Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beitragsbemessungsgrenze 2017

20.10.2016 Thomas Schösser
  • Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze der GKV und Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) für das Jahr 2017?
  • Wie hoch ist der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung 2017?
  • Wie hoch ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV im Jahr 2017?

Alle diese Fragen können mittels der sogenannten Sozialversicherungsrechengrößen beantwortet werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte den Referentenentwurf für das Jahr 2017 Anfang September 2016 vor.

Die Höhe der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung jedes Jahr aufs neue berechnet und gegebenenfalls angepasst.

Das BMAS schreibt auf ihrer Website, Zitat:

„Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.“ Zitat Ende.

Die folgenden Angaben und Zahlen in diesem Artikel sind aus diesem Grund alle vorläufig und (noch) nicht verbindlich!

 

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) / Versicherungspflichtgrenze der GKV im Jahr 2017


Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der Krankenversicherung, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, steigt für das Jahr 2017  voraussichtlich auf € 57.600,- jährlich, sprich € 4.800,- monatlich (damit ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V gemeint).
Hier findet also wie im Jahr davor auch eine Steigerung statt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist für Angestellte wichtig, welche in die PKV wechseln möchten. Wünschen Sie mehr Informationen zur Wechselmöglichkeit in die Private Krankenversicherung)? Dann klicken Sie hier auf „Wechsel zur PKV„.
Die sogenannte besondere JAEG nach § 6 Absatz 7 SGB V steigt für das Jahr 2017 ebenfalls, und wird voraussichtlich auf 52.200,- jährlich angehoben werden.

 

Beitragsbemessungsgrenze 2017 für die GKV

Nicht mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der GKV) zu verwechseln ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV wird für das Jahr 2017 voraussichtlich auf € 52.200,- jährlich, beziehungsweise € 4.350,- monatlich angehoben werden.

 

Allgemeiner Beitragssatz für die GKV im Jahr 2017

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch im Jahr 2017 bei 14,6%. Zusätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen einkommenabhängige Zusatzbeiträge verlangen, die von den Arbeinehmern allein zu tragen sind.

Die allermeisten gesetzlichen Krankenkassen erheben einen Zusatzbeitrag. Die Höhe dieses Zusatzbeitrags hängt von der jeweiligen GKV ab. So kommt es, dass einige Krankenkassen mehr Zusatzbeiträge als andere erheben.

Der Durchschnitt des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes (einkommensabhängiger Zusatzbeitrag) der gesetzlichen Krankenkassen lag im Jahr 2016 bei 1,1 Prozent. Durschnittlich heißt, dass jede Krankenkasse ihren eigenen Zusatzbeitrag erhebt, der je nachdem höher, aber natürlich auch niedriger ausfallen kann.

 

Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 2017

Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist seit Einführung des sogenannten einkommensabhängigen Zusatzbeitrags nicht mehr gleichgeschaltet, denn dieser Zusatzbeitrag ist natürlich, wie bereits erwähnt, abhängig von der jeweiligen Krankenkasse.

 

Man nehme also die Beitragsbemessungsgrenze der GKV für das Jahr 2017 von monatlich € 4.350,- und nehme davon 14,6% (allgemeiner Beitragssatz der GKV im Jahr 2017) = € 635,10. Zusätzlich kann die GKV nun noch den vom Mitglied allein zu tragende Zusatzbeitrag darüberhinaus verlangen.

 

Läge dieser Zusatzbeitragssatz im Jahr 2017 wieder bei durchschnittlich 1,1% (Durschnittssatz im Jahr 2016), so wäre der monatliche Höchstbeitrag für diese gesetzliche Krankenversicherung in diesem fitkiven Beispiel dann bei € 682,95 (€ 4.350 * 15,7%).

 

Ich möchte darauf hinweisen, dass diese Berechnung mit dem sogenannten allgemeinen Beitragssatz durchgeführt wurde. Es gibt aber auch Konstellationen bei welchen der sogenannte ermäßigte Beitragssatz Anwendung findet. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V liegt im Jahr 2017 bei 14,0%.

 

 

Höchstbeitrag der sozialen Pflegepflichtversicherung für das Jahr 2017

Beiträge für die Pflegepflichtversicherung werden neben der Krankenversicherung separat berechnet und zusätzlich erhoben.

Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung steigt im Jahr 2017 auf 2,55%. Kinderlose bezahlen einen um 0,25% höheren Beitragssatz,  sprich 2,8%.

Der Höchstbeitrag der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung liegt somit bei € 121,80 für Kinderlose (monatliche Beitragsbemessungsgrenze sprich € 4.350 * 2,8%).

 

Maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung im Jahr 2017

Anhand des allgemeinen Beitragssatzes der GKV und der Beitragsbemessungsgrenze kann der natürlich auch der sogenannte maximale Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung errechnet werden.
Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss für Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch bis zu maximal 7,3% (Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6%) der Beitragsbemessungsgrenze, aber selbstverständlich auch nur höchstens in Höhe der Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags (also wenn die beitragspflichtigen Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen).

 

Somit würde sich der maximale Arbeitgeberzuschuss im Jahr 2017 für die Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld auf € 317,55 belaufen (€ 4.350 * 7,3%).

Am oben beschriebenen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur GKV muss sich der Arbeitgeber nicht beteiligen.

Für die PKV (Private Krankheitskostenvollversicherung) sind diese Daten ebenfalls relevant, um den Arbeitgeberzuschuss zur PKV zu berechnen. Natürlich kann auch immer nur höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur PKV arbeitgeberzuschussfähig sein, aber eben dann auch nur bis zum maximalen Arbeitgeberzuschuss.

Der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegepflichtversicherung wird darüber hinaus separat berechnet.

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