PKV für Beamte Finanztest 2016 Zusatz für Beamte Kritik

05.08.2016 Thomas Schösser

Stiftung Warentest (Finanztest) veröffentlichte am 30.06.16 wieder einmal einen „Test“. Der Titel: „Zusatzschutz für Beamte (…)“ Tests und Tipps zur PKV.

Als Versicherungsmakler mit Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen PKV (Private Krankenversicherung), BU (Berufsunfähigkeitsversicherung) und Dienstunfähigkeitsversicherung muss man sich mit der vermeintlichen Fachpresse natürlich auseinandersetzen.

Gerade das Urteil der Stiftung Warentest scheint für Verbraucher einen hohen Stellenwert zu haben. Viele Interessenten die sich zur ersten Beratung bei mir melden haben schon einmal vorher die Ergebnisse der Finanztest sorgfältig studiert.

Bereits im Jahr 2014 teste Stiftung Warentest in einer Ausgabe der Finanztest Private Krankheitskostenvollversicherungen (PKV). Damals schon beschäftigte man sich unter anderem auch mit Beamtentarife (PKV für Beamte). Kurz nach dem Erscheinen der Finanztestausgabe übte ich Kritik an den dort getätigten Äußerungen und Ergebnissen.

Auch im aktuellen Artikel der Finanztest „Zusatzschutz für Beamte (…) mit Tests und Tipps zur Krankenversicherung“ vom 30.06.2016 gibt es viele Punkte die ich so nicht unkommentiert stehen lassen will. Da es auch Jemanden geben muss, der die „Tester“ testet, habe ich mir den Artikel angesehen. Hier also nun mein Kommentar und meine Kritik zum genannten Artikel / Test.

Zu Tests Privater Krankenversicherungen im allgemeinen

 

Ein allgemeiner Test ersetzt keine Beratung…Warum nicht?

 

1. Die Bewertung erfolgt nach Kriterien / Vorgaben der „Tester“, in diesem Fall von Finanztest. Sind alle IHRE PERSÖNLICHEN WÜNSCHE dort überhaupt berücksichtigt worden? Fehlen für Sie persönlich wichtige Punkte?

2. Laien wissen oft nicht welche Möglichkeiten, Unterschiede und Fallstricke die vielen Vertragswerke „bieten“. Aufklärung, Information sollte meiner Meinung nach unbedingt immer vor Auswahl einer geeigneten PKV vorangestellt werden, und nicht ein fertiges Ergebnis präsentiert woraus der Kunde dann Versicherer / Tarif „A, „B“ oder „C“ auswählt…Eine umfassende Aufklärung / Beratung über mögliche Leistungsszenarien und Unterschiede in den Leistungskatalogen und damit verbundene Auswahlmöglichkeiten der vielen PKV-Tarife findet m.E. unzureichend statt.

3. Die Erstellung eines individuellen Anforderungsprofils (Was soll die PKV unbedingt können und leisten? Auf was könnten Sie am ehesten verzichten?) kann nicht erfolgen und bewertet werden.

 

Eine Erkrankung und schon kann alles sich verändern

4. Individuelle gesundheitliche Vorerkrankungen können bei einem allgemeinen Test naturgemäß nicht berücksichtigt werden, Stichwort Risikovoranfrage.

Finanztest weißt in der Ausgabe für diverse Modelkunden Preise für ausgewählte Tarife aus. Selbst wenn der Leser und spätere Kunde einer Versicherung genauso alt wäre wie der Modelkunde, ist noch lange nicht gesagt, dass dieser auch den gleichen Preis bekommen würde.

Krankheiten und gesundheitliche Ereignisse der Vergangenheit können unter Umständen zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder sogar zu einer Ablehnung führen.

Zu welchen Konditionen letztendlich der individuelle Kunde die Tarife bekommt kann Finanztest in ihrem Artikel natürlich keinesfalls sicher zusagen.

5. Individuelle Kundenbedürfnisse und Wünsche, wie z.B. in Hinblick auf Öffnungsaktionen, möglichen Wechsel des Dienstherrn, denkbare zukünftige berufliche und familiäre Konstellationen etc. können bei einem pauschalen Test nicht in die Bewertung miteinfließen.

