Einträge im PKV Blog. Informationen zu PKV, BU, AV und mehr. Versicherungen für Beamte und Privatpersonen:

Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsanwälte mit einfachen Gesundheitsfragen

12.10.2015 Thomas Schösser

Die HDI Lebensversicherung AG bietet eine BU für Rechtsanwälte im Anwaltverein mit einer vereinfachten Dienstfähigkeitserklärung an. Dieses Angebot ist im April 2017 neu aufgelegt worden. Die Aktion ist bis 30.06.2017 befristet!

Somit legt die HDI die Aktion für Rechtsanwälte erneut auf. Bereits im Jahr 2016 ging die Aktion in fast identischer Form in den Markt.

Im Artikel „Zahlen Berufsunfähigkeitsversicherungen überhaupt wenn es drauf ankommt?“ auffindbar in meinem Blog, bin ich darauf eingegangen, dass Leistungsablehnungen von BU-Versicherern, aufgrund der „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“ alleine mit circa 30% zu buche schlagen.

Von „vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung“ spricht man, wenn ein Versicherungskunde bei Abschluss des Versicherungsvertragsvertrags eine Frage im Antrag nicht korrekt beantwortet hat. Je nachdem, wie genau diese Pflicht verletzt wurde, kann der Versicherer u.U. den Vertrag anfechten, kündigen, mit Erschwerniszuschläge / Ausschlüsse etc. reagieren…

Deshalb sollte man sich m.E. einmal auch mit Berufsunfähigkeitsversicherungen beschäftigen, die im Antragsverfahren ein vergleichbar einfacheres Fragesystem anbieten. Dafür gibt es von Zeit zu Zeit  BU-Aktionen von verschiedensten Versicherern. Diese „passen“ gewiss nicht immer für jede Situation / jeden Kunden, aber es kann durchaus sinnig sein einmal einen Blick darauf zu werfen.

Im Gegensatz zu anderen BU-Aktionen auf die ich bereits in meinem Blog eingegangen bin, ist die Aktion der HDI Lebensversicherung AG speziell auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte, die persönlich Mitglied in einem Anwaltsverein sind ausgerichtet.

 

Wer ist Rechtsanwalt gemäß dieses BU-Konzepts der HDI?

 

Wichtige Voraussetzungen:

  • Zwei juristische Staatsexamen UND eine Zulassung als Rechtsanwalt bei der zuständigen Kammer
  • Der Versicherungsnehmer muss persönlich Mitglied in einem Anwaltsverein sein.

 

 

Wer fällt nicht unter diese Aktion?

  • Assessoren ohne Zulassung
  •  Diplom-Juristen ohne Zulassung
  •  Juristen nur mit einem Staatsexamen
  •  sonstige juristisch vorgebildete Mitarbeiter
    (z. B. Wirtschaftsjuristen, Patentanwälte ohne Zulassung)
  •  angestellte Mitarbeiter in den Anwaltskanzleien, die nicht
    zugelassen sind (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte)

Weitere Voraussetzungen und Grenzen dieser BU-Aktion für Rechtsanwälte (keine abschließende Aufzählung):

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Auslandskrankenversicherung und PKV braucht man wirklich beides?

09.09.2015 Thomas Schösser

Fragen wie: benötigt man noch eine Auslandskrankenversicherung, wenn man doch schon privat krankenvollversichert ist? …oder… Braucht man in seiner PKV überhaupt einen weltweiten Krankenversicherungsschutz, wenn man eine Auslandskrankenversicherung hat?…wurden mir gerade in der Urlaubszeit vermehrt gestellt.

Gute Fragen, die man allerdings so einfach nicht beantworten kann.

Der Hauptgrund für das parallele Bestehen einer Auslandskrankenversicherung, und einer PKV besteht meist aus der Überlegung, dass bei einer Erkrankung im Urlaub die dadurch entstandenen Krankheitskosten nicht an den eventuellen Selbstbehalt (hinterlegte Selbstbeteiligung im Vertrag) des privaten Krankenvollversicherungstarifs angerechnet werden sollen.

Darüberhinaus kann eine Auslandskrankenversicherung gegebenenfalls eine eventuelle Beitragsrückerstattung unter gewissen Gegebenheiten schützen. Beispielsweise dann, wenn eine über die Auslandskrankenversicherung versicherte Leistung dort über diese abgerechnet werden kann, anstatt über den Privaten Kranken-Vollversicherungstarif.

Ob diese beiden Dinge möglich sind, hängt aber von einigen Faktoren ab, wie z.B. die Ausgestaltung / Leistungen der Tarife, Reisekonstellation, Ausgestaltung der Auslandsrechnung, Beitragsrückerstattungs- und Selbstbehaltsregelungen des PKV-Tarifs und so weiter.

Reißen wir einmal kurz das Thema Auslandsreisen an…

Die meisten klassischen Auslandskrankenversicherungen sind für Reisen ins Ausland konzipiert worden. Man möchte es kaum glauben, aber selbst bei den Versicherungstarifen der Auslandskrankenversicherungen gibt es große Unterschiede. So z.B.:

  • Welche Art von Reisen sind genau versichert (nur Urlaub, Reisen aller Art, Geschäftsreisen)?
  • Bis zu welcher Dauer sind diese Reisen versichert?
  • Wie lange besteht die Auslandskrankenversicherung / gibt es ein maximales Alter?
  • Welche Krankheitskosten sind wie genau versichert?
  • Ist ein Rücktransport erstattungsfähig, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen sind Kosten für einen Rücktransport nach Deutschland mitversichert?…um ein paar Leistungsbereiche beispielhaft zu nennen.

