Verbesserungen bei einigen BU-Tarifen der Alte Leipziger Lebensversicherung ab 2012

21.01.2012 Thomas Schösser

Die Alte Leipziger Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit gab bereits Ende 2011 eine Informationen über einige Neuerungen ihrer Produktpalette ab 2012 an die Vermittler heraus. Von den Neuerungen sind auch einige Tarife der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) betroffen. Hier ein kurzer Auszug aus dieser Meldung der Alte Leipziger:

„Verbesserung unserer Berufsunfähigkeitsversicherung
NEU: BUZ für Schüler ab 10 Jahren
Bedingungsverbesserungen
Regelung zur Wiedereingliederungshilfe jetzt auch für Selbständige
Verbesserung / Klarstellung der BU-Definition hinsichtlich Kräfteverfalls
Für Studenten der Human- und Zahnmedizin gilt die Infektionsklausel“

Ein Grund einige dieser Änderungen näher zu beleuchten. Mein folgender Blogbeitrag wird sich auf die aus meiner Sicht wichtigsten Veränderungen der Bedingungen der selbständigen BU, Tarif „BV10“ beschränken.  Auf andere Produkte / Tarife der Alte Leipziger, wie z.B. die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Basisrente, werde ich in diesem Blogbeitrag nicht eingehen, da teilweise andere Regelungen / Bedingungsinhalte hinterlegt sind. So ist zum Beispiel im neuen Bedingungswerk von 2012 der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „BZ20“ zur Basisrentenversicherung die neue Regelung zur Wiedereingliederungshilfe (Umorganisationshilfe) für Selbständige nicht hinterlegt.

Doch bevor ich auf einige Bedingungs-Veränderungen im Tarif „BV10“ eingehe, zunächst mehr zum ersten Punkt, der „Schüler-BU“.

Was verbirgt sich hinter der BU für Schüler?

In den Tarifbestimmungen zu dem Tarif BV10 der Berufsunfähigkeitsversicherung
der Alte Leipziger Lebensversicherung findet man u.a. folgenden Passus: (Auszug aus Tarifbedingungen Druck-Nr. pm 2310 – 01.2012)

„ [. . .] Die Tätigkeiten von Hausfrauen/-männern, von Schülern, Studenten und Auszubildenden sehen wir als Beruf an. [. . .]“

Mit den Tarif von 2012 bietet die Alte Leipziger Schülern die Möglichkeit bereits ab dem Eintrittsalter von 10 Jahren einen Schutz vor dem Berufsunfähigkeitsrisiko zu beantragen. Dabei muss man beachten, dass es sich um keine in den Vertragsbedingungen fixierte Regelung, sondern lediglich um eine Veränderung der Annahmerichtlinien handelt, welche vom Versicherer zukünftig auch wieder verändert werden kann.

Sicher möchte die Alte Leipziger mit dieser neuen Annahmepolitik mehr junge Kunden gewinnen. Schwierig nur die „richtige“ Berufsgruppe zu finden, weiß man doch oft noch nicht welcher berufliche Werdegang einmal eingeschlagen wird…

Die Alte Leipziger gruppiert Schüler deshalb in drei Kategorien ein (Stand Januar 2012), und zwar Schüler von 10-14 Jahren, Schüler ab 15, sowie die Schüler der Oberstufe. Hierbei gelten bezüglich der Annahme je nach Gruppe unterschiedliche Regelungen, wie zum Beispiel bei den Höchstgrenzen für die versicherbare Rente, bei der Einstufung in die Berufsgruppe, die mitunter für die Beitragshöhe verantwortlich ist, etc.

Macht ein Abschluss einer BU für ein Kind oder einen Schüler überhaupt Sinn?

Ein früher Abschluss einer Versicherung gegen das Berufsunfähigkeitsrisiko hat aus meiner Sicht zwei wesentliche Vorteile.

Viele BU-Versicherer versichern Schüler überhaupt nicht, oder nur gegen den Fall der sogenannten Erwerbsunfähigkeit. So kommt es, dass viele Menschen den eigentlich notwendigen Berufsunfähigkeitsschutz erst mit Beginn der Berufsausbildung oder sogar erst noch viel später abschließen.

Krankheit und Unfälle kennen aber kein Mindestalter, so dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung schon früher gebraucht werden könnte. Meines Erachtens ein Grund dafür so früh wie möglich eine BU-Vorsorge abzuschließen.

