Infektionsklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) für Ärzte – Was ist das überhaupt?

04.04.2012 Thomas Schösser

Einige BU-Versicherer werben mit einer sogenannten „Infektionsklausel“, welche in manchen Berufsunfähigkeitsversicherungen hinterlegt ist. Damit soll vor allem das Klientel der Ärzte und Zahnärzte angesprochen werden und das BUV-Angebot zusätzlich an Attraktivität gewinnen.

Doch was verbirgt sich hinter der Infektionsklausel überhaupt?

Neben den Beschreibungen im Bedingungswerk einer BU-Versicherung, was denn Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrages genau bedeutet, kann ein Versicherer noch weitere Tatbestände bzw. Situationen beschreiben, bei denen eine Leistungspflicht aus dem Vertrag entstehen kann, vorausgesetzt alle im Bedingungswerk „geforderten“ Punkte werden erfüllt.

So gibt es zum Beispiel den ein oder anderen BU-Tarif, der bei eintreten eines lang anhaltenden behördlichen Tätigkeitsverbots des versicherten Arztes (bei den meisten Versicherern mindestens 6 Monate lang) wegen einer Infektionsgefahr für den Patient, eine Leistung auslösen könnte, vorausgesetzt natürlich alle vorgegebenen Voraussetzungen des Bedingungswerks, auch aus anderen Bereichen wie beispielsweise der konkreten Verweisung, werden ebenfalls erfüllt.

Ein paar beispielhafte Bedingungsauszüge diverser Anbieter zum Thema Infektionsklausel werde ich später in diesem Blog-Artikel zitieren…
Was für einen Vorteil bringt eine BUV mit Infektionklausel gegenüber einer ohne Infektionsklausel?

Der Vorteil, der sich daraus ergeben soll ist, dass neben dem herkömmlichen Prüfungsverfahren, ob eine Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen vorliegt oder nicht, auch eine andere, eventuell einfachere Prüfung der Leistung (z.B. Einreichung der behördlichen Verfügung über das Tätigkeitsverbot) im Falle einer Berufsunfähigkeit möglich ist.

Zumal ein Arzt, obwohl er eine Infektionskrankheit hat, in vielen Fällen eigentlich seinen Beruf theoretisch noch ausüben könnte. Trotzdem kann eine Behörde wegen einer Infektion ein Tätigkeitsverbot gegen ihn verhängen. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Im § 31 steht dort – Zitat (Stand 04-04-2012):

„§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung  bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“

Ist die Infektionsklausel bei allen Berufsunfähigkeitsversicherung gleich?

Nein, im Gegenteil. Es gibt eine große Auswahl an unterschiedlichen Bedingungsformulierungen zu diesem Thema. Dabei muss man nicht nur darauf achten, um welchen Versicherer, sondern auch um welchen Tarif es sich handelt , und welche Vertragsgrundlagen / Bedingungswerke genau hinterlegt sind.

Beispielsweise ist es durchaus möglich, dass eine Bedingungsdefinitionen zu einem Thema, in unserem Beispiel eine Infektionsklausel, in einer älteren Bedingungsversion nicht hinterlegt ist, oder ganz anders formuliert ist, als dies in einem neueren Vertrag der Fall ist.

So kann es sein, dass Jemand, welcher im Januar eine Berufsunfähigkeitsversicherung beim Anbieter „X“ mit dem Tarif „Y“ vertraglich vereinbart, andere Vertragsklauseln hinterlegt hat, als Jemand, der ein paar Monate später den vermeintlich gleichen Tarif beim selben Unternehmen abschließt. Mehr Informationen dazu habe ich in meinem Blogbeitrag „Welche Bedingungen liegen zu Grunde“ zusammengefasst.

aber nun, wie bereits angekündigt zu einigen Definitions-Beispielen zum Bereich Infektionsklauseln.

Bei den folgenden Bedingungsbeispielen handelt es sich um einige ausgewählte BU-Tarife Stand (04.04.2012), die eine Infektionsklausel hinterlegt haben. Dazu sei noch anzumerken, dass die Bedingungs-Zitate natürlich keinen Überblick über die Leistungen bzw. den Inhalt der Versicherungsbedingungen wiedergeben. Dazu müsste nämlich das gesamte Vertragswerk betrachtet und analysiert werden, was selbstverständlich Gegenstand einer professionellen BU-Beratung sein sollte…

Beginnen wir zunächst mit einem Auszug aus einem Bedingungswerk der Deutschen Ärzteversicherung AG, das vor allem auf das Klientel der Ärzte und Zahnärzte abzielt. In den „Besondere Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (auch der Zulagenrente) der Heilberufe“ (Druckstücknummer 21009260 (12.11) D 3.57.208) Stand 12/2011 findet man unter anderem folgenden Passus:

„§ 5 Wann liegt Berufsunfähigkeit für die Heilberufe vor?
(…)
(1a) Wenn nichts anderes vereinbart ist, liegt Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln, (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbotes ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen. (…)“

Sehen wir uns als zweites Beispiel einen Bedingungsauszug eines Berufsunfähigkeitstarifs der Alte Leipziger Lebensversicherung a.G. – „Tarifbedingungen zu den Tarifen BV10 und BV11″ Stand 01/2012 (Durck-Nr. pm 2310 – 01.2012), über den ich bereits Anfang 2012 kurz berichtet hatte etwas näher an.