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Vereinfachte Gesundeitsfragen bei BU-Beitragsbefreiung der Standard Life Versicherung

09.07.2015 Thomas Schösser

Standard Life bietet vereinfachte Gesundheitsfragen

Es gibt durchaus Fälle / Konstellationen in denen eine ausreichend hohe Rentenleistung im Berufsunfähigkeitsfall nicht versichert werden kann. Gründe dafür können z.B. Grenzen von Annahmerichtlinien einzelner Versicherungsunternehmen sein (gewünschte BU-Rente kann nicht in entsprechender Höhe versichert werden), oder aber weil der Gesundheitszustand der zu versichernden Person eine entsprechende Berufsunfähigkeitsversicherung undenkbar macht.

Einige Versicherer gehen andere Wege, und bieten verschiedene Arten von Beitragsbefreiungsleistungen im Berufsunfähigkeitsfall, mit vereinfachten Gesundheitsfragen an.

In einem meiner Blogartikel bin ich bereits auf den sogenannten „Golden BU Vorsorgeschutz“ der LV1871 eingegangen, welches ein andersartiges Konzept im Bereich der Beitragsbefreiung im BU-Fall darstellt…

In diesem Blogartikel gehe ich nun auf die Beitragsbefreiung im Berufsunfähigkeitsfall der Standard Life Versicherung ein, welche hier eine vereinfachte Gesundheitsprüfung offeriert.

Die Standard Life Versicherung bewirbt mit Sätzen wie u.a. „Einfache Gesundheitserklärung – detaillierte Gesundheitsprüfung entfällt, falls keine BU-Rente und keine Todesfallabsicherung vereinbart wurden“ seit Anfang 2015 ihren Beitragsbefreiungsbaustein bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit.

Wie sieht die „Einfache Gesundheitserklärung“ der Standard Life aus?

 

Im Antrag der „Maxxellence Invest mit vereinfachter Gesundheitsprüfung – fondsgebundene Rentenversicherung“ der Standard Life Versicherung vom Januar 2015 findet man folgende Gesundheitserklärung für den Antragsteller, Zitat:

„Vereinfachte Gesundheitserklärung (nur bei Einschluss Beitragsbefreiung)

(…)
Hiermit erkläre ich,
– dass ich voll arbeitsfähig, nicht schwerbehindert und in den letzten zwölf Monaten vor Antragsstellung nicht mehr als 20 Arbeitstage krank gewesen bin,

– dass keine vollständige oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt,

– dass keine Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits-, bzw. Berufsunfähigkeitsleistung bei einem gesetzlichen oder privaten Versicherungsträger anerkannt oder beantragt ist.

Falls die zu versichernde Person diese Erklärung zur Gesundheit nicht abgeben kann, ist der vollständige Gesundheitsfragebogen auszufüllen. Standard Life behält sich vor, eine individuelle Risikoprüfung gemäß Einzelantragsverfahren vorzunehmen.“ Zitat Ende.

Maxxellence Invest ist eine fondsgebundene Rentenversicherung. Mit der vereinfachten Gesundheitserklärung kann eine Beitragsbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit eingeschlossen werden.

Gibt es weitere Spielregeln, wie Höchstgrenzen, maximale Dynamiken etc.?

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Kritik zum Euro Magazin BU-Test April 2015

09.06.2015 Thomas Schösser

Es scheint kein Quartal zu vergehen, ohne dass irgendeine Zeitschrift einen Test zu einem Versicherungsthema veröffentlicht. So beschäftigte sich nun auch das Magazin „€uro“ in der Ausgabe 04 /2015 mit dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherungen und titelt „Die besten Policen bei Berufsunfähigkeit“.

Beim lesen dieses Tests bin ich auf einige Inhalte gestoßen, die ich als Versicherungsmakler, der sich täglich mit dem Thema BU beschäftigt, so nicht unkommentiert lassen möchte. Auf einige der Inhalte des Artikels von €uro gehe ich deshalb nun ein.

 

Das €uro Magazin spricht in der Überschrift im BU-Test von „der besten“ Versicherungslösung für den Fall der Berufsunfähigkeit

 

DIE generell beste BU-Versicherung kann es aber meines Erachtens nicht geben, da jeder Mensch, individuell wie er ist, andere Krankheiten, Freizeitaktivitäten, und natürlich auch persönliche Pläne für die Zukunft hat. Hiervon können viele Bereiche betroffen sein, wie die Ausgestaltung des Berufes, Freizeitaktivitäten / Hobbies, familiäre Verhältnisse, Pläne für zukünftige Investitionen, Veränderung des Wohnortes, um einige beispielhaft zu nennen.

