Neue Bedingungen der Condor Lebensversicherung-AG für die Comfort-BUZ ab 01.07.2011

08.07.2011 Thomas Schösser

Zum 01. Juli 2011 hat die Condor Lebensversicherungs-AG für ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „Comfort-BUZ“ ein neues Bedingungswerk herausgegeben. Hier wurden gegenüber dem bisherigen Bedingungswerk einige Klarstellungen und Verbesserungen vorgenommen.

Nun bietet die Condor (Stand 08.07.2011) keine „selbständige“ Berufsunfähigkeitsversicherung an, sondern lässt diese lediglich in Kombination mit z.B. einer Risikolebensversicherung zu. An sich kein Grund die Comfort-BUZ der Condor grundsätzlich „abzuschreiben“, denn ein wesentlicher Teil worauf es bei jeder BU ankommt, ist nach wie vor die Ausgestaltung des „Kleingedruckten“. UPDATE vom 14.05.2014: Die Condor bietet nun zwischenzeitlich auch eine selbständige BU ohne Risikolebensversicherung als Hauptversicherung an.

In diesem BLOG-Beitrag zeige ich Ihnen heute anhand einiger Bedingungsauszüge, die aus meiner Sicht wichtigsten Änderungen und Klarstellungen aus den BereichenLeistung bei Arbeitsunfähigkeit“, „Umorgansisationsklausel“ sowie „Einstufung von Schüler, Studenten, Hausmänner /-frauen“. Zu beachten ist allerdings, dass die Bedingungsänderungen nicht für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Basis-Rentenversicherung gelten. Hierfür legt die Condor andere BUZ-Bedingungen zugrunde.

Grundlage für diesen Blogbeitrag sind die Bedingungen mit den Bezeichnungen „Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG R4J Stand 06/2010 (1.1)„, sowie die „Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG R4J Stand 07/2011 (1.2)

Im bisherigen Bedingungswerk (R4J Stand 06/2010 (1.1)) war nicht klar definiert, ob die Tätigkeit von Schüler, Studenten, Azubis sowie Hausfrauen / -männern seitens der Condor als Beruf angesehen wird oder nicht. Andere Versicherer haben diesen Punkt schon längst in ihren Vertragswerken klar geregelt. Die Condor-Lebensversicherungs AG zieht jetzt nach und schreibt in § 2 Ihrer neuen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung „Comfort“ (R4J Stand 07/2011 (1.2.)) folgendes:


„Berufsunfähigkeit weiterer Berufsgruppen
(4) Die Tätigkeiten von Schülern, Auszubildenden, Studenten und Hausfrauen/Hausmännern sehen wir als Beruf an.“

Änderungen gibt es auch hinsichtlich der sogennanten Umorganisationsklausel. In den alten Bedingungen der Comfort-BUZ (R4J Stand 06/2010 (1.1)) hieß es dazu im § 2 unter anderem:

 

„Zumutbare Umorganisation bei Selbständigen
(2) Bei Selbständigen, Freiberuflern und mitarbeitenden Betriebsinhabern liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihres Einflusses auf die betriebliche Situation durch zumutbare Umorganisation des Betriebs / der Praxis weiter beruflich tätig ist oder sein könnte.

Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn […]“

 

Diese Definition wurde im § 2 des neuen Bedingungswerks der Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2.)) klarer definiert und lautet nun , Zitat:

„Zumutbare Umorganisation bei Selbständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
(2) Bei Selbständigen und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt Berufsunfähigkeit nicht vor, wenn die versicherte Person aufgrund ihres Einflusses auf die betriebliche Situation durch zumutbare Umorganisation des Betriebs / der Praxis weiter beruflich tätig ist oder sein könnte. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als beherrschend, wenn er mindestens 50 % der Stimmrechte der Gesellschaft hält. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn […]“

Die Aufzählung der Freiberufler wurde nunmehr weggelassen.  Außerdem wurde im neuen Bedingungswerk nun der Begriff des mitarbeitenden Betriebsinhabers durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ausgetauscht. Zur Umorganisation wurde zusätzlich folgender neuer Passus eingefügt. Zitat aus den Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2)) § 2 (2):


„[…] Ist eine Umorganisation nach den dargestellten Kriterien nicht zumutbar und läge daher Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor, haben Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss zu eventuellen Anschaffungs- oder Fortbildungskosten in Höhe einer vereinbarten Jahresrente, wenn durch die Anschaffung oder Fortbildung eine zumutbare Umorganisation erreicht und eine Berufsunfähigkeit damit abgewendet werden kann. Die Inanspruchnahme dieser einmaligen Leistung ist freiwillig und wir können daher die Inanspruchnahme der Leistung von Ihnen nicht verlangen. Bleiben Sie nach Inanspruchnahme der einmaligen Leistung dennoch berufsunfähig, entsteht der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit ohne die Auszahlung des Zuschusses eingetreten wäre.“