Was allgemeine Tests also bei einem so wichtigen und sensiblen Thema wie die Absicherung von zukünftigen Krankheitskosten mittels einer PKV für einen Zweck erfüllen sollen ist meines Erachtens mehr als fragwürdig.

 

PKV für Beamte nur ein partieller (teilweiser) Schutz

Beihilfeberechtige haben je nach Konstellation einen entsprechenden Beihilfebemessungssatz. Hat der Beamte beispielsweise Anspruch auf 50% Beihilfe für bestimmte Krankheitskosten, so ist der entsprechende Gegenpart, sprich auch 50% über eine PKV-Tarif für Beihilfeberechtigte abzusichern.

Für was die Beihilfe in welcher Höhe oder überhaupt Leistungen vorsieht ist hauptsächlich in Beihilfeverordnungen geregelt. Bei diesen Verordnungen handelt es sich NICHT um privatrechtliche Verträge. Beihilfeverordnungen können zukünftig inhaltlich verändert werden, und somit auch von Leistungsreduzierungen betroffen sein.

Bei der privaten Krankenversicherung handelt es sich dagegen um private Versicherungsverträge, rechtlich gesehen eine komplett andere Position.

Deshalb ist es in der täglichen praktischen Anwendung auch nicht selten, dass Leistungen zu gewissen Krankheitskosten eben nicht wie oftmals angenommen, von Beihilfe und PKV gleichermaßen übernommen werden, sondern u.U. auch komplett auseinanderliegen können. Über diese Problematik habe ich bereits einen Artikel verfasst. Diesen Artikel über Beihilfeergänzungstarife finden Sie hier. 

Einige Leistungsdefizite / -Lücken der Beihilfe können durch sogenannte Beihilfeergänzungstarife ganz oder zumindest geschlossen werden, so die Grundidee. Leider sind diese Beihilfe-Ergänzungs-Tarife des Marktes inhaltlich sehr unterschiedlich.

Nichtsdestotrotz handelt es sich hierbei um ein wichtiges Themengebiet, was jetzt scheinbar auch bei Stiftung Warentest angekommen zu sein scheint.

Im großen PKV-Test von Stiftung Warentest aus dem Jahr 2014 blieben hinsichtlich des Vergleichs von Beamtentarifen die Beihilfeergänzungstarife der getesteten Anbieter komplett unberücksichtigt! Warum Finanztest damals so vorging bleibt offen. Auch damals habe ich bereits Kritik an den PKV-Test von 2014 geäußert.

 

Rund 2 Jahre später folgt (jetzt) ein extra Test für Beihilfeergänzungstarife und Tarife für Wahlleistungen im Krankenhaus

In dem Teaser zum aktuellen Artikel vom 30.06.2016 schreibt Finanztest selbst auf ihrer Website; Zitat:

„ (…) Beamte, die diesen Zusatzschutz haben möchten, schließen ihn am besten gleich bei der Verbeamtung zusammen mit dem Grundtarif bei ihrer privaten Krankenversicherung ab. Wer das versäumt hat, kann das aber noch nachholen. Allerdings kann der private Krankenversicherer dann eine erneute Gesundheitsprüfung verlangen. Ist der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits mit Vorerkrankungen belastet, erhebt der Versicherer für den Zusatzschutz unter Umständen einen Risikozuschlag. Im schlimmsten Fall verweigert er diesen auch ganz. (…)“ Zitat Ende.

Meine Auffassung: Wenn man sich als Beamter mit dem Thema PKV beschäftigt, so sollte man selbstverständlich auch immer mit allen möglichen Bausteinen auseinandersetzen. Dazu gehören auch die dazugehörigen Beihilfeergänzungstarife, genauso wie alle anderen Tarife für Wahlleistungen Kuren, etc. Welchen Grund gäbe es das separat in 2 Schritten zu betrachten?

