Neuerungen der Pflegeversicherung ab dem Jahr 2013 – Leistungsverbesserungen und staatliche Förderung von bestimmten privaten Pflegezusatzversicherungen

29.12.2012 Thomas Schösser

Im Jahr 2012 wurde das Thema Pflege intensiv von Medien und Politik behandelt. Begriffe wie „Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)“, „Pflege-Riester“ oder „Pflege-Bahr“ wurden und werden immer noch regelmäßig verwendet.

Doch was verbirgt sich dahinter? Warum ist die Pflege auf einmal politisch so im Fokus?

Schon seit längerer Zeit ist bekannt, dass bei der Pflegepflichtversicherung in Sachen Leistung Nachholbedarf besteht. Im Jahr 2012 waren bereits circa 2,4 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig.

Schätzungen gehen davon aus, dass die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in wenigen Jahrzehnten die 4 Millionengrenze durchbrechen wird…eine große Kostenwelle rollt da auf uns zu. Somit handelt es sich um ein gesellschaftliches Problem auf welches die Politik reagieren muss.

Im Jahr 2012 wurde deshalb das sogenannte PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) beschlossen. Damit werden ab dem Jahr 2013 einige Leistungen der Pflegepflichtversicherung verbessert und neue Segmente eingerichtet. Gerade die Belange von Menschen die an Demenz erkrankt sind sollen mit der neuen Ausrichtung verbessert werden.

Zu einer der neuen „Maßnahmen“ im Rahmen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz schrieb das Bundesministerium für Gesundheit in einer Pressemitteilung vom 29.06.2012 unter anderem, Zitat:

„(…) Zugleich wird es ab 2013 in der ambulanten Versorgung auch höhere Leistungen für Demenzkranke geben. In der Stufe 0 erhalten Demenzkranke (…) erstmals Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. In den Pflegestufen 1 und 2 wird der bisherige Betrag aufgestockt. Menschen ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) erhalten monatlich ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten ein um 70 Euro höheres Pflegegeld von 305 Euro oder um 215 Euro höhere Pflegesachleistungen bis zu 665 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe II erhalten ein um 85 Euro höheres Pflegegeld von 525 Euro oder um 150 Euro höhere Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro. (…)“ Zitat Ende.

Reichen die erhöhten Leistungen aus, um die tatsächlichen Kosten für eine Pflege aufzufangen?

Nein, dass tun sie leider nicht. Bei einer Pflegebedürftigkeit können trotz der Anhebung der Leistungen der Pflegepflichtversicherung monatlich tausende Euro an Pflegekosten für die Betroffenen übrig bleiben, die aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Die Pflegepflichtversicherung deckt also nach wie vor nur einen Teil der tatsächlichen Pflegekosten.

Dies hat der Staat erkannt und hat nun eine Förderung von bestimmten Pflegezusatzversicherungen, welche die Leistungen der Pflegepflichtversicherung ergänzen, eingeführt um den Bürgern einen Anreiz zur privaten Pflegevorsorge zu geben. Diese staatliche Förderung wurde oft nach dem Namen des Gesundheitsministers, als „Pflege-Bahr“, oder als Anlehnung an die ebenfalls geförderte Riesterrente mit „Pflege-Riester“ benannt.

Produkte für die private Pflegevorsorge werden ja schon seit langen von der Versicherungswirtschaft in unterschiedlichsten Formen angeboten. Da geht es schon los mit dem Unterschied von Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherungen, ganz abgesehen von den vielen verschiedenen Vertragsinhalten.

Da der Staat ab dem Jahr 2013 für die private Pflegeversicherung einen Zuschuss (Zulage) gewährt, setzt er dafür aber auch diverse Vorgaben und Regeln für die förderfähigen Produkte voraus. Das heißt, nicht jede Pflegezusatzversicherung ist auch förderfähig. Die meisten Produkte müssen speziell darauf abgestimmt werden um die staatliche Förderfähigkeit überhaupt zu erhalten.

Welche Pflegezusatzversicherungen werden vom Staat gefördert?

Wie bereits geschrieben muss die Pflegezusatzversicherung eine ganze Reihe an Voraussetzungen erfüllen, um die staatliche Zulage erhalten zu können. Einige dieser Voraussetzungen werde ich nun beispielsweise aufführen (keine abschließende Aufzählung):

– Die Pflegezusatzversicherung muss für alle Pflegestufen Leistungen vorsehen. Dabei muss die monatliche Absicherung in Pflegestufe III von mindestens € 600,- vorhanden sein.