Hier wird also z.B. einem Selbständigen durch eine Finanzspritze eventuell die Möglichkeit gegeben eine Umorganisation einzuleiten, die er aus finanziellen Gründen vielleicht sonst nie  hätte durchführen können. Dadurch kann gegebenenfalls eine Berufsunfähigkeit abgewendet werden. Natürlich ist dieses Angebot von der Condor nicht ganz uneigennützig, wird dadurch eine langjährige Zahlung einer BU-Rente gegebenenfalls nicht mehr notwendig. Gerade aber für den Selbständigen, welcher durch die Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsrente eine radikale Einkommenseinbusse verzeichnen müsste (z.B. weil die Rentenhöhe unter seinem Einkommen liegen würde), kann das Abrufen dieser Leistung u.U. je nach Einzelfall sinnvoll sein.

Ein weiterer in meinen Augen sehr wichtig Punkt geht auf das Thema Leistung bei Arbeitsunfähigkeit ein. Hier wirbt die Condor bereits seit Jahren mit einer besonderen Klausel. In den alten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ (R4J Stand 06/2010 (1.1)) steht dazu u.a.:


„§1 […] (7) Arbeitsunfähigkeit: Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe unten Absatz 10 – , wenn eine Berufsunfähigkeit ärztlich noch nicht festgestellt werden kann und zunächst nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 2 Absatz 7) […]“

und weiterhin heißt es dann in §2 der Comfort-BUZ-Bedingungen (R4J Stand 06/2010 (1.1)):

„Arbeitsunfähigkeit
(7) Die Berufsunfähigkeit unterscheidet sich von der Arbeitsunfähigkeit dadurch, dass bei Berufsunfähigkeit ein Dauerzustand vorliegt, der voraussichtlich mindestens 6 Monate anhalten wird, während die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend ist und eine Besserung erwarten lässt. Wir leisten jedoch auch von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 1 Absatz 7).“

Über diese Klausel, die auch „gelbe Schein-Regelung“ genannt  wird, wurde  in der Fachwelt teilweise heftig diskutiert. Gibt es doch einige „schwammige“ Formulierungen. Was ist ein „Dauerzustand“? Was wird hier unter „vorübergehend“ und  „Besserung“ genau verstanden?

Auch war bisher nicht klar geregelt, was eigentlich mit der Leistung passiert, wenn der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit wieder versucht seine  Arbeit aufzunehmen. Vor allem, da im § 7 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ folgender Passus zu finden ist:

„(4) Leisten wir aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate andauert […], dann entfallen mit dem Fortfall der Arbeitsunfähigkeit die Leistungen, ohne dass es der Nachprüfung nach Absatz 1 und 2 bzw. der Frist nach Absatz 3 bedarf. Die Fortführung der Leistungen aufgrund des Nachweises einer bestehenden Berufsunfähigkeit bleibt davon unberührt.“

Im neuen Bedingungswerk wurden diese Punkte nun klarer definiert. Hierzu widerrum ein Auszug aus den neuen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der Comfort-BUZ (R4J Stand 07/2011 (1.2)) §2:

 

„Arbeitsunfähigkeit

(8) Wir leisten auch – gegebenenfalls nach Ablauf einer vereinbarten Karenzzeit, siehe §1 Absatz 10 – rückwirkend von Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich mindestens 6 Monate andauert (vergleiche § 1 Absatz 7). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person auf Grund von Krankheit, die ärztlich nachzuweisen ist, Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. […]“

 

Somit wurde eine detailliertere Formulierung, was die Condor unter Arbeitsunfähigkeit versteht hinterlegt. Zu den Themen der Arbeitsversuche und ob dadurch die Leistung verwehrt wird heißt es in den neuen Bedingungen (R4J Stand 07/2011 (1.2)):

„[…] Vorübergehende Arbeitsversuche zur Erprobung der möglicherweise wieder erlangten Arbeitsfähigkeit stellen keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit dar, sofern diese einen Arbeitsversuch im Sinne des § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung mit Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit) darstellen. Ein Anspruch auf die vereinbarten Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit besteht auch dann, wenn eine Berufsunfähigkeit endgültig nicht festgestellt werden kann. Die vereinbarte Leistung wird dann solange erbracht, wie die Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vergleiche § 7 Absatz 4). Erkennen wir unsere Leistungspflicht aufgrund vorliegender Berufsunfähigkeit an, so endet die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und die vereinbarten Leistungen werden aufgrund der bestehenden Berufsunfähigkeit fortgesetzt.“

Hier also nun auch eine klarere Definition wann und auf welcher Grundlage geleistet wird.

