Blogserie über Leistungen in der PKV – Thema Rückreisefristen in der Privaten Krankenversicherung

16.08.2012 Thomas Schösser

Weiter geht’s mit meiner Blogserie über diverse Leistungsinhalte und -unterschiede in der PKV und meinen dazugehörigen Kriterienfragebogen. Heute schreibe ich über das Thema „Rückreisefristen“.

Was ist mit einer „Rückreisefrist“ in der PKV gemeint?

Die Musterbedingungen (MB/KK 2009) des Verbandes der Privaten Krankenversicherer sehen für den Versicherungsschutz für außereuropäische Aufenthalte unter anderem folgendes vor:
Ausschnitt aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009, Zitat:

„§ 1 (4) (…) Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. (…)“

Wichtig zu wissen: Die Musterbedingungen sind lediglich eine Empfehlung des PKV-Verbands. Jeder Versicherer kann hier also seine eigenen Regelungen vorsehen, weshalb sich, wie bei allen anderen Leistungspunkten, auch hier der Blick ins Kleingedruckte lohnt.

Viele Versicherer haben zu diesem Bereich andere, teilweise verbraucherfreundlichere Regelungen in ihren Bedingungswerken hinterlegt. Beispielsweise verwenden einige Versicherer den Begriff „vorübergehenden Aufenthalts“ überhaupt erst gar nicht, und definieren eine genauen Zeitraum, in welchem Versicherungsschutz für das außereuropäische Ausland besteht. Dazu werde ich aber an anderer Stelle separat bloggen…

Soweit so gut. Doch was passiert, wenn durch z.B. durch einen schweren Unfall mit notwendiger Heilbehandlung, innerhalb des in den Musterbedingungen genannten Monats, eine Rückreise nach Deutschland wegen einer medizinisch bedingten Transportunfähigkeit nicht mehr möglich ist? Hierzu sehen die Musterbedingungen eine weitere Frist vor, die oftmals als „Rückreisefrist“ bezeichnet wird.

Ausschnitt aus dem § 1 (4) der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) – Stand 01. Januar 2009, Zitat:

„(…) Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. (…)“

Hier wird der Versicherungsschutz also wiederum zeitlich begrenzt. Viele Private Krankenversicherungen haben diese Einschränkung der Musterbedingungen nicht eins zu eins übernommen, sondern teilweise andere Fristen im Vertragswerk hinterlegt; oder verzichten unter gewissen Voraussetzungen gleich ganz auf die Rückreisefrist, solange die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann…

Wenn es um das Thema Auslandsschutz in der PKV geht, dann müssen (leider) noch viele weitere Dinge beachtet werden, wie beispielsweise

  • Die versicherten Honorarhöhen im Ausland
  • Begrenzungen auf Inlandskosten und/oder die deutschen Gebührenordnungen
  • Hat der Versicherer eventuell die Möglichkeit den Vertrag zu beenden, wenn der „gewöhnliche Aufenthalt“ ins Ausland verlegt wird, oder gibt es eine vertragliche Zusicherung des Versicherers, dass der Vertrag weitergeführt werden kann?
  • Sind im Bedingungswerk feste, absolut nachvollziehbare Zeiträume bzw. Fristen genannt, bis wann der Versicherungsschutz genau gilt?
  • Wird gegebenenfalls ein Beitragszuschlag bei einem längerem Aufenthalt im Ausland erhoben?
  • Gibt es Einschränkungen wie z.B. maximale tägliche Eurobeträge, Begrenzung auf akut eintretende Erkrankungen etc.?
  • Sind Rückreisekosten nach Deutschland nur eingeschränkt versichert, z.B. durch Euro- oder zeitliche Limitierungen?

…und vieles weitere mehr…

Sollte das Thema Auslandsaufenthalte, längere Reisen, Umzug ins Ausland oder ähnliches für Sie von Bedeutung sein, so achten Sie also nicht nur auf die sogenannte Rückreisefrist, sondern lassen sich am besten von einem spezialisierten Fachmann umfassend beraten. Wie bereits erwähnt gibt es gerade hier eine Vielzahl an Punkten, die ein PKV-Tarif erfüllen muss, um einen adäquaten Versicherungsschutz darzustellen…

 

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