Jeder dieser Punkte kann die Entscheidung für oder gegen einen Tarif positiv als auch negativ beeinflussen. Plant z.B. ein verbeamteter Richter in Zukunft als freiberuflicher Anwalt tätig zu werden, so könnte das im Auswahlprozess zum passenden BU-Produkt in Hinblick auf die zukünftige Arbeitsstelle, und die damit verbundenen Besonderheiten (z.B. bei Beamten Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit etc.) durchaus berücksichtigungswürdig sein. Genauso natürlich auch anders herum, wenn beispielsweise ein Angestellter einer Universität, gegebenenfalls zukünftig einmal als Professor verbeamtet wird.

Diese Punkte sollten, ich meine sogar müssen, vor jedem Abschluss einer BU-Versicherung beachtet werden, denn nicht jeder BU-Tarif bietet für jede Berufsgruppe einen passenden Versicherungsschutz. Damit meine ich nicht den Beitrag, der ja auch in diesem Test eine entscheidende Rolle zu spielen scheint, sondern die Inhalte der Versicherungsbedingungen.

€uro erklärt selbst, dass die Ergebnistabellen nur für vier Beispielfälle errechnet wurden, nämlich dem Jungstudent, dem angestellten Bankkaufmann, dem angestellten Vertriebsleiter, und dem selbständigen Frisör, jeweils mit unterschiedlichen Eintrittsalter. Hierzu 3 Anmerkungen meinerseits:

 

  1. Die genaue Ausgestaltung der Tätigkeiten jeder dieser Berufsgruppen kann extrem unterschiedlich sein, und demnach u.U. auch zu verschiedenen Einstufungen bei den jeweiligen Versicherern führen. Nehmen wir als Beispiel nur einmal den klassischen Studenten im Vergleich zu seinem Kollegen, der ein sogenanntes duales Studium mit praktischer Arbeit verbindet, und vielleicht sogar im Ausland tätig ist…oder z.B. den Vertriebsleiter, der europa- oder bundesweit im Außendienst unterwegs ist, im Vergleich zu einem Vertriebsleiter, welcher ausschließlich im Büro seine Arbeit verrichtet.
  2. Was ist mit den gänzlich anderen Berufen / Tätigkeitsfeldern, wie denen im Vergleich genannten, wie z.B. Ärzten, Notaren, oder dem Beamtenklientel? Klar, dass das in einem allgemeinen Test nicht abgebildet werden kann, denn das würde den Rahmen sprengen. Zudem kann unter Umständen ja weiterhin Punkt 1 (siehe oben) eine Rolle spielen.
  3. €uro weißt auch selbst schon im Artikel daraufhin, dass es bei den kleinsten Abweichungen vom Beispielfall zu großen Beitragsunterschieden kommen kann.
    …in den allermeisten Fällen ist die Ermittlung des korrekten, individuellen Beitrags also immer erst nach einer Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller Faktoren (Gesundheitsdaten, Eintrittsalter, Hobbys, genaue Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit etc.) möglich, was ein pauschaler Test natürlich nicht leisten kann.

 

Rating von extern + 6 Zusatzkriterien + Beitrag = Gesamtergebnis?

 

Sehr interessant finde ich die Erläuterungen, wie letztendlich €uro die „Noten“ der einzelnen BU-Tarife im Detail vergeben hat. Im Artikel selbst gibt es nur wenig Information darüber, doch wird auf einen externen Link verwiesen, der etwas mehr Einblick in das Verfahren gewährt.

Unter diesem Link wird nun erklärt, wie man zu den Ergebnissen gekommen ist. Zunächst wird auf die Begrifflichkeit „Punktzahl Rating“ eingegangen. Jetzt wird es richtig interessant! Denn die maximal erreichbaren 100 Punkte gab es für diesen Bereich nur, wenn die Ratingagentur Franke und Bornberg GmbH den Tarif der Kategorie „Komfort“ oder „Komfort plus“ mit „hervorragend“ bewertet und ein Unternehmensrating des Anbieters vorlag, so €uro zu der Punktevergabe zur Bewertungskategorie „Rating“.

Also der erste Teil der Gesamtnote ist quasi von der externen Firma Franke und Bornberg durchgeführt worden. Wer es dann aber etwas genauer wissen will, wie denn eigentlich Franke und Bornberg dem Grunde nach BU-Verträge bewertet, soll dann doch bitte auf die Website derselbigen Firma gehen und dort nachlesen.

Quelle: www.franke-bornberg.de/ratings/

Quelle: www.franke-bornberg.de/ratings/

…folgt man dem im Artikel von €uro hinterlegten Link, stößt man gleich auch einen Hinweis der Ratingagentur selbst. Hieraus ein Auszug, Zitat (Hervorhebung durch Thomas Schösser):

„Hinweis zum Rating
Die Bewertungen/Ratings von Franke und Bornberg leisten einen wertvollen Beitrag zur Orientierung auf der Suche nach einer geeigneten Versicherung. Sie geben einen Überblick darüber, welche Produkte in den jeweiligen Bereichen und Kategorien insgesamt eine gute Qualität aufweisen und bereiten damit optimal auf eine persönliche Beratung vor.

Sie können jedoch eine individuelle Beratung, die auch die Prüfung des Versicherungsprodukts / der Versicherungsgesellschaft auf die Eignung für die spezielle Kundensituation beinhaltet, nicht ersetzen. Einzelheiten zu den Bewertungsverfahren von Franke und Bornberg entnehmen Sie bitte den jeweiligen Bewertungsrichtlinien.

