Option für nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung in der PKV – Wichtig doch fast Keiner denkt dran

31.01.2013 Thomas Schösser

Was ist überhaupt eine Krankentagegeldversicherung?

Vereinfacht ausgedrückt bietet eine Krankentagegeldversicherung Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall wenn durch Krankheiten oder Unfällen eine Arbeitsunfähigkeit entsteht. Im Endeffekt also eine Absicherung des Einkommens bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit; gerade für privat Krankenvollversichete Angestellte und Selbständige aus meiner Sicht eine unbedingt notwendige Versicherung.

Somit ist es eigentlich für die meisten Angestellten und Selbständigen PKV-Kunden logisch auch gleichzeitig neben der PKV eine Krankentagegeldversicherung abzuschließen.

Bei einer Krankentagegeldversicherung wird eine sogenannte Karenzzeit (Zeit in der nicht geleistet wird) und ein versicherter Tagessatz vereinbart. Zum Beispiel Krankentagegeld ab dem 43.Tag einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (z.B. für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung) in Höhe von beispielsweise 180,- Euro pro Tag…

Die Höhe des versicherten Tagessatzes und der Karenzzeit, muss je nach Anbieter beziehungsweise Tarif, und je nach beruflichen Status, der Höhe des Einkommens etc. für jeden zu Versicherten individuell und bedarfsgerecht vereinbart werden.

Was macht aber jetzt beispielsweise ein Beamter, dessen beruflicher Werdegang ihn in eine Freiberuflichkeit oder in ein Angestelltenverhältnis mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze der GKV führt, und kein Weg zurück in eine gesetzliche Krankenversicherung kurzfristig möglich ist, beziehungsweise evtl. nur eine Doppelversicherung möglich wäre?

Viele denken jetzt wahrscheinlich, dass das kein Problem sei. Dann beantragt man halt neben der Umstellung auf einen anderen PKV-Tarif gleichzeitig auch eine Krankentagegeldversicherung. Doch so einfach ist das natürlich nicht, denn für den neu hinzukommenden Baustein der Krankentagegeldversicherung ist in der Regel auch eine neue Risikoprüfung, sprich die Beantwortung von Gesundheitsfragen erforderlich.

Der Grund dafür ist, dass die allermeisten Versicherer die Krankentagegeldversicherung als einen sogenannten neu hinzukommenden Versicherungsteil sehen, für den aus Sicht vieler Versicherungsunternehmen eine neue Risikoprüfung gefordert werden kann. Ist man jetzt zwischenzeitlich erkrankt, so kann unter Umständen der Versicherer mit Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder gar einer Ablehnung antworten, und den Abschluss der wichtigen Krankentagegeldversicherung erschweren oder verhindern.

Das gleiche gilt natürlich auch für privatversicherte Studenten nach Ende des Studiums, wenn diese z.B. in eine Selbständigkeit eintreten und weiterhin privat versichert bleiben.

Zum Glück gibt es heute schon Möglichkeiten diesem Szenario vorausschauend entgegenzuwirken. Beispielsweise gibt es einige Tarife, die im Bedingungswerk eine Option auf den nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung ohne Gesundheitsprüfung oder zumindest mit einer Maximal-Begrenzung des Risikozuschlags hinterlegt haben. Auch eine Anwartschaftsversicherung für die Krankentagegeldversicherung sollte, wenn möglich, in Erwägung gezogen werden.

Ein Beispiel für eine Bedingungs-Definition zu einem Optionsrecht auf einen nachträglichen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung habe ich hier. (Auszug aus einem ausgewählten Bedingungswerk eines Tarifs vom 29.01.2013) Zitat:

Beihilfeberechtigte Personen haben das Recht, nach Fortfall des Beihilfeanspruchs und anschließender Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Arbeitnehmer zusätzlich ein Krankentagegeld zu vereinbaren. Der Versicherer wird diesen Antrag annehmen, sofern der Abschluss spätestens zwei Monate nach Fortfall des Beihilfeanspruchs beantragt wird und die Krankentagegeldversicherung rückwirkend zum Termin des Fortfalls der Beihilfe beginnt. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig. Der Versicherer verpflichtet sich zur Annahme bis zum jeweils gültigen Höchstsatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung und einer Mindestkarenzzeit von 42 Tagen.“ Zitat Ende.

