§ 163 VVG Beitragserhöhung in der BU – Was ist das?

25.08.2014 Thomas Schösser

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), genauer im § 163, wird u.a. das Recht von Lebensversicherungen geregelt, wann eine Erhöhung der sog. Bruttobeiträge in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erfolgen darf. Einige wenige Versicherer verzichten in ihren Bedingungen auf genau dieses Recht.

Viele unabhängige BU-Marktanalysen greifen dieses Thema als wichtigen Punkt auf. In der spezialisierten Fachwelt wird aber über dieses Gebiet kontrovers diskutiert, dazu später noch mehr. Ein Grund auch einmal hierauf näher einzugehen.

 

Was verbirgt sich hinter dem § 163 VVG eigentlich jetzt genau beziehungsweise wann kann den nun ein Versicherer die Beiträge erhöhen?

 

Vereinfacht ausgedrückt kalkuliert ein BU-Versicherer für seine Berufsunfähigkeitsversicherungstarife eine Prämie, welche oft als der sogenannte „Bruttobeitrag“ bezeichnet wird. Nun erwirtschaften die Lebensversicherungen in aller Regel Überschüsse aus verschiedenen Quellen. Die Kunden können u.U. an diesen Überschüssen anteilig beteiligt werden. Deshalb ist es bei den meisten BU-Produkten möglich, die sogenannten Bruttobeiträge durch eine Verrechnung der Überschussbeteiligungen, der sogenannten Beitragsverrechnung, zu reduzieren.

Vereinfachtes fiktives Beispiel zur Veranschaulichung:

  • kalkulierter Bruttobeitrag für Berufsunfähigkeitsversicherung monatlich € 100,-
  • abzüglich Überschussbeteiligung (Form der Beitragsverrechnung)
  • = zu zahlender Nettobeitrag im laufenden Jahr von monatlich € 80,-

 

Die Überschussbeteiligungen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Nicht umsonst erfolgt bei allen Versicherungsscheinen ein Hinweis, dass die Überschussbeteiligung nicht garantiert ist. Hier zwei beispielhafte Auszüge solcher Hinweise (diese gibt es in verschiedensten Definitionen):

„Die Leistungen aus Überschüssen (Überschusssätze 2014) können nicht garantiert werden. Sie sind trotz der exakten Darstellung nur als unverbindliches Beispiel anzusehen. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Vorschlag unter „Unverbindliche Beispielrechnung“

oder

„Die Überschussanteile werden in Form eines Sofortüberschusses gewährt und reduzieren den Bruttobeitrag auf den zu zahlenden Nettobeitrag. Dieser kann für die Zukunft nicht garantiert werden, bleibt aber, bis ein neuer Überschusssatz festgelegt wird, unverändert.“

Es kann also während der Laufzeit eines Berufunfähigkeitsvertrages passieren, dass sich die Differenz zwischen dem anfänglichen Nettobeitrag und Bruttobeitrag später auch verändert, sprich der zu zahlende Beitrag erhöht wird.

Der Unterschied zwischen angenommenen (kalkulierten) Brutto- und Nettobeitrag in der BU kann je Versicherer / Tarif sehr voneinander abweichen. Ein Markt-Vergleich dieser Differenz bei den vorhandenen BU-Tarifen ist mehr als interessant.

Darüber hinaus gibt es neben der Beitragsverrechnung noch weitere mögliche Verwendungsarten für die besagten Überschüsse, wie z.B. die sogenannte verzinsliche Ansammlung, oder die Erhöhung der vereinbarten BU-Rentenleistung, oftmals auch von einigen Anbietern „Bonusrente“ genannt. Diese anderen Überschussverwendungen funktionieren komplett anders als die sogenannte Beitragsverrechnung. Hierauf werde ich in diesem Blogbeitrag jedoch nicht eingehen…

 

Im § 163 VVG geht es aber nicht um die Differenz zwischen Netto- und Bruttobeitrag, sondern vielmehr um die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit für den Versicherer auch den Bruttobeitrag zu erhöhen.

 

Hierzug werfen wir am besten einen kurzen Blick auf den betreffenden Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Hierin wird erklärt wann ein Versicherungsunternehmen die Prämie erhöhen darf. Auszug aus dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Stand 25.08.2014:

 

„§ 163 Prämien- und Leistungsänderung
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.

(…)

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

(…)

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.“ Zitat Ende.

Hier erkennt man also schnell, dass eine Erhöhung des Bruttobeitrags für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht einfach mal so schnell vom Versicherer festgelegt werden kann. Müssen doch einige Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Bedingungen, dass sich der erhöhte Leistungsaufwand „nicht nur vorübergehend“ und zudem „nicht voraussehbar“ sein muss. Zugegeben aber ein Gesetztestext der Interpretationsspielraum zulässt.