Wir sind um ständige Aktualität und Richtigkeit der Ratinginhalte bemüht, die Nutzung der angebotenen Informationen erfolgt jedoch auf eigenes Risiko.“ Zitat Ende.

 

Aus meiner Sicht stellt sich immer noch die Frage, welche Kriterien im Detail genau in den Vergleich miteingeflossen sind? Vor allem muss am Ende die Frage immer lauten, passt das Produkt / der Tarif auch wirklich zu den individuellen Anforderungen des Kunden, oder wurde evtl. ein für den Kunden wichtiger Leistungspunkt gar nicht bzw. zu wenig in den Vergleich miteinbezogen?

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Berufsunfähigkeitsversicherung ab 2015 teurer? Informationen zur Rechnungszinssenkung

05.12.2014 Thomas Schösser

Wieder einmal wird die Berufsunfähigkeitsversicherung für Vertragsabschlüsse ab 2015 teurer, preisen die Versicherungsgesellschaften an, und empfehlen noch im Jahr 2014 rechtzeitig zu handeln.

Doch um wie viel werden Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU), Rentenversicherungen ab dem Jahr 2015 eigentlich teurer? Wie wirkt sich die Senkung des Höchstrechnungszinssatzes ab 2015 genau aus? Fragen die zur Zeit in Verbindung mit dem Abschluss einer BU oder Rentenversicherung aufkommen.

 

Doch warum sollen z.B. BU-Versicherungen im Vergleich zu den im Jahr 2014 abgeschlossenen Tarifen eine Preissteigerung erfahren?

 

Der sogenannte Höchstrechnungszins wird für Neuverträge ab dem Jahr 2015 von bisher 1,75% auf 1,25% gesenkt. Um dies zu erreichen, wurde vom Gesetzgeber u.a. die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) an entsprechenden Stellen abgeändert. Diese Änderung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

Die Rechnungszinssenkung führt nicht nur bei klassichen Renten- oder Lebensversicherungen, sondern auch bei anderen biometrischen Lebensversicherungen wie z.B. der Pflegerentenversicherungen oder der Berufsunfähigkeitsversicherung zu Veränderungen des Beitrags beziehungsweise der Leistung. Denn durch die Absenkung des Rechnungszinses von 1,75% auf 1,25% vermindert sich die garantierte Leistung bei gleichem Beitrag, beziehungsweise steigt der Beitrag für die gleiche Leistung für Neuverträge…so preisen es zumindest viele Versicherungsunternehmen zur Zeit an.

Natürlich handelt es sich hier um ein Verkaufsargument, noch unbedingt den Vertrag im Jahr 2014 abgeschlossen zu bekommen, um sich die, so heißt es, günstigeren Konditionen zu sichern.

 

Warum wird der Rechnungszins überhaupt gesenkt, welche Gründe gibt es für die Zinssenkung?

 

Die schon seit längerer Zeit anhaltende Niedrigzinsphase gefährdet die Erfüllbarkeit der Leistungen der Lebensversicherungen. Deshalb hat der Staat nun reagiert und neben weiteren Maßnahmen unter anderem auch dafür gesorgt, dass der Höchstrechnungszins für künftige Verträge ab 01.01.2015 auf 1,25% gesenkt wird.

Das Bundesminisiterium für Finanzen veröffentlichte dazu am 4. Juni 2014 eine Zusammenfassung der Eckpunkte des Lebensversicherungsreformgesetzes und begründeten die Änderungen des Rechnungszinses u.a. wie folgt:

Zitat: „Das bestehende Niedrigzinsumfeld birgt ein beachtliches Gefährdungspotenzial für die Solvabilität der deutschen Lebensversicherer. In einem Stressszenario der Deutschen Bundesbank mit einem langanhaltenden Niedrigzinsumfeld würde bis zum Jahr 2023 mehr als ein Drittel der deutschen Lebensversicherer die regulatorischen Eigenmittelanforderungen nach den bislang gültigen Solvabilitätsvorschriften (Solvabilität I) nicht mehr erfüllen. Im Jahresverlauf 2013 ist die Rendite öffentlicher Anleihen des Bundes auf durchschnittlich 1,6 % gesunken. Gleichzeitig bleiben die Verpflichtungen der Versicherer zur Bedienung der Altverträge hoch, denn der Garantiezins im Bestand der Lebensversicherer beträgt im Durchschnitt 3,2 %. Derzeit liegen die durchschnittlichen Kapitalerträge der Lebensversicherer noch über diesem Garantiezins, aber die Erträge werden bei gleichbleibend niedrigen Kapitalmarktzinsen in den kommenden Jahren abnehmen. (…) „ Zitat Ende.

 

Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass eine Reihe von Maßnahmen durchzuführen. Die Senkung des Höchstrechnungszinssatzes ist dabei nur eine davon…

 

Wann muss der Vertrag abgeschlossen werden, um sich noch den Rechnungszins von 1,75% zu sichern?

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Ausschluss einer Erkrankung in der Berufsunfähigkeitsversicherung wirds dann günstiger?

24.10.2014 Thomas Schösser

Rabatt beziehungsweise Beitragsnachlass in der BU bei Vereinbarung eines Leistungsausschlusses, sprich Reduzierung des Beitrags auf Grund Eingrenzung des Versicherungsschutzes…geht das?