Hier gilt es insbesondere die Frist zu waren. Auf eine Risikoprüfung wird hier leider nicht verzichtet. Leidet der Antragssteller nun an einer Erkrankung, unter der der Versicherer normalerweise eine Ablehnung erteilen würde, so wird der Risikozuschlag für die Krankentagegeldversicherung höchstwahrscheinlich (mutmaßlich) auch in der bedingungsgemäßen maximalen Höhe erhoben werden.

Für Selbständige ist die Mindestkarenzzeit von 42 Tagen ebenfalls zu beachten. Viele selbstständig tätige Personen vereinbaren eine wesentlich kürze Karenzzeit, da diese oftmals ja keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu erwarten haben.

Zu beachten gilt auch gegebenenfalls die Begrenzung der Absicherungshöhe. Auch die Frage, ob eine Wartezeit für den neu hinzukommenden Teil, die Krankentagegeldversicherung, anfällt bleibt in diesem Bedingungsabschnitt zumindest unbeantwortet, und leider sind andere Personengruppen wie beispielsweise Studenten nicht genannt.

Eine andere Bedingungsdefinition habe ich noch als weiteres Beispiel parat (Auszug aus einem ausgewählten Bedingungswerk eines Tarifs vom 29.01.2013) Zitat:

Studenten und beihilfeberechtigte Personen haben das Recht, nach Beendigung des Studiums bzw. nach Fortfall des Beihilfeanspruchs und gleichzeitiger Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit als Arbeitnehmer zusätzlich ein Krankentagegeld zu vereinbaren,
– für Selbstständige ab dem 15. Tag einer Arbeitsunfähigkeit,
– für Arbeitnehmer ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit
bis zur Höhe des auf den Kalendertag umgerechneten und entfallenden Nettoeinkommens, maximal jedoch 130 % des zu dem Zeitpunkt des Versicherungsbeginns der Krankentagegeldversicherung maßgebenden höchsten Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer. Der Versicherer wird einen solchen Antrag ohne erneute Gesundheitsprüfung annehmen, wenn die Hinzunahme der Krankentagegeldversicherung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit beantragt wird und zum Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats erfolgen soll. Die Leistungen werden ohne erneute Wartezeit auch für laufende Versicherungsfälle von dem im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn bezeichneten Zeitpunkt an gezahlt. Für die Beitragseinstufung gilt das dann erreichte Lebensalter als tarifliches Eintrittsalter. Besonders vereinbarte Risikozuschläge werden im gleichen Verhältnis auch auf den Beitrag des neu hinzukommenden Tarifs erhoben.
“ Zitat Ende.

Wenn man also auf diesen Punkt im Bedingungswerk wert legt, so muss man Einiges beachten, wie zum Beispiel (keine abschließende Aufzählung):

  • In welcher Zeit muss die Krankentagegeldversicherung beantragt werden, sprich sind weitere Fristen einzuhalten?
  • Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
  • Für welche Personengruppen gibt es eine Option (z.B. für Personen mit freier Heilfürsorge, Beamte, Studenten? usw…)
  • Gibt es Wartezeiten?
  • Welche Karenzzeiten können vereinbart werden?
  • Wie hoch ist die maximal mögliche Absicherungshöhe?
  • Gibt es eine erneute Gesundheitsprüfung und wenn ja welcher Risikozuschlag kann gefordert werden?

…und so weiter…

Auch wenn der Versicherer solch eine Klausel nicht im Bedingungswerk verankert hat, kann man natürlich versuchen solch eine Krankentagegeldversicherung nachträglich abzuschließen. Doch ob der Versicherer den Antrag dann auch so ohne weiteres annehmen wird, wenn schon Krankheiten vorhanden sind, bleibt natürlich ungewiss.

Sehen Sie sich bei der Auswahl einer Privaten Krankenversicherung also auch dieses Leistungsfeld näher an, und vergleichen Sie die Möglichkeiten die Ihnen die verschiedenen Versicherer des Marktes anbieten.

Weitere Informationen:

Blogserie über verschiedene Leistungspunkte in der Privaten Krankenversicherung

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