53 Beihilfeergänzungstarife im Test…und wo bleibt der Blick auf das große Ganze?

Fassen wir zusammen: Man kauft einen privaten Krankenversicherungsschutz anhand seiner Wünsche an den Versicherungsumfang. Gerade bei Beamten ist aufgrund der Beihilfeleistungen und dort hinterlegten Lücken die Betrachtung aller Tarife in Ganzheit von immenser Bedeutung. Einfach gesagt, ist die Frage, die sich der Versicherungskunde am Ende stellen sollte: Was bekomme ich insgesamt für die entstandenen Krankheitskosten aus diesem oder jenen Bereich bzw. was muss ich als Kunde aus eigener Tasche bezahlen und kann ich es mir leisten?

 

Es gibt daher aus meiner Sicht keinen Grund einmal nur die Grundtarife (Haupttarife) und in einem anderen Artikel die Beihilfeergänzungstarife getrennt voneinander zu betrachten

 

Wenn ein Kunde heute sagt; diese und jene Leistung möchte ich garantiert zu 100% versichert haben, so müssen m.E. zu diesem Punkt die Grund- UND Ergänzungstarife in die Betrachtung gemeinsam herangezogen und überprüft werden!
Was wie bewertet wurde

Zitat Finanztest:

„Finanztest hat 53 Beihilfeergänzungstarife untersucht, die bei ambulanten und zahnärztlichen Leistungen Beihilfelücken stopfen. Wir sagen Ihnen, was diese Versicherungspakete im Monat kosten und bei welchen Behandlungsarten und Gesundheitskosten sie Geld zuschießen. Im Fokus der Untersuchung stehen die Zuschüsse für die Kosten von:

Brillen
Material- und Laborkosten bei Zahnersatz
Heilpraktikerbehandlungen.“ Zitat Ende.

Finanztest bewertet hier Krankheits-Kostenbereiche, die von den meisten (nicht allen) Beihilfeergänzungstarifen, auch wenn unterschiedlich hoch, im Leistungspacket hinterlegt sind. Natürlich kann man hier Unterschiede ausmachen, und es gibt auch Beihilfeergänzungstarife die in diesen genannten Bereichen keine Leistungen vorsehen.

Dennoch stellt sich hier für mich die Frage, was eigentlich wichtiger ist? Die Erstattung für eine Brille oder doch eher für andere Hilfsmittel wie z.B. einen Krankenfahrstuhl, eine Prothese oder einen Blindenhund? Vielleicht ist dem Kunden auch eine Erstattung über die Höchstsätze der GOÄ wichtig?

Es gibt viele weitere Krankheitskosten die sehr teuer zu buche schlagen können. Die Betrachtung der entsprechenden Absicherung über die Grund- und Beihilfeergänzungstarife wäre meines Erachtens hier mindestens genauso wichtig.

 

Was zahlt die Beihilfe zukünftig?

Kurzum: Das weiß natürlich niemand. Vermutlich wird es auch von Dienstherrn zu Dienstherrn weiterhin große Unterschiede geben. Auch die heute vorgesehenen Leistungen der einzelnen Beihilfeverordnungen sind keinesfalls in Stein gemeißelt, sprich nicht garantiert, und haben sich in der Vergangenheit schon etliche male inhaltlich verändert. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Leistungen sich zukünftig leider auch leistungsschmälernd entwickeln könnten.

Da kein PKV-Tarif „alles“ bezahlt, sollte m.E. ein Kunde individuell festlegen, was er sozusagen unbedingt vertraglich garantiert versichert haben möchte. Ich persönlich verwende für die PKV-Beratung meinen KRITERIENFRAGEBOGEN, welchen ich zum Download zur Verfügung stelle.

Finanztest setzt für meinen Geschmack den Fokus viel zu sehr auf heutzutage schon vorhandene Beihilfelücken. Der Grundtarife (Haupttarif) einer PKV für Beamte bietet aber dem Grunde nach, wie bereits erwähnt, nur eine teilweise Absicherung für die dort versicherten Krankheitskosten.