 

Aber bedeutet das jetzt, wenn ein Versicherer von Beginn an die Prämie falsch kalkuliert hat, dass der Bruttobeitrag bei einem BU-Vertrag angehoben werden darf?

Das kommt darauf an…denn hierzu steht weiterhin im § 163 VVG, Zitat (Stand 25.08.2014):

„(…)
Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. (…)“ Zitat Ende.

 

Hat jedes Versicherungsunternehmen des Recht unter den genannten Voraussetzungen die Bruttobeiträge in der BU zu erhöhen?

 

Jeder Versicherer kann hier entweder das Recht gelten lassen, oder in den jeweiligen Versicherungsbedingungen auf das Recht zur Erhöhung der Prämie unter den geforderten Voraussetzungen verzichten. Heißt bei einigen Berufsunfähigkeitsversicherungen kann der Versicherer bei Erfüllung der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Bruttobeiträge erhöhen, bei manchen BU-Versicherungen kann der Versicherer dagegen nichts machen, je nachdem was in den jeweiligen Versicherungsbedingungen vertraglich vereinbart ist.

 

Wie viele Versicherer verzichten zur Zeit in Ihren BU-Versicherungsbedingungen auf die Möglichkeit den § 163 VVG zu nutzen?

 

Weniger als 10 Versicherer sind es zur Zeit (Stand 23.08.2014), welche BU-Tarife anbieten, die auf die Anwendungsmöglichkeit des § 163 VVG verzichten.

Einen besonderen Weg geht derzeit (Stand 23.08.2014) die Dialog Lebensversicherungs-AG. Hier hat der Kunde bei einigen Tarifkonstellationen selbst die Wahlfreiheit, und kann bei Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung selbst entscheiden, ob er den Verzicht auf die Möglichkeit zur Anwendung des § 163 VVG möchte oder nicht.

Hierzu steht in den Allgemeine Bedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (AbsBU) der Dialog Lebensversicherungs-AG Druckstücknummer AbsBU_D_(09.2013) Zitat

„(…) Dialog Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG
Bei Einschluss dieser Option verzichten wir auf unser nach § 163 VVG unter bestimmten Voraussetzungen bestehendes Recht, bei einer Zunahme unseres Leistungsbedarfs gegenüber den zugrundegelegten technischen Berechnungsgrundlagen die Beiträge auch für bestehende Versicherungen zu erhöhen.“ Zitat Ende.

 

Man sehe und staune, diese Option kostet Geld. Die Dialog erhebt für den Einschluss mehr Beitrag, was Verbraucher und auch viele Versicherungsleute vor die Frage stellt:

 

Ist der Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG durch den Versicherer nun ein Mehrwert? Oder anderes gefragt, ist dieses Kriterium wichtig oder nicht?

 

Nun letzte Frage muss jeder für sich selber beantworten. In der Fachwelt gibt es eine Vielzahl an Sichtweisen und Meinungen, die unterschiedlicher nicht sein könnten. Ich selbst habe mir darüber auch mehrfach den Kopf zerbrochen, endlose Diskussionen geführt und bin zu dem Schluss gekommen, das es für mich persönlich keine perfekte Antwort auf die Frage gibt. Viele Leute vertreten die Auffassung, dass der Verzicht auf die Anwendungsmöglichkeit des § 163 VVG ein Vorteil für den Kunden darstellt. Eine andere, interessante Sichtweise hat unter anderem auch die Condor Lebensversicherungs-AG.

Die Condor hat in ihrem Bedingungswerk zur selbständigen BU (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (9T01) Stand: 01.01.2014) KEINEN Verzicht auf die Anwendung des Paragraphen 163 VVG, heißt eine Erhöhung der BU-Prämien wäre im gesetzlichen Rahmen möglich. Eine Besonderheit ist das deshalb, weil die Condor bei einigen früheren BU-Tarifen mit den Verzicht im Bedingungwerk vereinbart hatte und sogar als Vorteil herausstellte.

Ob die Condor Lebensversicherungs-AG also nun die Möglichkeit hat die Bruttoprämien nach § 163 VVG anzuheben oder nicht, hängt davon ab, wann man welchen Tarif abgeschlossen hat.

Auf Anfrage von mir, warum denn in der aktuell angebotenen BU-Tarifen der Condor (Stand 23.08.2014) der Verzicht auf einmal nicht mehr im Vertragswerk verankert ist, antwortete man mir mit folgender Argumentation, welche ich sehr interessant finde und meinen Lesern nicht vorenthalten möchte.

