Warum gibt es in der PKV Beitragserhöhungen? Darf die PKV solche erhöhen durchführen?

22.12.2018 Thomas Schösser

Zum Jahreswechsel 2018 auf 2019 finden wieder bei einigen Privaten Krankenversicherung Beitragsanpassungen statt. Warum erfolgt denn eigentlich überhaupt eine solche Beitragserhöhung in der PKV?

In diesem Artikel geht es um die grundlegende Thematik der Beitragskalkulation in der PKV. Zu diesem komplexen Thema oft gestellte Fragen werde ich hier versuchen verständlich zu beantwortet. Dazu beschäftigen wir uns in diesem Artikel damit wie eigentlich ein PKV-Tarif dem Grunde nach berechnet / kalkuliert wird.

 

Wie wird eine Private Krankenvollversicherung kalkuliert?

 

Vereinfacht dargestellt schaut sich der Versicherer vor dem Vertragsabschluss an, wer sich eigentlich genau bei ihm versichern möchte, sprich:

  • Alter der Person bei Vertragsbeginn,
  • Gesundheit der Person bei Vertragsbeginn (gegebenenfalls kommt es zu einem Risikozuschlag welcher bei Vertragsbeginn vereinbart werden könnte),
  • gewählter Tarif (gewünschter Leistungsumfang)
  • Bei Bisextarifen war noch das Geschlecht der Person relevant (bei den Unisextarifen spielt das Geschlecht keine Rolle mehr)

 

Zur vereinfachten Darstellung nehmen wir einmal fiktiv an, dass der Versicherer nur einen einzigen Tarif anbietet, und alle Kunden bei Vertragsbeginn gleichermaßen gesund wären.

Nun muss die Private Krankenversicherung kalkulieren, wie lange der Kunde ab Vertragsbeginn gerechnet noch leben wird, und natürlich wie viel Krankheitskosten er in dieser Restlebensphase noch haben, besser gesagt verursachen wird.

Vereinfacht dargestellt wird dann diese veranschlagte Summe auf die Restlaufzeit verteilt. Selbstverständlich ist es so, dass durchschnittlich gesehen eine 20jährige Person weniger Kosten verursacht als eine 80jährige Person (Ausnahmen bestätigen die Regel, deshalb „durchschnittlich“).

Somit bezahlt bei diesem Modell der junge Kunde mehr als eigentlich zur Deckung seiner durchschnittlichen Kosten benötigt wird. Deshalb hat ein junger PKV-Kunde also einen Überschuss, sprich einen Sparanteil in seinem Beitrag inkludiert, die sogenannten Altersrückstellungen. Dazu später gleich noch mehr…

 

Gibt es Regeln wie ein Privater Krankenversicherer seine Tarife kalkuliert, oder kann er machen wie er es meint? Dürfen Sie Versicherer einfach wie sie möchten die Beiträge erhöhen?

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§ 163 VVG Beitragserhöhung in der BU – Was ist das?

25.08.2014 Thomas Schösser

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), genauer im § 163, wird u.a. das Recht von Lebensversicherungen geregelt, wann eine Erhöhung der sog. Bruttobeiträge in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erfolgen darf. Einige wenige Versicherer verzichten in ihren Bedingungen auf genau dieses Recht.

Viele unabhängige BU-Marktanalysen greifen dieses Thema als wichtigen Punkt auf. In der spezialisierten Fachwelt wird aber über dieses Gebiet kontrovers diskutiert, dazu später noch mehr. Ein Grund auch einmal hierauf näher einzugehen.

 

Was verbirgt sich hinter dem § 163 VVG eigentlich jetzt genau beziehungsweise wann kann den nun ein Versicherer die Beiträge erhöhen?

 

Vereinfacht ausgedrückt kalkuliert ein BU-Versicherer für seine Berufsunfähigkeitsversicherungstarife eine Prämie, welche oft als der sogenannte „Bruttobeitrag“ bezeichnet wird. Nun erwirtschaften die Lebensversicherungen in aller Regel Überschüsse aus verschiedenen Quellen. Die Kunden können u.U. an diesen Überschüssen anteilig beteiligt werden. Deshalb ist es bei den meisten BU-Produkten möglich, die sogenannten Bruttobeiträge durch eine Verrechnung der Überschussbeteiligungen, der sogenannten Beitragsverrechnung, zu reduzieren.