Wenn Jemand heute aber sagt, ich möchte diesen oder jene Leistung zu 100% vertraglich über die PKV gedeckt haben egal was die Beihilfe davon NICHT erstattet, so muss das Gesamtpacket von PKV-Grundtarif UND Beihilfeergänzungsbausteinen dahingehend überprüft werden, ob dieser Wunsch auch tatsächlich von diesem PKV-Gesamtpacket erfüllt wird.

 

Andere Leistungsbereiche oberflächlich erwähnt und nur kurz angeschnitten

Im weiteren Artikel „Beihilfeergänzung im Test“ werden dann 22 „weitere Tarifleistungen“ mit den Kürzeln a-v aufgenommen. Hier schreibt Finanztest kurz und knapp, Zitat:

„Vollständige oder teilweise Erstattung der Restosten (nach Leistung von Beihilfe und privaten Grundtarif) für…“ Zitat Ende.

Dieser Satz steht völlig zu Recht dort! Denn auf die 22 weiteren Kriterien ist für meinen Geschmack viel zu oberflächlich „eingegangen“ worden. Nicht nur, dass jeder der 22 Punkte einer detaillierten Betrachtung wert wären, nein mit diesen 22 Themen wird nur eine kleine Anzahl an vergleichbaren Leistungsbereichen kurz angesprochen worden.

Die Tarife werden dann kurzerhand mit den genannten Kürzeln versehen. Auf einige dieser erweiterten Leistungsmerkmale von Finanztest werde ich nun eingehen:

„k – Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen.“

Anmerkung: Für meinen Geschmack wird hier zu wenig ins Detail gegangen, wie bereits erwähnt. Die Anbieter, welche hierfür Leistungen vorsehen unterscheiden sich auch in diesem Bereich teilweise gewaltig! Hierzu ein Beispiel:

Ein getesteter Anbieter sieht grob gesagt eine Erstattungsfähigkeit von Fahrkosten bei ambulanten Behandlungen (außer bei Strahlen- Dialyse und Chemotherapie, sowie ambulanter OP am OP-Tag) nur vor, wenn eine Schwerbehinderung mit dem Zusatz aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit) bzw. H (Hilflosigkeit) vorliegt oder die versicherte Person pflegebedürftig nach Pflegestufe II oder III ist (genaue Beschreibung siehe Originalbedingungswerk des jeweiligen Versicherers).

Ein anderer getestet Versicherer sieht in seinem Tarif unter gewissen Voraussetzungen eine Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Fahrten bei ärztlich bescheinigter krankheitsbedingter Gehunfähigkeit vor. Ein gravierender Unterschied zur vorher beschriebenen Leistungsvoraussetzung (genaue Beschreibung siehe Originalbedingungswerk des jeweiligen Versicherers)!

 

d – Chefarzthonorare im Krankenhaus (teilweise nur bis zum GOÄ-Höchstsatz).
(…)
f – Honorare niedergelassener Ärzte (teilweise nur bis zum GOÄ-Höchstsatz).

 

Anmerkung: Schön und gut, dass diese beiden Kriterien zur Auswahl herangezogen worden sind. Wieso geht Finanztest aber nicht noch einen Schritt weiter und vergleicht z.B. Tarife die auch Leistungen ÜBER die Höchstsätze der GOÄ als erstattungsfähig ansehen? Hier hätte man meines Erachtens ein großes Unterscheidungsmerkmal herausarbeiten können.

 

Hilfsmittel im Beihilfeergänzungstarif

 

„j – Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte, Rollstühle oder Prothesen).“

Es ist nicht selbstverständlich, dass ein Beihilfeergänzungstarif für Hilfsmittel Leistungen vorsieht. Doch auch bei den Beihilfeergänzungstarifen, welche hierfür Leistungen vorsehen gibt es Unterschiede wie zwischen Tag und Nacht.

