistung des Versicherers:

„Hat die Versicherte nachweislich ihre Erwerbstätigkeit (ausgenommen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse / selbständige Tätigkeiten gemäß […]) wegen der Geburt ihres Kindes für mindestens 3 Monate aufgegeben, so wird eine Pauschale von 2.000,00 EUR als Übergangsgeld für die Zeit, in der die Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann, gezahlt.“

Diese exemplarischen Bedingungsbeispiele sollen aufzeigen, dass es auch in der PKV verschiedene Möglichkeiten zur Geldwerten Hilfe in der Elternzeit gibt. Doch zählt wie bei jedem Leistungsbereich jedes einzelne Wort im Bedingungswerk über Leistungserstattung, -kürzung oder gar -ablehnung.

Natürlich bietet bei weitem nicht jeder Tarif solche Lösungen an. Doch sollte bei der Auswahl einer privaten Krankenversicherung nicht alleine nur dieser eine Leistungspunkt betrachtet werden. Verlieren Sie den Blick nicht für all die anderen wichtigen Kriterien, welche ebenfalls beleuchtet werden sollten, um keine existenziell bedrohlichen Lücken im Versicherungsschutz zu riskieren.

Weiterführende Informationen zur PKV:

Ebook und Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenversicherung

Blogserie über Gestaltungsmöglichkeiten und Leistungen der PKV