Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV, maximaler Arbeitgeberzuschuss zur PKV für das Jahr 2014 (voraussichtliche Werte)

04.10.2013 Thomas Schösser

Jedes Jahr aufs neue werden die sogenannten Sozialversicherungsrechengrößen im Referentenentwurf vor der Verabschiedung und Zustimmung des Bundesrats vorgestellt. Darunter sind auch die voraussichtlichen Zahlen für die allgemeine und besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten. Gerade für Arbeitnehmer die zum 01.01.2014 in eine Private Krankenvollversicherung (PKV) wechseln wollen, spielen diese zahlen eine wichtige Rolle.

Die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung (u.a. Bezugsgröße in der Sozialversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung) werden jährlich anhand der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter neu festgelegt. Allerdings sind diese Zahlen (Stand heute) noch vorläufig, da noch diverse gesetzliche Verabschiedungen notwendig sind.

Warum ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer, die zum 01.01.2014 in eine PKV wechseln wollen von Bedeutung?

Arbeitnehmer können erst dann von der GKV zur PKV wechseln, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, übersteigt. Wird diese Versicherungspflichtgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt (vorausschauende Betrachtung). Somit ist für Angestellte wichtig, wie hoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze in der GKV) für das Jahr 2014 ausfallen wird.

Aber auch in der GKV versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Ihren Arbeitgeber wechseln, und auf Grund der neuen Beschäftigung ein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgenze haben (vorausschauende Betrachtung), sind von Beginn dieser neuen Beschäftigung an in der GKV versicherungsfrei und können somit in eine PKV wechseln.

Arbeiter und Angestelle die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (Berufseinsteiger) können sich sofort zwischen freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung entscheiden, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen wird.

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Nun aber zu den vorläufigen Zahlen (noch nicht offiziell verabschiedet und bestätigt) (Quelle: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG):

 

Die Jahresarbeitsentgeltsgrenze (nach § 6 Abs. 6 SGB V) auch Versicherungspflichtgrenze der GKV genannt, wird für das Jahr 2014 voraussichtlich auf € 53.550,- jährlich, beziehungsweise € 4.462,50 monatlich erhöht werden. Zum Vergleich; im die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2013 lag bei jährlich € 52.200,-.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2014 wird aller Voraussicht nach ansteigen, und erhöht sich voraussichtlich auf jährlich € 48.600,- beziehungsweise monatlich € 4.050.-
Zum Vergleich; die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2013 lag bei jährlich € 47.250,- .

Durch die Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich naturgemäß auch der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung.

Selbstverständlich hat dies für privat Versicherte aber auch positive Seiten, denn durch eine Erhöhung dieser Beitragsbemessungsgrenze, wird voraussichtlich für das Jahr 2014 auch der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenvollversicherung (PKV) angehoben.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung für Angestellte wird ebenfalls jedes Jahr neu ermittelt. Geregelt wird dieser unter anderem im Paragraph 257 SGB V.

Voraussichtlich wird die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, wie bereits erwähnt, auf € 4.050,- monatlich festgelegt.

Der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss zur PKV wird zum einen aus der Hälfte des um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatzes der GKV, und zum anderen aus der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung errechnet. Sprich 15,5% (allgemeiner Beitragssatz für das Jahr 2014) abzüglich 0,9%, und davon die Hälfte = 7,3%.

Somit ergäbe sich ein voraussichtlicher maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur PKV für das Jahr 2014 von € 295,65 (€ 4.050,- * 7,3%).

Natürlich kann auch immer nur höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zur PKV arbeitgeberzuschussfähig sein, aber eben dann auch nur bis zum maximalen Arbeitgeberzuschuss. Der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegepflichtversicherung wird darüber hinaus separat berechnet.

 

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