Nicht alle Kunden einer BUV (Berufsunfähigkeitsversicherung) sind gesund. Leider gibt es manchmal Situationen (Krankheitenverläufe, Diagnosen), die dazu führen, dass jeder am Markt vorhandener BU-Versicherer den Vertrag nur mit einem Leistungsausschluss als Voraussetzung schließt. Manch ein Versicherungsnehmer hat deshalb gegebenenfalls gar keine andere Möglichkeit, als in seinem BU-Vertrag einen Leistungsausschluss zu vereinbaren.

Nun fragen viele Kunden, ob denn durch die quasi Reduzierung des Versicherungsumfangs / Versicherungsschutzes auch die Beiträge zur Berufsunfähikeitsversicherung reduziert werden? Schließlich hat man ja auch „weniger“ Schutz. Hierzu gehe ich später in diesem Artikel noch weiter ein.

Natürlich setzt nicht jeder Versicherer bei der Bewertung einer Krankheitsdiagnose die gleichen Maßstäbe an. Im Gegenteil, bei etlichen Krankengeschichten kann es bei den zahlreichen Versicherern durchaus zu riesigen Unterschieden bei der Risikoeinschätzung kommen, so meine Erfahrung.

Sie möchten überprüfen lassen, wie die einzelnen Versicherungsgesellschaften ihre Erkankungen / Diagnosen einschätzen? Dann melden Sie sich bei mir. Gerne leiten wir eine kostenfreie und professionell durchgeführte Risikovoranfrage (gleichzeitige Ausschreibung des gesundheitlichen Risikos bei mehreren Gesellschaften) bei den gewünschten Anbietern für Sie durch.

Ab und zu gibt es also (leider) Ausgangssituationen, die eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur mit einer Ausschlussklausel im Versicherungsschutz ermöglichen, da ansonsten der Versicherer den BU-Vertrag komplett ablehnen würde.

Eine Ausschlussklausel für Wirbelsäulenerkrankungen könnte beispielsweise so aussehen:

 

„Folgende gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht mitversichert:
Beschwerden und Erkrankungen der Wirbelsäule und der Bandscheiben einschließlich eventuell eintretender Folgen. Bei Beurteilung des Grades der Berufsunfähigkeit wird so verfahren, als ob diese gesundheitliche Beeinträchtigung nicht besteht.“

 

Dies ist nur ein Formulierungsbeispiel von vielen möglichen Varianten gewesen. Einige Gesellschaften bieten schon in der Leistungsausschluss-Klausel eine Nachschaumöglichkeit an. Hier ein Beispiel für solch einen Zusatz aus einem realen BU-Vertrag zu einem Ausschluss einer Schultergelenkserkrankung:

 

„Nach Ablauf von einem Versicherungsjahr kann auf Antrag hin an Hand Selbstaufkunft und ärztlicher Bescheinigung geprüft werden, ob der Leistungsausschluss entfallen kann. Voraussetzung hierfür ist die fortdauernde Behandlungs- und Beschwerdefreiheit sowie uneingeschränkte Beweglichkeit.“

 

Nicht selten gibt es bei den Formulierungen der Ausschlüsse Unterschiede, die für den Kunden unter Umständen große Gewichtung im BU-Fall haben kann. Beispielsweise nehmen einige Anbieter neu entstandene Tumorerkrankungen bei einem schon vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Bereich (z.B. Wirbelsäule) explixit wieder in den Versicherungsumfang mit auf.

Wieder ein Grund mehr schon vor Vertragsabschluss zu prüfen, wie die einzelnen in frage kommenden Versicherer die Erkrankung bewerten (Risikoeinschätzung), und wie ein Leistungsausschluss dann genau definiert werden würde.

 

Gibt es denn Berufsunfähigkeitsversicherung die billiger werden, wenn ein Leistungsausschluss vereinbart wird?

 

Stand Oktober 2014 ist es (leider) immer noch so, dass die zu zahlenden Beiträge bei den allermeisten Berufsunfähigkeitsversicherungen trotz eines  Leistungsausschlusses nicht reduziert werden. Allerdings scheint sich am Markt hier etwas zu tun, wie folgendes Beispiel der Swiss Life zeigt.

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BU Vergehen im Straßenverkehr nicht immer versichert

03.10.2014 Thomas Schösser

Jede BUV (Berufsunfähigkeitsversicherung) hat im Vertragswerk Ereignisse definiert, bei welchen der Versicherungsschutz nicht greift. Tritt einer der dort geregelten Dinge ein, so muss die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Leistung nicht bezahlen. Über diese sogenannten „Ausschlussklauseln“ habe ich bereits im allgemeinen gebloggt.

Dieser Artikel geht nun speziell auf einen Bereich dieser Leistungsausschlüsse ein, den BU-Fällen im Zusammenhang mit Vergehen im Straßenverkehr.

Unter den Leistungsausschlüssen findet das Thema „Delikte im Straßenverkehr“, auch Verkehrsdelikte bezeichnet, am meisten Beachtung. Kein Wunder, Verkehrsunfälle sind ja leider nicht selten. Bei der Berufsunfähigkeit geht es um die Frage, wie genau der BU-Tarif mit Delikten, Ordnungswidrigkeiten, Vergehen im Straßenverkehr, und einer im Zusammenhang entstandenen Berufsunfähigkeit umgeht?