„(…) Bei Human- und Zahnmedizinern sowie bei Studenten der Human- und Zahnmedizin liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung dem Versicherten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot), und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbots ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen. Liegt ein solches Verbot nicht vor, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Im Zweifel würde dazu ein Gutachten eines renommierten Hygienikers eingeholt.(…)“

Hier fällt auf, dass die Alte Leipziger neben der Erwähnung des behördlichen Tätigkeitsverbots mittels Vorlage der Verfügung, auch ein Gutachten eines „renommierten Hygienikers“ zur Leistungsprüfung gegebenenfalls zulässt.

Interessant ist auch eine Infektionsklausel der Barmenia Lebensversicherung a.G.  in den „Allgemeine Bedingungen für
die Barmenia SoloBU“ Stand 01/2012 (Druckstücknummer: L 3327 0112 DT/V3 Ausgabe 01/2012)

„(…) Bei Human- und Zahnmedizinern liegt Berufsunfähigkeit auch vor, wenn und solange
– eine behördliche Anordnung der versicherten Person wegen einer Infektionsgefahr die Ausübung ihrer  beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt oder
– bei Bestehen einer Infektionsgefährdung von Patienten über den Hygieneplan eines anerkannten Hygienikers belegt wird, welche Tätigkeiten als Human- oder Zahnmediziner die versicherte Person noch und welche sie nicht mehr ausüben kann,
und die versicherte Person dadurch zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihre Tätigkeit als Human oder Zahnmediziner auszuüben, und die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit konkret ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Tätigkeitseinschränkung muss sich voraussichtlich über mindestens sechs Monate erstrecken. (…)“

Hier wird im Gegensatz zur Definition der Alte Leipziger und Deutschen Ärzteversicherung auch eine teilweises (zu mindestens 50%) Tätigkeitsverbot in den Bedingungen berücksichtigt.

So könnte man die Liste der unterschiedlichen Vertragsklauseln weiterführen. Eins wird dabei schnell klar. Bei jedem Vergleich solch einer Infektionsklausel, muss auf jedes Wort im sogenannten „Kleingedruckten“, also den Bedingungen genauestens geachtet werden.

Sollte ein Arzt also unbedingt darauf achten, dass eine Infektionsklausel in der BU-Versicherung hinterlegt ist?

Bei den Vorteilen, die eine Infektionsklausel haben kann, sollte man trotzdem darauf achten, dass es sich immer dabei nur um einen kleinen Teilbereich des Vertrags einer Berufsunfähigkeitsversicherung handelt. Es ist sehr wichtig sich auch alle anderen wichtigen Inhalte der Bedingungen, wie zum Beispiel

– Ausgestaltung der versicherten Ereignisse
– Regelungen zur Umorganisation
– Regelungen zu befristeten Anerkenntnissen
– Konkrete und abstrakte Verweisungsklauseln
– Arztanordnungsklausel
– Bestimmungen bei Ausscheiden aus dem Berufsleben
– Bestimmungen bei Wechsel des Berufs
– Ausgestaltung des Nachprüfungsverfahrens
– Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Versicherten
– Ausgestaltung der Ausschlüsse
– Optionsrechte zur späteren Erhöhung der BU-Rente
– Dynamikregelungen vor und nach dem Leistungsfall
– Regelungen zur Angemessenheit der BU-Rente
– Regelungen zu den §§ 19 und 163 VVG
– Annahmerichtlinien des Versicherers (Hobbys, maximale Rentenhöhe und Endalter etc.)

…und vieles weitere mehr ganz genau anzusehen und miteinander zu vergleichen.

Die Frage kann man also so nicht generell beantworten. Natürlich sollten gerade Ärzte diesen Punkt bei der Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit Ihrem Fachmann intensiv besprechen, und neben der weiteren Bedarfsanalyse auch darauf achten, dass die weiteren Wünsche an den Versicherungsschutz ebenfalls mit berücksichtigt werden. So können Sie den für Sie persönlich passenden BU-Tarif /-Versicherer ausfindig machen.
Weitere Informationen:

Anfrage zur BU und PKV

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