Zur besseren Veranschaulichung möchte ich hierzu zwei Auszüge aus Versicherungsbedingungen von Beihilfeergänzungstarifen beispielhaft aufzeigen:
Auszug aus dem Tarif „BC“ des Debeka Krankenversicherungsverein a.G. Druckstücknummer: C KV 106 (01.01.2016) K25211 X und K25212 X  – Stand: 01. Januar 2016 -; Zitat (alle Angaben ohne Gewähr):

„II. Versicherungsleistungen
A. Aufwendungsersatz

Der Versicherer erstattet unter Anrechnung von Ansprüchen nach öffentlich-rechtlichen Beihilfevorschriften und von Leistungen des Versicherers verbleibende Aufwendungen. Soweit Beihilfevorschriften Selbstbeteiligungen (zum Beispiel als Eigenbehalte, Selbstbehalte, Abzugsbeträge, Kostendämpfungspauschale bezeichnet) vorsehen, gehören diese nicht zu den verbleibenden Aufwendungen. Der Versicherer erstattet Aufwendungen für:
(…)
9. Beihilfefähige Hilfsmittel
Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Anschaffung, Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung beihilfefähiger Hilfsmittel (außer Brillen, vergleiche die Nummern 10.1 bis 10.3), Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke bis zur beihilfefähigen Höhe . (…) „ Zitat Ende.

 

Interessant finde ich, dass in einem BeihilfeERGÄNZUNGStarif die Begrifflichkeit der „beihilfefähiger Hilfsmittel“ oder „bis zur beihilfefähigen Höhe“ fällt.

Als zweites Beispiel möchte ich aus dem Bedinungswerk R+V Krankenversicherung AG „Beihilfe-Ergänzungstarife E für nach einem Tarif BB oder BH versicherte Beihilfeberechtigte – Tarife E1, E2 gültig ab 01.07.2015“ Druckstücknummer PKX0716 auszugsweise zitieren (alle Angaben ohne Gewähr):

 

„ (…) 2. Versicherungsleistungen
Erstattungsfähig sind die nach Anrechnung von Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Beihilfevorschriften und den Leistungen aus dem Beihilfegrundtarif BB bzw. BH verbleibenden Aufwendungen für folgende Leistungen. Die Leistungen aus Tarif BB bzw. BH und etwaige Beihilfeleistungen sind Leistungen aus diesem Tarif vorrangig.

Nicht erstattungsfähig sind nach den jeweils geltenden Beihilfevorschriften vorgesehenen Selbstbeteiligungen (z. B. Eigenbehalte, Selbstbehalte, Abzugsbeträge, Kostendämpfungspauschalen), sowie gesondert berechenbare ärztliche Leistungen oder Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer (Wahlleistungen) während stationärer Behandlung. (…)

2.3 Hilfsmittel, Behandlungs- und Kontrollgeräte

2.3.1 Sehhilfen
sind, unabhängig von der Anzahl, erstattungsfähig bis zu einem Betrag von max. 300 EUR innerhalb von jeweils 3 Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

2.3.2 Sonstige Hilfsmittel, Behandlungs- und Kontrollgeräte
sind im Sinne des § 4 Nr. 2 d) Teil II AVB/KK 2013 erstattungsfähig bis zu einem Betrag von max. 3.000 EUR innerhalb von jeweils 3 Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn. (…)“ Zitat Ende.

 

Natürlich müsste man nun bei beiden Beispielen noch insbesondere die Leistungen des Grundtarifs und die restlichen Bedigungen näher betrachten, denn so isoliert gesehen erkennt man den kompletten Leistungsrahmen für Hilfsmittel natürlich nicht!

Ich denke aber mit diesen Beispielen wird dennoch schnell ersichtlich, dass es hier große unter Umständen für den Kunden wichtige Unterschiede zu entdecken gibt.
Alleine zum Bereich der Hilfsmittelversorgung gibt es eine Vielzahl weiterer möglicher Regelungen am Markt die es lohnt näher zu betrachten!
Ein pauschaler Hinweis nach dem Motto von Finanztest, und hier hat ein Tarif auch in irgendeiner Form Leistungen für Hilfsmittel vorgesehen, ist m.E. überhaupt nicht befriedigend.

 

„l – Psychotherapie (teilweise mit Begrenzung der Sitzungszahl)“

 

Und was ist mit der Erwähnung weiterer Regelungen / Eingrenzungen wie z.B. eine prozentuale Selbstbeteiligung? Was ist mit dem Thema der stationären Psychotherapie?