Schließlich gibt es viele Dinge, die im Straßenverkehr unter Umständen vorkommen können, wie z.B.

 

  • Telefonieren während der Autofahrt,
  • Vorfahrtsmissachtung,
  • „bei rot über die Ampel fahren“,
  • Geschwindigkeitsüberschreitung (zu schnelles oder unangemessenes Fahren),
  • Alkohol im Straßenverkehr,
  • falsche Bereifung,
  • defekte Beleuchtung

…und so weiter…

 

Viele Versicherer machen hier einen Unterschied, ob das Vergehen vorsätzlich, oder  fahrlässig begangen wurde. Da es zu diesen Begriffen unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, ist auch die Diskussion um die Einschränkungen im Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Fachwelt oft ein Gesprächsstoff.

Alleine zum Thema Verkehrsdelikte hat der BU-Markt im laufe der Jahre Bedingungen mit unterschiedlichsten Inhalt hervorgebracht. Hier eine kleine beispielhafte Auswahl von vier Bedingungsauszügen aus dem Bereich der Ausschlussklauseln bezüglich Straßenverkehrsdelikte:

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Was ist in der BU nicht versichert bzw ausgeschlossen?

30.09.2014 Thomas Schösser

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) hat wie jede andere Versicherung natürlich auch sogenannte grundsätzliche Ausschlüsse, anderes gesagt Ereignisse durch welche die Berufsunfähigkeit ausgelöst wird, und die dann aber auch dazu führt, dass der Versicherer die eigentlich vertraglich vereinbarte BU-Rente nicht bezahlen (leisten) muss.

Leistungsausschlüsse sind nicht nur aus Sicht eines Versicherungsunternehmens wichtig, um diverse Kostenrisiken sozusagen kalkulatorisch besser eindemmen zu können. Auch die Versichertengemeinschaft, sprich alle im jeweiligen Tarif einer Berufsunfähigkeitsversicherung versicherten Personen haben natürlich ein Interesse daran, dass die Versicherung nicht „ausgenützt“ wird. So beispielsweise wenn es um das Thema Selbstverletzung geht.

Nichtsdesto trotz kann es für den einzelnen Versicherten umso schlimmer sein, wenn eine Klausel im Vertragswerk eine vermeintlich sichere Auszahlung quasi „verhindert“. Desto wichtiger ist es aus meiner Sicht den Kunden über die genaue Ausgestaltung der Vertragsklauseln, und eben auch der Leistungsausschlüsse zu beleuchten und darüber zu informieren. Leistungsausschlüsse definieren im Vertragswerk also in welchen Fällen der Versicherungsschutz quasi nicht greift.

 

Hat jede Berufsunfähigkeitsversicherung die gleichen Ereignisse bzw. Dinge ausgeschlossen?

 

Nein, der Markt bietet auch hier eine Vielzahl an unterschiedlichen Vertragsklauseln. Ein vergleichender Blick auf diesen Bereich lohnt also auch hier. Allerdings muss man oftmals ganz genau lesen, um die Details die den Unterschied ausmachen zu entdecken.

 

Was sind denn regelmäßig vom Versicherungsschutz in der BU ausgenommen bzw. was sind typische Leistungsausschlüsse?

 

Wie bereits erwähnt kann jede Gesellschaft ihre Berufsunfähigkeits-Tarife so ausgestalten wie sie möchte, heißt hier gibt es zum Teil wesentliche Differenzierungen. Am Markt häufig Ausschlussklauslen in den BU-Verträgen beziehen sich oftmals auf folgende Bereiche, wie z.B. (keine abschließende Aufzählung):

 

  • Verbrechen und Vergehen
  • Innere Unruhen
  • Kriegsereignisse
  • Terrorereignisse
  • Absichtliche Herbeiführung von Krankheit bzw. Selbstverletzung
  • Absichtliche widerrechtliche Handlung des Versicherungsnehmers, die die BU der versicherten Person herbeiführt
  • Strahlenschäden durch Kernernergie
  • ABC-Stoffe / -Waffen

 

Jede Versicherungsgesellschaft kann in ihren Tarifen andere Regelungen für Leistungsausschlüsse hinterlegen. Um dies zu veranschaulichen stelle ich exemplarisch nur einmal zwei Bedingungsdefintionen gegeneinander.

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§ 163 VVG Beitragserhöhung in der BU – Was ist das?

25.08.2014 Thomas Schösser

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), genauer im § 163, wird u.a. das Recht von Lebensversicherungen geregelt, wann eine Erhöhung der sog. Bruttobeiträge in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) erfolgen darf. Einige wenige Versicherer verzichten in ihren Bedingungen auf genau dieses Recht.

Viele unabhängige BU-Marktanalysen greifen dieses Thema als wichtigen Punkt auf. In der spezialisierten Fachwelt wird aber über dieses Gebiet kontrovers diskutiert, dazu später noch mehr. Ein Grund auch einmal hierauf näher einzugehen.

 

Was verbirgt sich hinter dem § 163 VVG eigentlich jetzt genau beziehungsweise wann kann den nun ein Versicherer die Beiträge erhöhen?