Zusätzlich gibt es in den Bedingungen zu den bereits genannten Passagen auch Veränderungen im Bereich der Nachversicherung, sprich der nachträglichen Erhöhung der versicherten BU-Rente…

Sie sehen, dass gerade in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein paar Worte mehr oder weniger  viel bewirken können. Nun gibt es aber weitaus mehr Kriterien die bei einer BU noch beachtet werden können und meines Erachtens auch sollten. Dazu gehören unter anderem die Regelungen zu befristeten Anerkenntnissen, der konkreten und abstrakten Verweisung, zum Verfahren der Nachprüfung, der Arztanordnungsklausel, zu den versicherten Ereignissen, der Ausschlüsse, bei Ausscheiden aus dem Berufsleben und viele weitere mehr…

Wenn Sie bereits BU-Kunde der Condor Lebensversicherungs-AG sind und wissen möchten, welche Versicherungsbedingungen Ihrem Vertrag nun zu Grunde liegen, dann wenden Sie sich entweder direkt, mit Bitte um schriftliche Antwort, an die Condor, oder an Ihren Versicherungsvermittler.

Hinweis: Die Bedingungen wurden nur auszugsweise zitiert. Alle Angaben nach besten Wissen aber ohne Gewähr.

Vergleiche der Bedingungen von Berufsunfähigkeitsversicherungen – Welche Bedingungen liegen zugrunde?

14.04.2011 Thomas Schösser

In der Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es ab und an auch einmal vor, dass ein Kunde bereits seit einigen Jahren einen BU-Vertrag hat.

Während der Bedarfsermittlung, bei der die Wünsche und Bedürfnisse an den Versicherungsschutz der BU-Versicherung festgelegt und definiert werden, stellt sich dabei oftmals die Frage, ob auch die bereits bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung den jetzigen Ansprüchen immer noch gerecht wird oder nicht.

Oft wird dabei gefragt, wie „gut“ denn die BU-Versicherung der Gesellschaft „XY“ ist?

Leider kann man diese Frage so pauschal nicht beantworten. Einige der Berufsunfähigkeitsversicherer haben nämlich im Laufe der Jahre unterschiedliche Bedingungswerke auf den Markt gebracht, die inhaltlich teilweise stark voneinander abweichen können. Unter Umständen ist es also möglich, dass bei der gleichen Gesellschaft ein Vertrag, welcher 2011 geschlossen wurde andere Vertragsgrundlagen haben kann, als ein Vertrag der 2009 abgeschlossen wurde.

Hierzu ein Beispiel anhand der „Comfort-BUZ“ der Condor Lebensversicherung zum Bereich der sogenannten Umorganisationsklausel für Selbständige.

Auszug aus den Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG Stand 10/2009 (1.2) R49:

Zitat:

 

“§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit (Pflegebedürftigkeit) im Sinne dieser Bedingungen?

[…]

Zumutbare Umorganisation bei Selbständigen

(2) Bei  Selbständigen,  Freiberuflern  und  mitarbeitenden  Betriebsinhabern  liegt  Berufsunfähigkeit  nicht vor,  wenn  die  versicherte  Person  aufgrund  ihres  Einflusses  auf  die  betriebliche  Situation  durch  zumutbare Umorganisation  des Betriebs / der Praxis weiter beruflich tätig ist oder sein könnte. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn

– sie wirtschaftlich und betrieblich zweckmäßig ist,

– die  verbleibende  Tätigkeit  aufgrund  der  Gesundheitsverhältnisse  und  ohne  Inkaufnahme  einer  weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausübbar ist,

– die verbleibende Tätigkeit der Ausbildung und den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht,

– die  bisherige  Lebensstellung  der  versicherten  Person  als  Selbständiger,  Freiberufler  oder  Betriebsinhaber  gewahrt  bleibt,  das  heißt diese  nach dem Einkommen  und  der  gesellschaftlichen Wertschätzung  nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt.“

 

Zitat Ende.