Auszug aus einer schriftlichen Ausführung / Meinung der Condor-Lebensversicherungs-AG zum § 163 VVG, (Grafik wurde ebenfalls von der Condor-Lebensversicherungs-AG herausgegeben), (Hinweis: die folgenden Argumentationen und Ausführungen sind nur eine von vielen möglichen Sichtweisen zu diesem Themengebiet); Zitat der Condor Lebensversicherungs-AG:

„(…) Der § 163 VVG gibt den Versicherern somit unter diesen strengen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Bruttoprämien risikogerecht anzupassen, wenn das Gleichgewicht zwischen Prämie und unvorhersehbarer Änderung des Leistungsbedarfs gestört ist. Wäre dieses gesetzliche Recht nicht möglich, könnten bei einem solchen Fall Versicherer in Schieflage geraten und viele Kunden Ihren Versicherungsschutz verlieren. Damit ist die Regelung eine gesetzliche und berechtigte Maßnahme die zugesagten Leistungen der Kunden auch im „Worst Case“ zu sichern. Hat ein Versicherer auf § 163 VVG verzichtet und kann dieser z.B. wegen einer unbekannten Pandemie seinen Verpflichtungen auf Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung nicht mehr nachkommen, würde § 89 VAG greifen:

㤠89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.“

Auf Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung werden Versicherungsleistungen herabsetzt oder gar ganz gestoppt. Die Pflicht des Kunden, seine Beiträge weiter zu zahlen, bleibt davon unberührt. Im Ergebnis erhält der Kunde dann keine (BU-)Leistung. Besteht dagegen die Möglichkeit 163 VVG anzuwenden, kann ein Versicherer seine (Brutto-)Beiträge anpassen und eine solche (teilweise) Entwertung des Versicherungsschutzes vermeiden. Das folgende Schaubild verdeutlicht nochmal anschaulich die Auswirkungen eines Verzichts auf §163 VVG für die Kunden: (…)“

condor_sichtweise_ueber_163_vvg_2014

schaubild_der_condor_sichtweise_ueber_163_vvg_2014

„(…) Zudem möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass selbst AIDS oder SARS in der Vergangenheit nicht zu Erhöhungen der Bruttobeiträge geführt haben und auch in Zukunft nicht zur Anwendung des §163 VVG führen könnten, da diese Ereignisse mittlerweile bekannt sind und folglich einkalkuliert werden müssen. Das heißt: Eine Situation, die die Anwendung des §163 VVG rechtfertigen würde, ist äußerst unwahrscheinlich. Unsere Kunden würden dann jedoch sicherlich lieber eine Anpassung der Bruttobeiträge in Kauf nehmen, als einen entwerteten BU-Schutz oder gar eine Aussetzung seiner fälligen BURentenzahlungen.“ Zitat Ende.

Wohlgemerkt handelt es sich hier bei dem Bild und den Ausführungen, um Meinungen der Condor Lebensversicherungs-AG, welche man teilen kann oder nicht.
Dies zur Sicht der Condor Lebensversicherungs-AG. Wie gesagt sind hier andere Versicherer komplett anderer Meinung. Beispielsweise kann man sich die Frage stellen, ob es denn gut ist, wenn man nicht weiß, wie hoch die Anpassung der Bruttobeiträge ausfallen wird, und dann dadurch für den Kunden eine Finanzierbarkeit seines Versicherungsschutzes in gleicher Höhe ebenfalls unter Umständen gefährdet sein könnte? …oder wann greift eigentlich die Sicherungseinrichtung der deutschen Lebensversicherer, die Protektor Lebensversicherungs-AG ein? …und so weiter…

Zu den oftmals gestellten Fragen, ob das Kriterium rund um die Erhöhungsmöglichkeit des Versicherungsunternehmens die Bruttobeiträge nachträglich zu erhöhen wichtig ist, oder ob ein Verzicht auf die Anwendung des § 163 VVG gut oder nicht so gut ist, kann man also nicht so pauschal beantworten. Vielmehr ist das eine Glaubensfrage.

Ich vertrete selbst keine eigene Meinung zu diesem kontroversen Thema, hoffe aber durch meine Erläuterungen und die Darlegung einiger externer Sichtweisen ein wenig Licht in diese oft unbekannte Materie gebracht zu haben.

Hinweis: Das VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen) wurde seit der oben genannten schriftlichen Äußerungen verändert. Die Regelungen „Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen“ werden nun nicht mehr im § 89 VAG, sondern im Kapitel 2 (Sichernde Maßnahmen) § 314 VAG in anderer Form geregelt. Nun heißt es (Stand 14.02.2016): Zitat aus dem VAG (Quelle: www.gesetze-im-internet.de)

„Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG)
§ 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.
(2) Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.“ Zitat Ende.

 

Nur ein Bedingungspunkt von vielen weiteren

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung gehört nicht nur zu einer der wichtigsten Versicherungen überhaupt, sondern sie ist (leider) auch für Verbraucher sehr intransparent. Es gibt noch viele weitere Kriterien, welche bei der Auswahl einer passenden Berufsunfähigkeitsversicherung beachtet werden müssen! Haben Sie Fragen rund um das Thema BU? Ich helfe Ihnen gerne weiter.

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