 

Vereinfacht ausgedrückt kalkuliert ein BU-Versicherer für seine Berufsunfähigkeitsversicherungstarife eine Prämie, welche oft als der sogenannte „Bruttobeitrag“ bezeichnet wird. Nun erwirtschaften die Lebensversicherungen in aller Regel Überschüsse aus verschiedenen Quellen. Die Kunden  können u.U. an diesen Überschüssen anteilig beteiligt werden. Deshalb ist es bei den meisten BU-Produkten möglich, die sogenannten Bruttobeiträge durch eine Verrechnung der Überschussbeteiligungen, der sogenannten Beitragsverrechnung, zu reduzieren.

Vereinfachtes fiktives Beispiel zur Veranschaulichung:

  • kalkulierter Bruttobeitrag für Berufsunfähigkeitsversicherung monatlich € 100,-
  • abzüglich Überschussbeteiligung (Form der Beitragsverrechnung)
  • = zu zahlender Nettobeitrag im laufenden Jahr von monatlich € 80,-

 

Die Überschussbeteiligungen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Nicht umsonst erfolgt bei allen Versicherungsscheinen ein Hinweis, dass die Überschussbeteiligung nicht garantiert ist. Hier zwei beispielhafte Auszüge solcher Hinweise (diese gibt es in verschiedensten Definitionen):

„Die Leistungen aus Überschüssen (Überschusssätze 2014) können nicht garantiert werden. Sie sind trotz der exakten Darstellung nur als unverbindliches Beispiel anzusehen. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Vorschlag unter „Unverbindliche Beispielrechnung“

oder

„Die Überschussanteile werden in Form eines Sofortüberschusses gewährt und reduzieren den Bruttobeitrag auf den zu zahlenden Nettobeitrag. Dieser kann für die Zukunft nicht garantiert werden, bleibt aber, bis ein neuer Überschusssatz festgelegt wird, unverändert.“

Es kann also während der Laufzeit eines Berufunfähigkeitsvertrages passieren, dass sich die Differenz zwischen dem anfänglichen Nettobeitrag und Bruttobeitrag später auch verändert, sprich der zu zahlende Beitrag erhöht wird.

Der Unterschied zwischen angenommenen (kalkulierten) Brutto- und Nettobeitrag in der BU kann je Versicherer / Tarif sehr voneinander abweichen. Ein Markt-Vergleich dieser Differenz bei den vorhandenen BU-Tarifen ist mehr als interessant.

Darüber hinaus gibt es neben der Beitragsverrechnung noch weitere mögliche Verwendungsarten für die besagten Überschüsse, wie z.B. die sogenannte verzinsliche Ansammlung, oder die Erhöhung der vereinbarten BU-Rentenleistung, oftmals auch von einigen Anbietern „Bonusrente“ genannt. Diese anderen Überschussverwendungen funktionieren komplett anders als die sogenannte Beitragsverrechnung. Hierauf werde ich in diesem Blogbeitrag jedoch nicht eingehen…

 

Im § 163 VVG geht es aber nicht um die Differenz zwischen Netto- und Bruttobeitrag, sondern vielmehr um die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit für den Versicherer auch den Bruttobeitrag zu erhöhen.

 

Hierzug werfen wir am besten einen kurzen Blick auf den betreffenden Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Hierin wird erklärt wann ein Versicherungsunternehmen die Prämie erhöhen darf. Auszug aus dem VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Stand 25.08.2014:

 

„§ 163 Prämien- und Leistungsänderung
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.

(…)

(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.

(…)

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.“ Zitat Ende.

Hier erkennt man also schnell, dass eine Erhöhung des Bruttobeitrags für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht einfach mal so schnell vom Versicherer festgelegt werden kann. Müssen doch einige Voraussetzungen erfüllt werden, wie z.B. die Bedingungen, dass sich der erhöhte Leistungsaufwand „nicht nur vorübergehend“ und zudem „nicht voraussehbar“ sein muss. Zugegeben aber ein Gesetztestext der Interpretationsspielraum zulässt.

 

Aber bedeutet das jetzt, wenn ein Versicherer von Beginn an die Prämie falsch kalkuliert hat, dass der Bruttobeitrag bei einem BU-Vertrag angehoben werden darf?

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Unterschiede zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter

12.08.2014 Thomas Schösser

Sind Makler nicht auch von Versicherungen abhängig bzw. ist ein Versicherungsmakler im unabhängig und in seiner Empehlung wirklich frei? Welcher Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler ist denn gut und wie finde ich einen? Welche Versicherungen vertritt ein Versicherungsmakler ? Für welche Versicherungen arbeitet ein Versicherungsmakler denn?

Solche oder ähnliche Fragen werden nicht selten von Interessenten gestellt. Das macht mir bewusst, dass bei den Verbrauchern leider der Unterschied zwischen dem Beruf Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter oftmals nicht bekannt ist. Ein Grund einmal über die m.E. wichtigsten Unterschiede und die am meisten gestellten Fragen zu bloggen.

Zunächst einmal vertritt ein Versicherungsmakler laut Gesetzesdefinition keine Versicherungsgesellschaft. Ein Versicherungsmakler ist zwar auch ein Versicherungsvermittler, also jemand der quasi Versicherungen an den Mann bringt, vertritt jedoch dabei die Interessen seines Mandanten (dem Versicherungsnehmer / Versicherungskunden), und nicht die Interessen eines Versicherungsunternehmens. Ein riesiger rechtlicher Unterschied.