In den später auf den Markt gekommenen Zusatz-Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) „Comfort“ der Condor Lebensversicherungs-AG Stand 06/2010 (1.1) R4J heißt es zu den bereits oben zitierten Paragraph 2 (2) noch zusätzlich

Zitat:

 

„[…]

Die im Einzelfall zumutbare Einkommenseinbuße bestimmt sich dabei grundsätzlich nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Einkommenseinbuße bezogen  auf  das durchschnittliche  jährliche Bruttoeinkommen der letzten 3 Jahre von 20 % oder mehr gilt jedoch in jedem Fall als unzumutbar.“

 

Zitat Ende.

Die  Antwort auf die Frage, ob bzw. wie der BU-Versicherer  „XY“ zu den Wünschen an den Versicherungsschutz passt, hängt also mitunter davon ab, welche Bedingungen dem BU-Vertrag genau zugrunde liegen.

In Vergleichstests diverser Zeitschriften werden meistens jedoch nur die aktuellen Bedingungen der jeweiligen Versicherer miteinander verglichen, was gleichwohl bedeutet, dass das Ergebnis nicht immer zu dem bereits seit Jahren laufenden BU-Vertrag passen muss. Meiner Meinung nach ein weiteres Argument warum solche Tests keine Beratung ersetzen können.

Um herauszufinden, welche Leistungsdefinitionen der Vertrag genau bietet, müssen also die für die betreffende Person individuell geltenden Versicherungsbedingungen und ggf. Zusatzvereinbarungen, also das „Kleingedruckte“ von Anfang bis Ende separat betrachtet und detailliert besprochen werden.

Ob eine bestimmte Berufsunfähigkeitsversicherung nun für den Einzelnen „passt“, hängt dann letztendlich von den vorher festgelegten Wünschen an den Versicherungsschutz ab.

Beachtet werden muss natürlich auch, ob ein Versicherer ein Bedingungswerk zwischenzeitlich auch für Bestandskunden geändert hat, oder durch eine spätere Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer der Inhalt der Bedingungen verändert wurde.

FAZIT: Ob eine BU einer bestimmten Versicherung nun „passend“ ist oder nicht, kann man nicht pauschal beantworten. Dies hängt von den individuellen Wünschen und Bedürfnissen, sowie von den geltenden Vertragswerk des Einzelnen ab.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann können Sie sich gerne an mich wenden.

Was tun wenn der Beruf nicht ins „Raster“ des BU-Versicherers fällt?

27.08.2010 Thomas Schösser

Nicht selten kommt es vor, dass der langen Suche nach der „richtigen“ Berufsunfähigkeitsversicherung bereits bei der Berechnung des Beitrags erste Hürden folgen.

Beispielsweise dann, wenn der ausgeübte Beruf des Antragsstellers nicht im sogenannten „Berufskatalog“ des BU-Versicherers hinterlegt ist.

In den allermeisten Fällen stellen die Versicherer Berufslisten bereit, aus denen man seinen derzeitigen Beruf „auswählen“ kann.

Dabei stufen die meisten Versicherer Berufe in sogenannte Gruppen ein. Hierbei kalkuliert das Versicherungsunternehmen neben vielen weiteren Dingen vor allem auch die Wahrscheinlichkeit eines Leistungsfalls für die jeweilige Tätigkeit.

Dadurch werden die verschiedenen Berufsgruppen meist je nach Versicherer / Tarif preislich und /oder teilweise sogar vertragsinhaltlich differenziert.

Wie bereits erwähnt kommt es manchmal aber vor, dass ein Versicherer bestimmte Berufsbezeichnung nicht in seiner „Liste“ inkludiert hat.

Nun sollte man hier aber nicht einfach blind einen ähnlichen oder gar anderen Beruf aus dem angebotenen Katalog aussuchen. Das könnte unter Umständen dazu führen, dass die vom jeweiligen Versicherer berechnete BU-Eintrittswahrscheinlichkeit des in der „Aufzählung“ aufgeführten Berufs nicht mit dem ansonsten kalkulierten BU-Risiko der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Versicherungskunden übereinstimmt.

Hierzu ein Beispiel:

Die täglichen Arbeitsabläufe mehrerer Architekten müssen nicht immer zwingenderweise identisch sein. Der Eine sitzt ausschließlich im Büro und führt Planungsarbeiten durch, der Zweite besichtigt Baustellen und ein Dritter muss die Welt bereisen, um seine Arbeit verrichten zu können.

Ein anderes Beispiel wären zwei Lageristen. Der Eine bewegt Objekte mit körperlich schwerer Arbeit, der Andere ist rein für die Planung und Organisation der Lagerhallen zuständig. Obwohl es sich hier vermeintlich um den gleichen Beruf handelt, nämlich Lagerist, ist die Tätigkeit bei jedem jeweils anders ausgestaltet und verteilt.

