Lexikon

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Da die Gesundheitskosten des Versicherten mit zunehmenden Alter statistisch gesehen ansteigen, werden in die Prämie Rücklagen in Form von tariflichen Altersrückstellungen miteinkalkuliert. Das heißt ein junger Versicherter zahlt mehr Beitrag als eigentlich kalkulatorisch zur Deckung der Kosten benötigt werden würde. Die Überschüsse (Altersrückstellungen) werden dann im Alter verwendet, um Beitragssteigerungen zu dämpfen.

Mit der Anwartschaftsversicherung wird der Gesundheitszustand des Versicherten „eingefroren“. In der Regel kann gegen Mehrbeitrag sogar das Eintrittsalter gesichert werden. Versicherungsleistungen aus der Anwartschaft sind meistens nicht vorgesehen. Gründe für die Anwartschaftsversicherung können zum einen die Rückkehr zur Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sein oder aber das Wissen um die Möglichkeit des Wechsels in die Private Krankenversicherung in z.B, drei Jahren.

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden aus dem beitragspflichtigen Einkommen eines jeden berechnet. Jedoch darf die Krankenkasse Einkommen nur bis zu einer bestimmten Maximalgrenze errechnen.

Sollte jemand über dieser Grenze hinaus Einkommen erzielen, so kann für den darüberliegenden Betrag kein Krankenkassenbeitrag mehr erhoben werden (eine Ausnahme gilt bei den sog. Zusatzbeiträgen zur GKV). Die Beitragsbemessungsgrenze gesetzlichen Krankenversicherung wird in der Regel  jährlich angepasst.

Im Jahr 2008 lag die Beitragsbemessungsgrenze bei jährlich 43.200 Euro, das entspricht 3.600 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2009 lag bei 44.100 Euro, also 3.675 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2010 lag bei 45.000 Euro, quasi 3.750 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2012 lag bei € 45.900,- jährlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung für das Jahr 2013 wurde auf 47.250 Euro jährlich, also 3.937,50 Euro monatlich  festgelegt.

Das darüber liegende Einkommen wird nicht in die Beitragsberechnung der GKV miteinbezogen.  (mehr unter Höchstbeitrag GKV)

Hier finden Sie einen Link zur historischen Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze.

Mindestens einmal jährlich werden die tatsächlichen Versicherungsleistungen und Sterbefälle aller Tarife der privaten Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland mit den kalkulierten Aufwendungen und Sterbewarscheinlichkeiten verglichen. Ergibt sich bei der Gegenüberstellung der Zahlen eine zu hohe prozentuale Veränderung, kann der Beitrag oder auch die Selbstbeteiligung mit Zustimmung eines Treuhänders angepasst werden. Vereinbarte Risikozuschläge können ebenfalls geändert werden.

Wird die Veränderung dieser Zahlen vom Versicherer und vom Treuhänder als vorübergehend angesehen, kann eine Anpassung der Beiträge bzw. der Selbstbeteiligung ausbleiben.

Auf lange Sicht gesehen kann allerdings eine Anpassung eigentlich in keinem Tarif vermieden werden. Warum nicht? Viele Faktoren spielen hier eine Rolle. Zum einen werden die Menschen in Deutschland bisher zumindest immer Älter. Zum anderen steigen die Kosten für den Gesundheitsapparat im allgemeinen an.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gab es allerdings in der Vergangenheit auch Anpassungen  der Bemessungsgrenze sowie des Beitragssatzes.

Einige Tarife sehen eine Rückvergütung bei Nichteinreichung von Rechnungen vor. Diese Regelungen sind oftmals an gewisse Voraussetzungen wie beispielsweise diverse Versicherungszeiten, lückenlose Beitragszahlung etc. gebunden.

Zudem wird zwischen vertraglich garantierten und erfolgsabhängigen Beitragrückerstattungen unterschieden. Die erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen können bei schlechten Geschäftsentwicklungen des Versicherers ganz oder teilweise ausfallen.

Die Höhe und Voraussetzungen der Beitragsrückerstattung wird im jeweiligen Vertragswerk geregelt.

Zu diesem Thema habe ich mehrere BLOG-Beiträge mit einigen Beispielen verfasst.