Ein weiteres Argument ist die Ungewissheit vor zukünftigen Risikoprüfungen der Versicherer. Viele verschieben das Thema gerne in die Zukunft. „Das kann man auch noch später abschließen, wenn ich mehr Geld verdiene“ könnte man da meinen. . .
Treten jedoch vor dem geplanten Vertragsabschluss später neue Erkrankungen auf, so kann es unter Umständen passieren, dass die Aufnahme in eine BU-Versicherung schwieriger wird, oder vielleicht sogar gar nicht mehr möglich ist…

Kommen wir zum nächsten Punkt, den neuen Regelung im Bedingungswerk zur Wiedereingliederungshilfe für Selbständige.

In den neuen Bedingungen der Alte Leipziger von 2012 zur selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, Tarif BV10, ist nun folgende neue Passage hinterlegt. (Auszug aus Tarifbedingungen Druck-Nr. pm 2310 – 01.2012):

„[. . .] Wenn eine Leistungspflicht nicht besteht, weil der selbständige Versicherte seinen Betrieb gemäß Satz 7 umorganisieren kann, zahlen wir als besondere Umorganisationshilfe einen einmaligen Betrag in Höhe von sechs Monatsrenten. Voraussetzung für die Zahlung der Umorganisationshilfe ist, dass eine Rente mitversichert ist und dass bei Entstehen des Anspruchs auf Umorganisationshilfe die verbleibende Leistungsdauer für die Rente noch mindestens zwölf Monate beträgt. Sollte später aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von sechs Monaten Berufsunfähigkeit eintreten, wird die Umorganisationshilfe auf neu entstehende Rentenansprüche angerechnet.“

Eine weitere Bedingungsveränderung beschäftigt sich um den Bereich einiger versicherter Ereignisse, die eine BU auslösen könnte. In der Fachwelt wird oft darüber diskutiert, ob die Definition des Versicherungsvertragsgesetzesmehr als altersentsprechendem Kräfteverfall“, oder die bei manchen BU-Tarifen hinterlegte Begrifflichkeit „Kräfteverfall“ besser ist, beziehungsweise ob dieser Unterschied überhaupt nicht relevant ist. Auch zum Thema des sogenannten Kräfteverfalls wurde daher seitens der Alte Leipziger eine Klarstellung im neuen Bedingungswerk des Tarifs BV10 vorgenommen. Vorher hieß es es (Auszug aus den Tarifbedingungen Druck-Nr. pm 2310 – 01.2011):

„(2.1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, auszuüben. [. . .]“

Im Bedingungswerk von 2012 (Druck-Nr. pm 2310 – 01.2012) wurde nun folgender Satz zusätzlich aufgenommen:

„[. . .] Liegt ein Kräfteverfall im vorstehenden Sinne vor, leisten wir sowohl bei altersentsprechendem als auch bei mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall. [. . .]“

Als letztes gehen wir auf die sogenannte Infektionsklausel für Studenten der Human- und Zahnmedizin ein. Im vorherigen Bedingungswerk der Alte Leipziger erwähnte die „Infektionsklausel“ lediglich die Human- und Zahnmediziner. Es war also nicht eindeutig formuliert, ob diese Klausel auch für Medizinstudenten Gültigkeit hat. In den neuen Tarifbestimmungen der Alte Leipziger zu den Berufsunfähigkeits-Tarif BV10 von 2012  ist nun die Infektionsklausel auch für Studenten der Human- und Zahnmedizin klarer definiert. Auszug aus dem Druckstück der Alte Leipziger Lebensversicherung (Druck-Nr. pm 2310 – 01.2012):

„Bei Human- und Zahnmedizinern sowie bei Studenten der Human- und Zahnmedizin liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung dem Versicherten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot), und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbots ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen. Liegt ein solches Verbot nicht vor, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Im Zweifel würde dazu ein Gutachten eines renommierten Hygienikers eingeholt.“

Bedenken Sie bei einem Vergleich einer Berufsunfähigkeitsversicherung, wirklich das gesamte Vertragswerk zu durchleuchten. Die von mir erwähnten Zitat sind nur Auszüge bestimmter Tarifdruckstücke, und stellen keine gesamte Betrachtung des Bedingungswerks oder anderer Tarife / Produkte dar. Zusätzlich sollten Sie überprüfen, welche Bedingungen Ihrem Angebot bzw. Ihrem Vertrag genau zugrunde liegen, denn auch hier kann es je nach Datum des Vertragsabschlusses oder gewählter Tarifkombination zu erheblichen Unterschieden kommen.

Wenn Sie über den Abschluss einer BU für sich oder Ihr Kind nachdenken, so nehmen sie sich die Zeit dieses wichtige Thema mit einem Fachmann intensiv zu besprechen. Vergleichen Sie die Angebote des Marktes und finden Sie den für Sie persönlich geeignetsten Versicherer.

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