Auf die anderen im Test ausgewiesenen Kürzel wie zur Häuslichen Krankenpflege oder zum Thema Zahn, gehe ich nicht weiter ein. Ich denke es ist klar geworden, dass man bei der Auswahl einer PKV viel detaillierter einsteigen muss als es Finanztest getan hat.

 

Beiträgen / Kosten der Beihilfeergänzungstarife

Ich finde es problematisch die vermeintlichen Kosten für diese Beihilfeergänzungstarife für einen fiktiven Modellkunden auszuweisen. Diese sind im wahrsten Sinne des Wortes rein fiktiv. Wird nämlich nur ein Parameter verändert (z.B. anderes Eintrittsalter, anderer Beamtenstatus, Beihilfebemessungssatz oder Dienstherr, Vorerkrankungen die einen Risikozuschlag zur Folge haben etc.), so kann dies unter Umständen je nach Konstellation zu gewaltigen Beitragsunterschieden führen.

 

Wahlleistungen als „besonderer Punkt“ für Beamte?

Unter „Wahlleistungen“ versteht man laienhaft ausgedrückt die Versorgung im Einbett- oder Zweibettzimmer (je nach Tarif) bei einem stationären Krankenhausaufenthalt sowie die „Chefarztbehandlung“, oder besser ausgedrückt die sogenannte „privatärztliche Behandlung“ im Krankenhaus.

Finanztest schreibt richtigerweise, dass nicht jeder Dienstherr Beihilfeleistungen für diese Wahlleistungen vorsieht. Erhält der Beamte überhaupt keine Beihilfe für Wahlleistungen im Krankenhaus so muss er diese logischerweise immer zu 100% selbst über seine PKV absichern.

Finanztest schreibt hierzu u.a. Zitat:

„(…) Zwar sind die Wahlleistungen bei den meisten Beihilfeergänzungsversicherungen nicht mit abgesichert. Die privaten Krankenversicherer bieten den Betroffenen für Wahlleistungen aber eine extra Zusatzversicherung an, einen sogenannten Wahlleistungstarif. Wer also für beide Leistungsbereiche – Zahn, Brille und Heilpraktiker sowie die Krankenhauswahlleistungen – zusätzlich versichert sein möchte, muss in der Regel zwei Verträge abschließen. Untersucht haben wir 24 Tarife mit Anspruch auf Chefarztbehandlung und Einbettzimmer sowie 19 Tarife mit Anspruch auf Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer. (…)“ Zitat Ende.

 

Hierzu ein paar Anmerkungen:

 

1. Viele Dienstherren (nicht alle) sehen Beihilfeleistungen für eine Zweibettzimmerversorgung im Krankenhaus vor.

Diese Absicherung ist zwar dann auch nicht komplett beihilfefähig, kann bzw. muss dann aber logischerweise, wenn gewünscht, auch zusätzlich versichert werden.

Auch hier muss die Frage erlaubt sein, warum hier so eine Zerstückelung der einzelnen Bausteine vollzogen wird? Es wäre m.E. wesentlich sinnvoller zu sagen wenn der Kunde eine Zweibettzimmerversorgung haben möchte, dann ist das bei dieser Beihilfeverordnung z.B. in Bayern so, in NRW so, in Niedersachsen so usw.

So wurden aber zwei „Modellkunden“ (Bundesbeamter und Beamter im Saarland) zur Erstellung des Vergleichs herangezogen, was natürlich im Umkehrschluss bedeutet, dass viele Beamten und deren Konstellationen unberücksichtigt bleiben.

Nebenbemerkung: Manch ein Versicherer hat die Regelungen für die Einbettzimmerversorgung im Beihilfeergänzungstarif geregelt, was einen direkten Vergleich für den Laien noch undurchsichtiger macht.

 

 

2. In Hinblick auf den gerade genannten Punkt fehlt mir der Hinweis, dass ein Wechsel des Bundesland / Dienstherr mit anderer Beihilfeverordnung auch eine totale Veränderung des Versicherungsumfangs unter Umständen nach sich ziehen kann!