Daher kann es sinnvoll sein bereits von Beginn an eine detaillierte Beschreibung der täglichen beruflichen Tätigkeit beim Versicherer mit einzureichen.

So kann sich dieser bei der Einstufung bzw. der Bewertung der Arbeit des Antragsstellers ein wesentlich umfassenderes Bild machen und gegebenenfalls eine individuelle Berufsgruppeneinstufung durchführen.

Zudem können mit einem Tätigkeitsprofil schon vor Vertragsbeginn oftmals Missverständnisse zur Ausgestaltung des Berufs vermieden werden.

Die Tätigkeitsbeschreibung sollte vor allem eine Auflistung aller „typischen“ Arbeitsbereiche / -verrichtungen und deren genauen Inhalt wiedergeben.

Ein Beispiel:

Ein sogenannter „Bürojob“ kann viele Facetten haben. Der eine Büroarbeiter erstellt Präsentationen und stellt diese anderen Mitarbeitern vor, der andere führt Planungsarbeiten im Büro durch, und wieder ein anderer berät Kunden … und so weiter.

Wichtig dabei ist unter anderem auch die Angabe der prozentualen oder zeitlichen Verteilung der jeweiligen Bereiche und des täglichen Tuns.

Klar ist, dass bei einer so wichtigen Versicherung wie einer BU, welche ja das Einkommen bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit durch die Rentenzahlung weiterhin sichern soll, vieles beachtet und durchdacht werden muss.

Denken Sie auch stets daran, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht automatisch einer Anderen gleicht. Die Leistungsunterschiede sind teilweise immens. Unter Umständen kann ein Wort im „Kleingedruckten“ schon über Leistung oder Ablehnung der BU-Rente entscheidend sein.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung haben oder Unterstützung suchen können Sie mich gerne kontaktieren.

Weiterführende Informationen zum Thema BU:

Berufsunfähig was ist das überhaupt?

Was bedeutet abstrakte Verweisung in der BU?

Wie hoch soll man eine BU-Rente abschließen?

05.05.2010 Thomas Schösser

Rund um dieses Thema trifft man auf viele Ratschläge und Behauptungen. Von pauschalen prozentualen Absicherungen bis hin zu Empfehlungen die eventuellen Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente generell zu berücksichtigen.

Den letzten Punkt sehe ich persönlich als äußerst kritisch an. Die Definitionen wann man als berufsunfähig bzw. erbwerbsgemindet gilt, unterscheiden sich voneinander, weshalb dies meines Erachtens nicht gleich bewertet werden sollten.

Neben der individuellen Situation des Betroffenen, kommt es bei einer BU-Versicherung auf die genauen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen, also dem Inhalt des „Kleingedruckten“ an, bei der Erwerbsminderungsrente auf die gesetzlichen Bestimmungen.

Deshalb kann eben auch nicht grundsätzlich von zwei „gleichberechtigten Teilen“ einer „Gleichung zur Arbeitskraftabsicherung“ besprochen werden. Hierbei kommt es immer auf den Einzelfall und die dahinterstehende Situation an.

Doch wie hoch muss denn eine Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit wirklich versichert werden?

Nun wie so oft muss der tatsächliche Bedarf immer individuell ermittelt werden. Folgende Dinge sollten jedoch bei der Berechnung nicht vergessen werden (keine abschließende Aufzählung): Lebenshaltungskosten wie z.B. für Miete, Lebensmittel, Benzin, Urlaube, Kreditverpflichtungen und so weiter. Rücklagenbildungen sollten z.B. für Reparaturkosten ebenfalls berücksichtigt werden.

Beachten Sie, dass Beiträge zur Krankenversicherung (mit ein paar wenigen Ausnahmen) auch nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit in der Regel weiterbezahlt werden müssen.

Vergessen Sie nicht, auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit weiterhin für Ihre Altersvorsorge zu sparen. Ansonsten kann es passieren, dass nach Ende der Zahlungsdauer für die Berufsunfähigkeitsrente eine große Lücke in der Altersrente entsteht.

Vergewissern Sie sich, dass die nach heutigem Stand für sie ausreichende Rente gegen die inflationäre Entwicklung geschützt ist. Welche Instrumente es unter anderem dafür gibt lesen sie hier.

Sollten Sie Einkünfte von Ehepartnern oder Lebenspartnern einplanen, beachten Sie, dass diese durch verschiedenste Weise beispielsweise durch Trennung, Arbeitsunfähigkeit oder einem Todesfall gleichfalls ausbleiben können und deshalb nicht immer eine verlässliche Basis darstellen.