Vereinfachtes fiktives Beispiel zur Veranschaulichung:

  • kalkulierter Bruttobeitrag für Berufsunfähigkeitsversicherung monatlich € 100,-
  • abzüglich Überschussbeteiligung (Form der Beitragsverrechnung)
  • = zu zahlender Nettobeitrag im laufenden Jahr von monatlich € 80,-

 

Die Überschussbeteiligungen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Nicht umsonst erfolgt bei allen Versicherungsscheinen ein Hinweis, dass die Überschussbeteiligung nicht garantiert ist. Hier zwei beispielhafte Auszüge solcher Hinweise (diese gibt es in verschiedensten Definitionen):

„Die Leistungen aus Überschüssen (Überschusssätze 2014) können nicht garantiert werden. Sie sind trotz der exakten Darstellung nur als unverbindliches Beispiel anzusehen. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Vorschlag unter „Unverbindliche Beispielrechnung“

oder

„Die Überschussanteile werden in Form eines Sofortüberschusses gewährt und reduzieren den Bruttobeitrag auf den zu zahlenden Nettobeitrag. Dieser kann für die Zukunft nicht garantiert werden, bleibt aber, bis ein neuer Überschusssatz festgelegt wird, unverändert.“

Es kann also während der Laufzeit eines Berufunfähigkeitsvertrages passieren, dass sich die Differenz zwischen dem anfänglichen Nettobeitrag und Bruttobeitrag später auch verändert, sprich der zu zahlende Beitrag erhöht wird.

Der Unterschied zwischen angenommenen (kalkulierten) Brutto- und Nettobeitrag in der BU kann je Versicherer / Tarif sehr voneinander abweichen. Ein Markt-Vergleich dieser Differenz bei den vorhandenen BU-Tarifen ist mehr als interessant.

Darüber hinaus gibt es neben der Beitragsverrechnung noch weitere mögliche Verwendungsarten für die besagten Überschüsse, wie z.B. die sogenannte verzinsliche Ansammlung, oder die Erhöhung der vereinbarten BU-Rentenleistung, oftmals auch von einigen Anbietern „Bonusrente“ genannt. Diese anderen Überschussverwendungen funktionieren komplett anders als die sogenannte Beitragsverrechnung. Hierauf werde ich in diesem Blogbeitrag jedoch nicht eingehen…

 

Im § 163 VVG geht es aber nicht um die Differenz zwischen Netto- und Bruttobeitrag, sondern vielmehr um die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit für den Versicherer auch den Bruttobeitrag zu erhöhen.

 

Hierzug werfen wir am besten einen kurzen Blick auf den betreffenden Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Hierin wird erklärt wann ein Versicherungsunternehmen die Prämie erhöhen darf. Auszug aus dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Stand 25.08.2014:

 

„§ 163 Prämien- und Leistungsänderung
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.

(…)

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

(…)

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.“ Zitat Ende.

Hier erkennt man also schnell, dass eine Erhöhung des Bruttobeitrags für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht einfach mal so schnell vom Versicherer festgelegt werden kann. Müssen doch einige Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Bedingungen, dass sich der erhöhte Leistungsaufwand „nicht nur vorübergehend“ und zudem „nicht voraussehbar“ sein muss. Zugegeben aber ein Gesetztestext der Interpretationsspielraum zulässt.

 

Aber bedeutet das jetzt, wenn ein Versicherer von Beginn an die Prämie falsch kalkuliert hat, dass der Bruttobeitrag bei einem BU-Vertrag angehoben werden darf?

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Beitragsgarantien privater Krankenversicherer – Was hat das zu bedeuten? – Sind Beitragsgarantien ein Argument für einen Tarif?

01.07.2011 Thomas Schösser

Bei der Vermittlung privater Krankenversicherungen wird allzu oft mit dem Ausdruck „beitragsstabiler Tarif„ geworben. Heißt „beitragsstabil“, dass der Tarif nie eine Beitragserhöhung erfahren wird?

Jeder Tarifbeitrag einer privaten Krankenversicherung (PKV) muss zur Vermeidung finanzieller Engpässe früher oder später einmal erhöht werden. Gründe für Beitragserhöhungen können zum Beispiel die allgemein steigenden Gesundheitskosten, beitragsrelevante Gesetzesänderungen oder die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung sein.