 

Dieser Umstand wird im Test nicht erwähnt geschweige denn berücksichtigt. Hierzu nur einmal 2 Beispiele (Stand 03.08.2016):

Beispiel 1 – Universa:

Unter anderem wurde auch die universa Krankenversicherung a.G. im Test zum Bereich der „Wahlleistungen“ getestet. Der Tarif uni-SZ wird hier als „Unisex-Wahlleistungstarif“ genannt.

Wenn der Beamte in seiner Laufbahn durch berufliche Veränderungen den Dienstherren wechselt, kann es sein, dass die neue Beihilfeverordnung auf einmal doch für Wahlleistungen im Krankenhaus Leistungen vorsieht. Stellt der Kunde dann die Tarife entsprechend um, so kann es passieren, dass hier durch Wechsel des Dienstherrn ein vorher nicht bekanntes Problem entsteht.

Die Universa sieht z.B. in Ihrem Tarif „uni-SZ1/50“ (Einbettzimmertarif bei 50%-Beihilfe) keine 100%-Absicherung für Wahlleistungskosten im Einbettzimmer vor! Der Beihilfeergänzungstarif leider aber auch nicht…Wenn Sie hierüber mehr erfahren möchten, so empfehle ich Ihnen den Artikel zum Thema Einbettzimmertarif der Universa für Beamte.

 

Beispiel 2 – Deutscher Ring:

Die Deutsche Ring Krankenversicherung a.G. sieht Leistungen für den Einbettzimmerzuschlag aus dem Tarif „BE“ vor. Das wird auch der Grund sein, dass Finanztest hier in der Auswertung unter der Spalte „Unisex-Wahlleistungstarif“ die Kürzel „BS 100+BE“ verwendet hat.

Dumm nur, dass z.B. in Hessen der Tarif BE nicht abschließbar ist, sondern der Tarif BDE Und siehe da: nicht nur komplett andere Leistungen was den Beihilfeergänungsbereich betrifft, nein auch überhaupt keine Leistungen für den Einbettzimmerzuschlag ist mehr gegeben!

Überhaupt sieht man bei direkter Gegenüberstellung der Tarife BE und BDE erhebliche Unterschiede. Zur Veranschaulichung sollte man hier einmal beide aktuellen Tarife, einmal dem Test zugrunde gelegten Tarif „BE“ und den Tarif „BDE“ für Hessen näher ansehen.

Vielleicht wird jetzt der ein oder andere denken es wäre zu weit gedacht, zumal ein Wechsel des Dienstherrn nicht bei jedem Beamten eintrifft. Allerdings gehört es meiner Ansicht nach zu den Pflichten eines unabhängigen Versicherungsberaters oder Versicherungsmaklers, den Kunden über solche Themen aufzuklären und auf diverse Lücken und Gefahren hinzuweisen!

Der Gesetzgeber fordert von beiden eben genannten Berufsgruppen die Erfassung der Wünsche und Ziele des Kunden. So bin ich der Auffassung, dass ein Versicherungsmakler Fragen muss, ob ein Wechsel des Dienstherrn ausgeschlossen werden kann oder nicht.

Etwas, was ein Test so individuell nicht tut!

 

Krankenhaustagegeld bei Wahlleistungen ggf. wichtig! Finanztest erwähnt nichts davon!

3. Ein großer Teil des Test geht sehr umfangreich auf das Thema Wahlleistungen im Krankenhaus ein. In diesem Zusammenhang ist es daher für mich als Versicherungsmakler mehr als erschreckend, dass auf die Eigenbeteiligungen / Eigenbehalte / Abzugsbetrag des Beamten im Krankenhaus bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen in Form einer gesondert berechneten Unterkunft (z.B. Zweibettzimmer), welche bei einigen Beihilfeverordnungen hinterlegt sind nicht hingewiesen wird.

Lediglich das sogenannte Ersatzkrankenhaustagegeld wird kurz erwähnt, was aber überhaupt nichts mit folgender Problematik zu tun hat.

