2016 Beitragsbemessungs-, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Arbeitgeberzuschuss, Sozialversicherungsrechengrößen

13.01.2016 Thomas Schösser

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze, die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), der Höchstbeitrag der GKV und maximale Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung im Jahr 2016? Hier kommen die Antworten auf diese Fragen.

Jedes Jahr werden die Rechengrößen der Sozialversicherung, welche insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags-, und Leistungsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung von Bedeutung sind, vom Gesetzgeber nach einer festgelegten Methode neu berechnet und danach verabschiedet. Dabei spielt insbesondere die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter eine entscheidende Rolle im Berchnungsverfahren.

In diesem Blogbeitrag, gehe ich kurz auf einige dieser Größen ein,  welche ab dem 01.01.2016 gelten, und u.a. für die Beitragsberechnung der gesetzliche Kranken-, und Pflegeversicherung, und teilweise auch für die private Krankenversicherung von Bedeutung sind, wie z.B. die Versicherungspflichtgrenze, oder der maximale Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch…

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) / Versicherungspflichtgrenze GKV im Jahr 2016

 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der Krankenversicherung, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, steigt im Jahr 2016 auf € 56.250,- jährlich, sprich € 4.687,50 monatlich (damit ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V gemeint).

Hier findet also eine Steigerung der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf € 56.250,- statt (€ 54.900,- = JAEG im Jahr 2015). Dieser Wert ist insbesondere für Angestellte wichtig, welche in eine Private Krankenversicherung wechseln möchten. Mehr Informationen zur Wechselmöglichkeit von GKV (gesetzlicher Krankenversicherung) zur PKV (privaten Krankenversicherung) finden Sie unter dem Punkt „Wechsel zur PKV„.

Die sogenannte besondere JAEG nach § 6 Absatz 7 SGB V steigt für das Jahr 2016 ebenfalls, und wurde auf € 50.850,- angehoben.

 

Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2016

 

Nicht mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der GKV) zu verwechseln ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV ist nun für das Jahr 2016 auf € 50.850,- jährlich, bzw. € 4.237,50 monatlich angehoben worden.

 

Allgemeiner Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2016

 

Der sogenannte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch im Jahr 2016 bei 14,6%. Zusätzlich können die Krankenkassen einkommenabhängige Zusatzbeiträge  verlangen, die von den Arbeinehmern allein zu tragen sind (mehr dazu weiter unten im Artikel).

Die allermeisten gesetzlichen Krankenkassen erheben diesen Zusatzbeitrag und sind hier keinesfalls von der Höhe her gleich. So kommt es, dass einige Krankenkassen mehr Zusatzbeiträge als andere erheben.
Hier ein paar Beispiele für einige Zusatzbeitragssätze aus dem Jahr 2016 (Stand 12.01.2016):

Techniker Krankenkasse – Zusatzbeitragssatz 1% – allgemeiner Beitragssatz 14,6% ergibt zusammen = 15,6%
(Quelle: https://www.tk.de/tk/versicherung-und-tarife/beitraege/beitraege-2016/666122)

BARMER GEK Zusatzbeitrag 1,1% mit allgemeinen Beitragssatz also 15,7%
(Quelle: https://www.barmer-gek.de/versicherung-beitraege/beitraege/beitragssaetze/beitragssaetze-9374)

Audi BKK Zusatzbeitrag von 0,7% mit allgemeinen Beitragssatz also 15,3%
(Quelle: https://www.audibkk.de/versicherung-beitraege/zusatzbeitrag/)

Der Durchschnitt des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (einkommensabhängiger Zusatzbeitrag) der gesetzlichen Krankenkassen liegt im Jahr 2016 bei 1,1 Prozent. Es gibt hier also auch Krankenkassen die mehr Zusatzbeiträge als die 1,1% abverlangen.

 

Was genau ist dieser einkommensabhängige Zusatzbeitrag?

Hierzu ein kurzer Auszug aus dem SGB V § 242 welcher sich mit dem Zusatzbeitrag auseinandersetzt. Markierungen wurden von mir eingefügt. (Quelle www.gesetze-im-internet.de – Stand 12.01.2016):

ZITAT: „Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 242 Zusatzbeitrag

(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen.

(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für
1. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,

2. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 4a Satz 1,

3. Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,

4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht,

5. Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie

6. Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird.
Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung.

(4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches gelten entsprechend.

(5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“ ZITAT Ende.

 

Hier der Link zum GKV-Spitzenverband mit den Übersichten der Krankenkassen und deren Zusatzbeiträge, welche im Absatz 5 genannt sind.

 

Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

 

Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist seit Einführung des sogenannten einkommensabhängigen Zusatzbeitrags nicht mehr gleichgeschaltet, denn dieser Zusatzbeitrag ist natürlich abhängig von der jeweiligen Krankenkasse.

Man nehme also die Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2016 von monatlich € 4.237,50 und nehme davon 14,6% (allgemeiner Beitragssatz der GKV im Jahr 2016) = € 618,68. Nun kommt aber gegenbenfalls noch der vom Mitglied allein zu tragende Zusatzbeitrag zusätzlich oben drauf. Läge dieser Zusatzbeitragssatz also nun zum Beispiel bei den im Jahr 2016 durchschnittlich 1,1%, so wäre der monatliche Höchstbeitrag für diese gesetzliche Krankenversicherung dann eben € 665,29 (€ 4237,50 * 15,7%).

Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Berechnung mit dem sogenannten allgemeinen Beitragssatz durchgeführt wurde. Es gibt aber auch Konstellationen bei welchen der sogenannte ermäßigte Beitragssatz Anwendung findet. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V liegt im Jahr 2016 bei 14,0%.

Der Beitrag für die Pflegepflichtversicherung wird separat berechnet und kommt als zusätzlicher Beitrag noch hinzu.

 

Maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung im Jahr 2016

 

Anhand des allgemeinen Beitragssatzes der GKV und der Beitragsbemessungsgrenze kann der natürlich auch der sogenannte maximale Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung errechnet werden.

Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss für Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch bis zu maximal 7,3% (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6%) der Beitragsbemessungsgrenze, aber selbstverständlich auch nur höchstens in Höhe der Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags (also wenn die beitragspflichtigen Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen). Somit würde sich der maximale Arbeitgeberzuschuss im Jahr 2016 für die Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld auf € 309,34 belaufen (€ 4.237,50 * 7,3%). Am einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur GKV muss sich der Arbeitgeber nicht beteiligen.

Für die PKV (Private Krankheitskostenvollversicherung) sind diese Daten ebenfalls relevant, um den Arbeitgeberzuschuss zur PKV zu berechnen.

Natürlich kann auch immer nur höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur PKV arbeitgeberzuschussfähig sein, aber eben dann auch nur bis zum maximalen Arbeitgeberzuschuss.

Der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegepflichtversicherung wird darüber hinaus separat berechnet.

 

Weiterführende Informationen und Themen:

Wichtige Auswahlkriterien für eine PKV

Systemunterschiede GKV vs. PKV

Downloadbereich mit Kriterienfragebogen & Ebook zur PKV

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