Die Frage ist also nicht ob Beitragserhöhungen bei einem Tarif stattfinden werden, sondern wie stark bzw. schwach diese zukünftig ausfallen.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) gehören Beitragsanpassungen zum normalen „Geschäftsbetrieb“, da die vertraglich garantierten Leistungen eines privaten Krankenversicherungstarifs von Seiten des PKV-Unternehmens auch in Zukunft weiterhin finanzierbar bleiben müssen.

Daher überprüfen die privaten Krankenversicherer regelmäßig, ob die Beiträge ihrer PKV-Tarife angepasst werden müssen oder nicht. Ein unabhängiger Treuhänder muss daraufhin dem Ergebnis des Versicherers zustimmen. Das dafür notwendige Prüfungsverfahren wird dabei nicht willkürlich, sondern auf Grundlage gesetzlicher Regelungen, wie u.a. der Kalkulationsverordnung oder dem VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) durchgeführt.

Was sind nun aber Beitragsgarantien privater Krankenversicherer?

Einige private Krankenversicherer, wie z.B. die Barmenia, RuV, Hallesche oder AXA werben im Jahr 2011 mit sogenannten „Beitragsgarantien“ und nutzen diese als Marketinginstrument. Hierbei sichert der Versicherer zu, dass einige seiner Tarife für bestimmte Personengruppen, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt, unter gewissen Voraussetzungen keine Beitragserhöhungen erfahren werden.

Was allerdings nach Ablauf des „Garantiezeitraums“ passiert, bleibt ungewiss. Die Gewähr eines Versicherer, welche die Beitragsstabilität eines Tarifs sichert, ist eben nur zeitlich begrenzt. Hinzu kommt, dass gesetzliche Änderungen dennoch zu einer „außerplanmäßigen“ Beitragserhöhung führen können.

Soll man nun einen private Krankenversicherungstarif mit oder ohne Beitragsgarantie abschließen?

Da man davon ausgehen muss, dass ein privater Krankenversicherungsvertrag für die Dauer des restlichen Lebens bestehen wird, ist der Zeitraum einer Beitragsgarantie des Versicherers für ein oder zwei Jahre im Verhältnis verschwindend gering. Demnach kann eine ausgesprochene Beitragsgarantie kein übergeordnetes Auswahlkriterium für eine PKV sein.

Natürlich spielt die Entwicklung des Beitrags einer privaten Krankenversicherung langfristig eine entscheidende Rolle. Die Prämie soll im Alter ja auch finanzierbar bleiben. Kurzfristige Beitragsgarantien eines Versicherers lassen jedoch keinerlei langfristige Zukunftsprognosen zu. Viel wichtiger sind hingegen die im Vertragswerk hinterlegten Versicherungsleistungen eines Tarifs, welche von Seiten des Versicherers lebenslang garantiert werden.

Hier unterscheiden sich Tarife teilweise elementar voneinander. Da Verschlechterungen des Gesundheitszustandes eine nachträgliche Verbesserung des Versicherungsschutzes unter Umständen unmöglich machen können, ist die Auswahl des Tarifs anhand des Versicherungsschutzes von grundlegender Bedeutung.

Sprechen Sie mit Ihrem spezialisierten PKV-Makler also nicht nur über den zur Zeit gültigen Beitrag und die ausgesprochenen Beitragsgarantien der PKV, sondern vor allem über die Leistungsinhalte welche Ihnen ein Leben lang vom Versicherer vertraglich garantiert werden.

Weiterführende Informationen:

Auswahlkriterien zur privaten Krankenversicherung

Weitere Informationen finden Sie auch in meinem Leitfaden zur PKV im gratis Downloadbereich.

Beitragsanpassungen zum 01.03.2011 bei der HUK-Coburg Krankenversicherung AG und PAX-Familienfürsorge Krankenversicherung AG

28.02.2011 Thomas Schösser

Wie viele andere private Krankenversicherungen letztes Jahr, so wird nun auch die „HUK“ und die „PAX“ einige ihrer Tarife im Neugeschäftsbeitrag zum 01. März 2011 anpassen. (Quelle: GEWA-COMP)

Sollten Sie sich fragen, warum überhaupt Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung durchgeführt werden, dann klicken Sie hier. Nun zur ein oder anderen Neugeschäftsbeitrags-Veränderung bei der HUK-Coburg Krankenversicherung AG:

Bei einzelnen Bausteintarifen der Krankenvollversicherung, werden, je nach Berufseinstufung, Selbstbehalt- und Altersstufe, Beitragserhöhungen für das Neugeschäft von teilweise über 15% vorgenommen werden. Auffallend ist, dass bei manchen ambulanten Beihilfetarifen, insbesondere die Tarife für Frauen, erhöht werden. Allerdings wird auch bei einigen Tarifen (nicht bei allen) im Beihilfeergänzungs-, Krankentagegeld sowie im Krankenhaustagegeldsegment, je nach Dienstherr, Alters- und Tarifstufe, der Neugeschäftsbeitrag sogar gesenkt werden. Dies trifft allerdings u.a. nicht für den Krankentagegeldtarif “KT6″ (KT ab dem 43. Tag) zu. Hier wird der Neugeschäftsbeitrag angehoben.