Neben diesen ganzen Parametern gibt es noch viele weitere Dinge, auf die man bei der Wahl der „richtigen“ BU-Rentenhöhe achten kann. Aus diesem Grund sollte hier immer eine individuelle Berechnung der notwendigen Absicherung erfolgen.

Warum die Berufsunfähigkeits-Versicherung das Fundament der Altersvorsorge darstellt

08.03.2010 Thomas Schösser

Einige Versicherungsnehmer empfinden eine Berufsunfähigkeitsversicherung als unwichtiges Produkt, welches nur Geld kostet.

Auf der anderen Seite haben viele die Einschnitte und Kürzungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Bereich der Altersrente mitbekommen und möchten bewusst für ihre Rente im Alter (Ruhestand) privat vorsorgen. Dabei sollte die Reform derErwerbsminderungsrenten im Jahr 2001 nicht außer Acht gelassen werden, welche bei Verlust der Arbeitskraft zu fatalen Folgen führen kann.

Warum kann eine BU-Versicherung für die Altersvorsorge wichtig sein?

Machen wir ein Beispiel mit einem 30jährigen Mann, der monatlich € 500,- (Nettoanlage) für seine Altersvorsorge anspart. Gehen wir von einer jährlichen Effektivverzinsung von 5% aus (Steuern werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt), dann würde das angesparte Kapital in 30 Jahren, also mit erreichen des 60. Lebensjahres, rund € 400.000,- betragen.

Tritt aber während der Ansparphase, zum Beispiel nach 20 Jahren, eine Krankheit auf, durch die der Beruf auf  Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann, fällt wenn man keine Erwerbsminderungsrente erhält oder keine anderen Einkünfte erzielt, zwangsläufig auch das Einkommen weg. Hat man hier seine Arbeitskraft nicht abgesichert, muss jetzt unter Umständen das bisher angesparte Geld, das eigentlich für die Altersvorsorge gedacht war, zum Überleben verwendet werden.

Bleiben wir bei dem vorherigen Beispiel, so wären nach 20 Jahren rund € 200.000,- angespart worden. Nehmen wir an, dass dieses Kapital mit 3% jährliche Netto-Rendite angelegt wird (Steuern werden auch bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt) und monatlich ein Betrag von € 1.500,- zum Leben entnommen wird (ohne Berücksichtigung der Inflation), so wäre nach ungefähr 14 Jahren die gesamte Summe verbraucht. In diesem Beispiel wäre der Mann 64 Jahre alt und sein angespartes Kapital weg.

Schlimmer trifft es natürlich diejenigen, die zu einem noch früheren Zeitpunkt von solch einem Arbeitskraftverlust getroffen werden und dadurch kein Einkommen mehr erhalten. Die Kreditwürdigkeit bei einer Bank geht dabei in den meisten Fällen verloren.

Da zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit guten Bedingungen im Versicherungsfall eine Rente bis zum vereinbarten Endalter ausbezahlt  und somit auch ein weiteres Sparen für die Altersvorsorgung in solch einem Fall wie oben beschrieben für die meisten überhaupt erst möglich wird, stellt eine private Absicherung der Arbeitskraft die Grundlage für den Aufbau einer Altersrente dar.

Natürlich muss die Planung der Altersvorsorge und die Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer individuell auf die Wünsche und Ziele sowie den Bedarf jedes Einzelnen abgestimmt werden. Hierzu können Sie mich natürlich kontaktieren. Ich beantworte Ihre Fragen gerne.

Hier gibt es noch weitere interessante Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Hinweis: Bei den obigen Berechnungen handelt es sich um modellhafte Darstellungen. Diese wurden mit bestem Wissen und Gewissen erstellt. Fehler sind jedoch nicht ausgeschlossen. Deshalb sind alle Angabe ohne Gewähr.  Steuerliche Aspekte wurden nicht berücksichtigt

Inflation frisst BU-Rente auf – Was kann man dagegen tun?

22.02.2010 Thomas Schösser

Viele Details und Kriterien gibt es bei der Wahl nach der „richtigen“ Berufsunfähigkeitsversicherung zu beachten.

Beispiele hierfür sind die Definitionen der abstrakten und konkreten Verweisung, der Arztanordnungsklausel, die festgelegte Dauer der benötigten Beeinträchtigung für eine Leistungserbringung, der Umorganisation bei Selbstständigen oder der Nachprüfung bei einem Leistungsfall und so weiter.