– Gleichwohl dürfen die tariflich vorgesehenen Geldleistungen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Höhe der Leistungen der sozialen Pflegepflichtversicherung nicht überschreiten. Eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate ist jedoch zulässig. Weitere Leistungen darf der förderfähige Tarif aber nicht vorsehen

– Die Versicherungsunternehmen dürfen eine Wartezeit (Zeit in welcher der Vertrag schon besteht aber noch kein Versicherungsschutz geboten wird) vorsehen. Diese Wartezeit darf höchstens 5 Jahre betragen.

– Der Eigenbeitrag für die zulagenberechtigte Person, also quasi der Eigenanteil des Versicherten, muss monatlich mindestens 10 Euro betragen.

– Auf das sogenannte ordentliche Kündigungsrecht, auf die Risikoprüfung sowie die Vereinbarung von Leistungsausschlüssen und Risikozuschlägen muss das Versicherungsunternehmen verzichten.

Zu den ersten drei Punkten sei gesagt, dass die allermeisten heute schon erwerbbaren Pflegezusatzversicherungen mehr Leistungen vorsehen. Wenn die Versicherer die Möglichkeit haben eine Wartezeit mit bis zu 5 Jahren in den zulagefähigen Pflegeprodukten einzubauen, dann werden meiner subjektiven Meinungen nach viele Gesellschaften das auch für sich nutzen und die maximal möglichen 5 Jahre Wartezeit „verlangen“…man wird sehen was der Markt hier machen wird.

Die fehlende Risikoprüfung bei den förderfähigen Produkten könnte bei den Versicherern unter Umständen dazu führen, dass vergleichsweise mehr Beitrag als sonst verlangt wird, denn eine Risikoselektion über Gesundheitsfragen, wie bei herkömmlichen Pflegezusatzversicherungen durchaus üblich, ist ja nicht möglich. Indirekt gibt es jedoch schon eine kleine Risikoselektion, denn nicht zulagenberechtigt sind Personen die bereits Leistungen aus einer sozialen oder privaten Pflegeversicherung erhalten haben oder momentan erhalten…

… es wird also Pflegezusatzprodukte geben die förderfähig sind, und welche die nicht förderfähig sind. Viele Versicherungsunternehmen haben mit der Einführung der staatlichen Zulage extra neue förderfähige Produkte geschaffen.
Klar ist aber auch, dass es auf dem Markt viele nicht zulagenberechtigte Pflegezusatzversicherungen gibt, die sehr leistungsstark sind, und z.B. keine Wartezeit vorsehen, höhere Geldleistungen als die Pflegepflichtversicherung vorsehen, oder weitere Zusatzleistungen anbieten.

Wie viel erhält man als Zuschuss und wer kann die Zulagen bekommen?

Zulagenberechtigte sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einer sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung versichert sind. Wer vor Abschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung bereits Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung bezogen hat oder bezieht hat ist jedoch nicht zulagenberechtigt.

Die Zulage beträgt bei Einhaltung aller Voraussetzungen monatlich 5 Euro. Laut vorhaben der Regierung, sollen die Versicherungsunternehmen die Zulagen direkt beantragen können und „durch eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung“ erhalten…ob das so ohne weiteres funktionieren wird, bleibt abzuwarten…

FAZIT:
Eins finde ich an den neuen Regelungen zur Pflegeversicherung gut. Nämlich dass die Regierung nun auch einige Menschen, die vielleicht bisher auf Grund von diversen Vorerkrankungen keine Pflegeergänzungsversicherung abschließen konnten unter Umständen eventuell eine Möglichkeit haben doch für den Pflegefall zumindest ein wenig vorzusorgen…

Ob nun für Jemanden die förderfähigen Pflegeversicherungen, oder vielleicht doch ein nicht zulagenfähiges Pflegeprodukt die bessere Wahl ist, muss immer genau anhand der individuellen Situation herausgefiltert werden.

Auf jeden Fall sollte nicht nur die Zulage von 5 Euro betrachtet werden, sondern was das Produkt kann, sprich welche Leistungen der Versicherungsvertrag genau im Kleingedruckten vorsieht. Ob die Versicherung jetzt mit oder ohne Förderung abschließbar ist, sollte meines Erachtens erst an zweiter oder dritter Stelle stehen.

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