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) steht hierzu unter anderem folgendes, Zitat (Stand 11.08.2014):

„Abschnitt 7 Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
(…)
Mitteilungs- und Beratungspflichten

§ 59 Begriffsbestimmungen

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. (…)“

Der Makler vertritt also keine Versicherung, sondern ist Interessenwahrer des Kunden, und laut einem BGH-Urteil auch als Sachwalter des Kunden tätig.

Ganz anders beim Versicherungsvertreter, der quasi für ein oder mehrere Versicherungsunternehmen tätig ist. Hier unterscheidet man zwischen sogenannten gebundenen Versicherungsvertretern (Versicherungsvermittler, welcher ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Gesellschaften tätig ist), und den sogenannten Versicherungsvertretern, die für mehrere Versicherungsunternehmen tätig sind. Beide sind rechtlich gesehen aber auf Seiten der Versicherung (siehe oben).

Neben diesen beiden Gruppen gibt es noch den Versicherungsberater, welche ein Honorar für die Beratung vom Kunden direkt verlangen. Versicherungsberater im Sinn des Versicherungsvertragsgesetz ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt. Demnach sind Versicherungsberater keine Vermittler und rechtlich gesehen ebenfalls auf der Seite des Kunden.

 

Zu welche Versicherungen vermittelt jetzt ein Versicherungsmakler und wie sucht ein Makler eine gute Versicherung aus?

Der Gesetzgeber stellt auch hier den Versicherungsmakler in eine Sonderposition und erlegt ihm besondere Vorgaben hinsichtlich der Beratungsleistung auf. Zur Grundlage der Beratung steht dazu u.a. im Versicherungsvertragsgesetz, Zitat (Stand 11.08.2014):

㤠60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.“

 

Der Versicherungsmakler muss also i.d.R. auf Grundlage der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden mehrere Versicherer / Tarife / Angebote auf den Markt ausfindig machen, und dies auf Grundlage „fachlicher“ sprich objektiver, nachvollziehbarer Kriterien. Das ein Versicherungsmakler von der Regelung der „eingeschränkten Auswahl“ Gebrauch macht ist normalerweise eine Ausnahme und MUSS dem Kunden mitgeteilt werden!

Ein Versicherungsvertreter dagegen muss nur auf die Möglichkeiten zurückgreifen, die ihm die Versicherer anbieten, für die er tätig ist. Einen Marktvergleich muss er nicht durchführen. Der Versicherungsvertreter hat außerdem seinen Kunden mitzuteilen, für welche Versicherer genau er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.

So ist die Theorie. In der Praxis funktioniert das natürlich leider nicht immer so perfekt. Natürlich sagt ein „Status“ Makler oder Vertreter noch lange nichts über die Qualität der Dienstleistung desjenigen aus. Desweiteren kann es ja auch verschiedene Beratungs-Philosophien geben.

 

Wenn Sie also die Dienstleistung eines Versicherungsvermittlers  in Anspruch nehmen, dann fragen Sie sich vor allem immer folgende Dinge:

 

  • Welchen Vermittlerstatus hat derjenige (Makler oder Vertreter)?
  • Hat der Versicherungsvermittler einen Tätigkeitsschwerpunkt, also ein Thema was er besonders gut beherrscht?
  • Wurden die Auswahlkriterien, Rahmenbedingungen und Ihre persönlichen Wünsche abgefragt und miteinbezogen beziehungsweise verständlich mit Ihnen zusammen festgelegt?
  • Wird nur ein reiner Preisvergleich durchgeführt, oder auch der Inhalt der Versicherungsbedingungen, sprich der Leistungen des Versicherungsvertrags beleuchtet?
  • Werden die Punkte für Sie persönlich nachvollziehbar erklärt?

 

Bei Versicherungsmaklern sollte u.a. zusätzlich darauf geachtet werden:

 

  • Warum wurde vom Makler genau „dieses“ Produkt / Versicherer empfohlen bzw. was macht das empfohlene Versicherung für Sie persönlich passend?
  • Wurde die Empfehlung für Sie nachvollziehbar und anhand objektiver Vergleiche und Kriterien gegeben?
  • Wie viele Tarife / Versicherer wurden in den Vergleich miteinbezogen / Wurden die Angebote des gesamten Marktes komplett in den Vergleich miteinbezogen?

…so verwende ich z.B. gerne im ersten Gesprächstermin rund ums Thema PKV meinen Kriterienfragebogen, um auch keine wichtigen Punkte zu vergessen und am Ende auch eine für den Kunden nachvollziehbare und objektive Empfehlung aussprechen zu können.

Desweiteren gibt es auch unter den Versicherungsmaklern intern verschiedene Ausrichtungen. Ich habe mich beispielsweise auf die Sparten Berufsunfähigkeit und Private Krankenversicherung spezialisiert,  und habe schon seit Jahren dort meinen Schwerpunkt in der täglichen Arbeit. Andere Makler haben für sich andere Sparten als Tätigkeitsschwerpunkt für sich gefunden. Auch hier sollte man als Kunde offen fragen, was denn das „Spezialgebiet“ des Vermittlers ist. Aber auch Versicherungsvertretern kann es Spezialisten für bestimmte Versicherungssparten geben.

 

Wie kann man jetzt als Kunde herausfinden wer mich berät?

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