Da hat man unter Umständen lange nach einem für sich guten Versicherungsschutz Ausschau gehalten und sich nach langer Zeit wegen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden.

Doch wird fast immer ein wichtiges Detail übersehen. Die inflationäre Entwicklung (Geldentwertung). Die Preissteigerung vermindert quasi die Kaufkraft des Kapitals beziehungsweise der Rente.

Ein Beispiel: Startet man heute mit einer gewünschten BU-Rente von € 1.000,-, so muss man bedenken, dass bei einer angenommenen Inflationsrate von jährlich nur 2,5%, diese heutigen tausend Euro in 20 Jahren nur noch einer heutigen Kaufkraft von etwa € 610,- entsprechen. Nach 30 Jahren sogar nur noch rund € 475,-. Oder anders ausgedrückt, möchte man die Kaufkraft beibehalten benötigt man in 20 Jahren ungefähr € 1.640,- , in 30 Jahren dann rund € 2.100,- als monatliche Absicherung.

Was bedeutet das jetzt bei der Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit? Wie kann man der Inflation hier begegnen?

Hier gibt es zwei Modelle, welche allerdings nicht von allen Versicherern in gleicher Form angeboten werden. Heißt, jeder Versicherer kann hier sein eigenes Süppchen kochen.

Wichtig zum einen:

  • Eine dynamische Anpassungen der Beiträge und Leistungen VOR dem Versicherungsfall.

Hierbei handelt es sich um eine automatische Steigerung der Beiträge aber auch der versicherten BU-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung. Diese Steigerung endet allerdings in den meisten Fällen bei Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hier gibt es im Markt der Berufsunfähigkeitsversicherungen die unterschiedlichsten Regelungen, wann, um wie viel, bis zu welchen Grenzen (z.B. Endalter, Rentenhöhen, Angemessenheitsprüfungen usw.) etc. eine Erhöhung erfolgen kann.

Tritt der Leistungsfall  dann ein, ist es gut, wenn man zusätzlich eine

  • Vertraglich garantierte Steigerung der BU-Rente bei einem Versicherungsfall  im Vertrag hinterlegt hat.

Mit diesem Baustein, wird gerade bei einem „frühen Leistungsfall“, beispielsweise schon in den ersten Laufzeitjahren, die vom Versicherer zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in vorgegebenen Abständen erhöht, um die Kaufkraft auch hier weiterhin  zu gewährleisten. Nicht jeder Versicherer bietet solch einen Baustein an, und die Gesellschaften welche das tun, haben hier ebenfalls je nach Tarif unterschiedliche Regelungen im Bedingungswerk verankert.

Wichtig: Achten Sie  darauf, dass diese Anpassungen der Leistungen auch vom Versicherer vertraglich garantiert werden und eben nicht von Überschüssen des Unternehmens abhängig  sind.

Bei der oben aufgeführten Berechnung handelt es sich um eine rein exemplarische Darstellung. Eine Bedarfsermittlung und Inflationsberechnung muss immer individuell für jeden Einzelfall erstellt werden.

Berufsunfähigkeitsversicherung – Braucht man überhaupt eine BU?

12.02.2010 Thomas Schösser

Viele Menschen, die über die gesetzliche Rentenversicherung versichert sind, glauben auch heute noch, sie seien über diese im Fall eines Arbeitskraftverlustes vollumfänglich versichert. Daher denken viele erst gar nicht über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zur finanziellen Absicherung der Arbeitskraft nach.

Im Jahre 2001 gab es in Deutschland eine Rentenreform, in welcher der Gesetzgeber auch die Ramenbedingungen der Renten bei Arbeitskraftverlust, die sogenannten „Erwerbsminderungsrenten“, neu geordnet und definiert hat.

Die „neuen“ gesetzlichen Bestimmungen trifft insbesondere Personen die nach dem 01.01.1961 geboren sind, also gerade jüngere Menschen, sehr hart.

Wann können Personen, die nach dem 01.01.1961 geboren sind eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten?

Im Sozialgesetzbuch (SGB VI §43) heißt es, dass Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersrente unter anderem derjenige hat, welcher

– teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist,

– vor Entritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und (*)

– in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat. (*)

Aber hiermit nicht genug. Hat man nun diese „Hürden“ der Wartezeiten und Pflichtbeitragszeiten überwunden, so muss man die allgemeine Definition der Erwerbsminderung auch noch erfüllen.