Zu bemerken ist , dass es sich hierbei um die Veränderungen der Neugeschäftsbeiträge handelt. Die Anpassungen der Bestandsbeiträge können davon abweichen. Sollten Sie aufgrund einer massiven Erhöhung der Beiträge überlegen Ihren Tarif oder gar den privaten Krankenversicherer zu wechseln, so tun Sie das nicht unüberlegt. Wägen Sie alle Vor- und Nachteile ab. Dabei sollten Sie nicht nur den Preis, sondern auch den Leistungsinhalt, sprich die Bedingungen noch einmal intensiv betrachten. Unter folgendem Link finden Sie einen BLOG-Beitrag zu dem Thema Beitragserhöhung in der PKV ein Grund zu kündigen?

Alle Angaben ohne Gewähr.

Weiterführende Informationen:

Gratis Download meines Ebooks zum Thema Private Krankenversicherung

Warum finden Beitragsanpassungen bei privaten Krankenversicherungen statt? Was soll man tun?

16.10.2010 Thomas Schösser

Zum Jahreswechsel ist es bei vielen Tarifen privater Krankenversicherer wieder soweit. Die Beiträge und / oder die vereinbarte Selbstbeteiligung wird erhöht. Vielen Fragen sich warum?

Grundsätzlich kann es hierfür unterschiedlichste Gründe geben. Steigen beispielsweise die Gesundheitskosten oder erhöht sich die Lebenserwartung der Bevölkerung, hat dies natürlich unmittelbaren Einfluss auf die zukünftigen Ausgaben der privaten Krankenversicherungen.

Warum? Da die vertraglich garantieren Leistungsinhalte privater Krankenversicherungstarife von Seiten des Versicherers nicht reduziert werden können, müssen, damit kein finanzieller „Engpass“ entsteht, die steigenden Kosten durch Erhöhung der Einnahmen „ausgeglichen“ werden. Leben die Versicherten statistisch gesehen länger, so ist natürlich auch mit einer längeren Kostenbelastung für die PKV zu rechnen.

Neben den genannten Gründen gibt es jedoch auch vertraglich „fixierte“ Beitragsanpassungen. Beispielsweise bei privaten Krankenversicherungen für Kinder oder bei sogenannten „Ausbildungstarifen“. Hierbei handelt es sich meist um PKV-Tarife mit reduzierten Beiträgen für z.B. Kinder, Studenten oder Beamtenanfänger, wie Referendare. Meist werden diese Tarife ohne Altersrückstellungen kalkuliert. In der Regel wird nach Ablauf der im PKV-Vertrag vorgegebenen Frist oder aber auch bei Ende der Voraussetzungen für den Ausbildungstarif der Beitrag bedingungsgemäß angepasst. Dabei handelt es sich allerdings um im Vertragswerk festgelegte Zeitpunkte, die dadurch nicht unvorhergesehen eintreten, vorausgesetzt man kennt diese.

Anders verhält es sich mit Tarifen, die von vornherein zu niedrig kalkuliert wurden. Geht die ursprüngliche „Rechnung“ des Versicherers nicht auf, sind Beitragsanpassungen natürlich ein logischer Schritt.

Im §12b des VAG „Prämienänderungen in der Krankenversicherung; Treuhänder“ kann man unter anderem folgendes über die Vorgehensweise einer BAP erfahren (Auszug aus dem VAG – Stand 16.10.2010):

„(1)Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind. […]“

Fazit: Beitragserhöhungen in der PKV finden nicht ohne Grund statt. Allerdings sind alleine schon aufgrund der inflationären Entwicklung, der Veränderungen bei den Gesundheitskosten und der älter werdenden Bevölkerung, Beitragsanpassungen nicht zu vermeiden.

Was soll man jetzt bei einer Beitragserhöhung seiner PKV tun? Soll man jetzt kündigen?