In einigen Beihilfeverordnungen wird bei einem Krankenhausaufenthalt eine Eigenbeteiligung pro Aufenthaltstag abverlangt. Diese Eigenbeteiligung kann zusätzlich weiter ansteigen, wenn eine Zweibettzimmer oder Einbettzimmerversorgung gewählt wird. Die einzelnen Beihilfeverordnungen sehen hier unterschiedliche Regelungen vor.

Die allermeisten PKV-Grundtarife und auch die allermeisten Beihilfeergänzungstarife sehen für diese Art der Eigenbeteiligung im Krankenhaus allerdings KEINE Leistungen vor.

Hierfür wird die sogenannte Krankenhaustagegeldversicherung angeboten, welche separat abschlossen werden sollte, um diese Lücke zu schließen.

Wie man hier sieht muss die Höhe des versicherten Tagessatzes natürlich auf die
für den Beamten geltende Beihilfeverordnung abgestimmt werden, denn auch die Eigenbehalte / Abzugsbeträge sind je nach Beihilfeverordnung verschieden hoch.

 

Wichtige Tarife fehlen einfach

 

Es ist für mich sehr interessant anzusehen, dass im Test Kriterien für Kurleistungen mitaufgenommen wurden. Gleichzeitig wurden aber einige separate Kurtarife gar nicht berücksichtigt.

So habe ich zum Beispiel im Test den Tarif „VKU“ (Tarif für Kurleistungen) der Barmenia Krankenversicherung a.G. nicht finden können.

Aber auch andere Tarife wie z.B. den Tarif „BE+“ der Deutschen Ring Krankenversicherung findet im Artikel von Finanztest keine Erwähnung.

 

ZUM TESTSIEGER von Finanztest aus dem Jahr 2014 der CONCORDIA Krankenversicherung…

Da Finanztest die Concordia im PKV-Test von 2014 als Testsieger für Beamte gekrönt hatte, möchte ich an dieser Stelle ein paar Worte mehr verlieren.

Faktisch bietet die Concordia nicht für alle Beamten ein Angebot an. Auf der Website der Concordia heißt es, Zitat (03.08.2016):

„Die Concordia Tarife sind auf die Beihilfevorschriften des Bundes abgestimmt, können aber auch in den Bundesländern angeboten werden, die sich der Bundesbeihilfe angeschlossen haben (alle Bundesländer außer Bremen und Hessen).“

 

Die Tarife der Concordia stehen nicht allen Beihilfeberechtigten zur Verfügung wie man aus dem Websitentext entnehmen kann

 

website_concordia_03_08_2016

Finanztest schreibt doch aber, Zitat:

„So haben wir getestet Im Test
In die Untersuchung einbezogen wurden die Beihilfeergänzungstarife aller privaten Krankenversicherer, deren Angebot grundsätzlich allen Beihilfeberechtigten offen steht. Berücksichtigt wurden Tarife mit geschlechtsunabhängigen Beiträgen (unisex), die zu einem aktuell ausgewählten oder bereits bestehenden beihilfekonformen Unisex- Grundversicherungsschutz bei der eigenen Versicherungsgesellschaft hinzuversichert werden können. (…)“ Zitat Ende.

 

Mein Fazit zum „Test“ von  Finanztest der Stiftung Warentest:

Aufgrund der Menge an Daten kann und will ich nicht auf alle Punkte im Artikel eingehen. Ich hoffe aber gezeigt zu haben, dass ein solcher „Test“ unter Umständen einen Verbraucher zu einem für ihn unpassenden Produkt leiten kann und daher für eine solch eine wichtige Entscheidung wie die Wahl der „richtigen“ PKV meines Erachtens  ungeeignet ist!

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Verlassen Sie sich nicht auf pauschale Testergebnisse, sondern beschäftigten Sie sich selbst intensiv mit dem Thema und nehmen Sie die Hilfe eines Fachmanns / einer Fachfrau in Anspruch.

Haben Sie Fragen zum Aritkel oder Anmerkungen? Dann melden Sie sich bei mir. Ich freue mich auf Ihre Email / Ihren Anruf!