Im §43 des Sozialgesetzbuches VI heißt es unter anderem:

TEILWEISE erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens SECHS Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

und

VOLL erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens DREI Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

Es wird also zwischen der teilweisen Erwerbsminderungs- und der vollen Erwerbsminderungsrente unterschieden. Die Höhe dieser Renten unterscheiden sich voneinander und werden oftmals auch nur zeitlich befristet gezahlt. Weiter heißt es

Erwerbsgemindert IST NICHT, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens SECHS Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

FAZIT oder Warum braucht man eine private Berufsunfähigkeitsversicherung?:

– Gerade jüngere Personen haben keinen Schutz innerhalb Ihres Berufes. Es wird ohne Bezugnahme auf die derzeitige Tätigkeit geprüft, ob eine andere Tätigkeit ausgeübt werden könnte, egal ob eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt verfügbar ist oder nicht.

– Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten entsteht oftmals nur nach Erfüllung der Wartezeiten und Pflichtbeitragszeiten, was gerade für Berufseinsteiger ein Problem darstellen kann. (*)

– Viele Menschen fallen nach dem Verlust Ihrer Arbeitskraft in ein finanzielles Loch, da die Erwerbsminderungsrenten in den meisten Fällen wesentlich niedrig ausfallen als das zuvor bezogene Gehalt.

– Es ist nicht ausgeschlossen das die gesetzliche Rentenversicherung in der Zukunft weitere Änderungen vornimmt.

– Personen, welche nicht über die gesetzliche Rentenversicherung versichert sind, fehlt selbst dieser „geringe“ gesetzliche Schutz.

Daher solltet die Absicherung der Arbeitskraft mit privaten Versicherungsprodukten, z.B. mit Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- oder Schweren Krankheitenversicherungen überdacht werden.  Hierzu habe ich in der Vergangenheit bereits einen Artikel geschrieben. Auch hier gilt: Bedingungsinhalte, also Leistungen miteinander zu vergleichen ist sinnvoll, denn Versicherung ist nicht gleich Versicherung.

(*) Die Wartezeiten können auch unter gewissen Umständen bzw. Voraussetzungen vorzeitig erfüllt werden. (Siehe dazu Gesetz)

Eine Pflichtbeitragszeit  von 3 Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§43 (5) SBG VI).

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein grober  Ausschnitt der gesetzlichen Bestimmungen war; nicht alle möglichen Fälle und Inhalte der Paragraphen behandelt bzw. aufgeführt wurden. Eine Prüfung ob und wie eine Leistung erfolgt muss immer individuell auf jeden Einzelfall geprüft werden.

Kann eine Schwere Krankheitenversicherung (Dread Disease) eine Berufsunfähigkeitsversicherung ersetzen?

16.11.2009 Thomas Schösser

Diese Frage bekomme ich in letzter Zeit öfter gestellt.

Grundsätzlich sollen diverse Versicherungen nach Verlust der Arbeitskraft den dadurch entstehenden finanziellen Schaden auffangen oder zumindest abfedern.

Im Fokus stehen hier immer wieder die altbekannten Berufsunfähigkeits– und Unfallversicherungen. Doch viele denken mittlerweile auch an den Abschluss einer Dread Disease-Police, die bei auftreten bestimmter Krankheitsbilder Leistungen vorsieht.

Grundsätzlich kein schlechter Gedanke. Doch stellt sich bei einigen Verbrauchern oft die Frage, was denn nun wirklich sinnvoll ist.

Der Haken an der Sache ist, dass in der Regel jeder der oben aufgelisteten Versicherungen (Unfall, BU, Dread Disease) den Versicherungsfall in den Bedingungen anders definiert.

So ist nicht automatisch gesagt, dass ein Unfallereignis mit Invalditätsschaden der versicherten Person, auch eine Leistung der Berufsunfähigkeits- oder Schweren Krankenheitenversicherung auslöst.

Genauso ist es auch anders herum. Beispiel: Ein Mann wird aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung berufsunfähig (Burnout-Syndrom). Ein Fall für die Unfallversicherung? – höchst wahrscheinlich nicht. Muss eine Schwere Krankenheitenversicherung hier leisten? – kommt auf die im Vertrag genannten, versicherten Krankheiten an.

Fazit: Optimal wäre es, die Arbeitskraftabsicherung auf mehrere Füße zu stellen. Keine Versicherung kann automatisch eine andere ersetzen.

Um feststellen zu können, welche Versicherung(en) die Beste(n) für jemanden ist / sind, müssen zunächst alle Definitionen des Versicherungsfalles analysiert werden und mit den jeweiligen Wünschen an den Schutz verglichen werden.

Mehr zum Thema Dread-Disease-Versicherung finden Sie hier