Als erstes sollte gelten, nicht überstürzt oder unüberlegt handeln. Eine Kündigung der privaten Krankenversicherung hat finanzielle Folgen. Z.B. könnten, je nachdem wann die PKV begonnen hat, unter Umständen die kompletten Altersrückstellungen verloren gehen. Zudem sollte ein „ständiger“ Wechsel von einem Krankenversicherer zum nächsten nie das Ziel sein.

Der „Weg“ zu einer für sich passenden privaten Krankenversicherung sollte immer auf Grundlage einer objektiven und rationalen Entscheidung gefällt werden. Machen Sie sich klar, dass der von Ihnen gewählte Versicherungsschutz unter Umständen ein Leben lang „genügen“ muss. Neu aufgetretene Erkrankungen können je nach Versicherer den Eintritt in eine neue private Krankenversicherung aufgrund von Risikozuschlägen oder gar Ausschlüssen schwieriger oder unmöglich machen.

Sehen Sie sich das „Kleingedruckte“, also die Versicherungsbedingungen noch einmal genauer an, und vergleichen Sie den Inhalt mit Ihren Wünschen an den Versicherungsschutz. Beispiele für mögliche Auswahlkriterien zur PKV finden Sie hier. Sollte Ihnen nach eingehender Prüfung Ihre jetzige Situation nicht zusagen, dann lassen Sie sich zunächst „Lösungsvorschläge“ von Ihrem bisherigen Versicherer unterbreiten. Sehen Sie sich dabei auch das Unternehmen sowie alle verfügbaren Tarifangebote noch einmal genau an.

Sollten Sie sich einen objektiven Marktvergleich zur privaten Krankenversicherung wünschen, achten Sie möglichst darauf, einen unabhängigen und vor allem spezialisiertenMakler aufzusuchen. Das Thema PKV ist extrem umfangreich und erfordert viel Fachwissen und Erfahrung. Zudem hat ein Versicherungsmakler die Möglichkeit eine sogenannte Risikovorabanfrage, also eine „Ausschreibung“ bei mehreren Gesellschaften mit Ihrem persönlichen „Risikoprofil“ zu tätigen und damit unterschiedliche Angebote einzuholen.

Egal ob Sie eher zu einem Versichererwechsel oder einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer bisherigen privaten Krankenversicherung tendieren, lassen Sie sich alle Vor- und Nachteile detailliert erklären, wägen Sie diese in aller Ruhe und ohne Zeitdruck ab, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Beitragsanpassung zum 01.04. sowie 01.05.2010 bei der Inter Krankenversicherung aG

11.03.2010 Thomas Schösser

Zum Jahreswechsel 2009 auf 2010 haben viele privaten Krankenversicherung ihre Tarife angepasst. So jetzt auch die Inter Krankenversicherung aG.

Viele Fragen sich wieso und wann überhaupt eine BAP (Beitragsanpassung) durchgeführt wird? Unter diesem Link finden Sie die Antwort.

Die Inter Krankenversicherung aG verändert nun bei einigen Tarifen auch ihre Neugeschäftsbeiträge zum 01. April 2010. Der Tarif „SafeLine (SLL)“ wird erst am 01. Mai 2010 angepasst werden.

Die Höhe der Prämienveränderungen von Neugeschäftsbeiträgen können sich natürlich von den Anpassungen der jeweiligen Bestandsbeiträge unterscheiden.

Sollten Sie aufgrund einer Beitragserhöhung ihres Tarifs erwägen den Versicherer zu wechseln, so sollten Sie dies nicht voreilig tun und gründlich überdenken. Hier finden Sie einen Link zu einem älteren Artikel rund um das Thema „Beitragserhöhung in der PKV ein Grund zu kündigen?

Meiner Meinung nach sollten Sie, bevor Sie Beiträge, historische Angleichungstabellen oder Bilanzkennzahlen miteinander vergleichen überprüfen, ob der von Ihnen gewählte Versicherungsschutz noch zu Ihren Wünschen passt und wie genau existenzbedrohende Krankheitskosten im Leistungsspektrum des Tarifs abgesichert sind.

Beachten Sie, dass bei der Auswahl eines privaten Krankenversicherungs-Tarifs mehrere 100 einzelne Kriterien zur Auswahl berücksichtigt werden können und auch sollten. Die Unterschiede der Leistungsinhalte sind nämlich teilweise riesig.

Alle Angaben nach besten Wissen aber ohne Gewähr