Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sowie die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gehören zu den sogenannten Sozialversicherungsrechengrößen. Die JAEG und BBG werden jährlich entsprechend der Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.
Meistens führt dies zu einer Erhöhung, so auch 2024…Umsetzungsstand: Der Referentenentwurf wurde am 11.09.2023 veröffentlicht, der Regierungsentswurf am 11.10.2023 verabschiedet, und die Verordnung wurde am 29.11.2023 verkündet (Quelle: www.bmas.de)
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2024
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GKV für das Jahr 2024 wurde auf € 62.100- jährlich festgelegt; umgerechnet auf den Monat ergibt sich damit ein Betrag von € 5.175,-.
Wie hoch fällt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) für das Jahr 2024 aus?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für das Jahr 2024 erhöht sich und liegt bei € 69.300,- jährlich, also € 5.775,- monatlich. Hiermit ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V gemeint.
Die sogenannte JAEG wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt, und leider allzu oft mit der BBG verwechselt.
Für Angestellte stellt die Jahresarbeitsentgeltgrenze eine wichtige Rolle für die Wechselmöglichkeit in eine Private Krankheitskostenvollversicherung (PKV). Mehr dazu lesen Sie gerne hier (LINK)
Darüberhinaus gibt es noch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V. Sie spielt die Hauptrolle im Bereich der sog. „Bestandsregel für PKV-Kunden“, und erhöht sich im Jahr 2024 ebenfalls auf € 62.100,- jährlich, bzw. monatlich € 5.175,-
Weshalb ist die JAEG und BBG für die PKV so bedeutsam?
Für Arbeitnehmer, deren „Entgelt“ die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet, ist der Wechsel von der gesetzlichen hin zur privaten Krankenversicherung möglich. Aus diesem Grund wird umgangssprachlich hier auch von der Versicherungspflichtgrenze gesprochen.
Von der Beitragsbemessungsgrenze hängt insbesondere ab, wie hoch der maximale Arbeitgeberzuschuss in der PKV (private Krankenversicherung) und Pflegepflichtversicherung ausfallen wird.
Der sogenannte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Jahr 2024 wieder bei 14,6% liegen.
Neben dem allgemeinen Beitragssatz der GKV von 14,6% kann eine jede Krankenkasse zusätzlich einen prozentualen Zusatzbeitrag einfordern, sofern die finanziellen Mittel aus dem Gesundheitsfonds nicht genügen (§ 242, 242a SGB V).
Da dieser sogenannte “Zusatzbeitrag” individuell von Krankenkasse zu Krankenkasse variiert, wird jährlich der durchschnittliche Beitragssatz für den GKV-Zusatzbeitrag ermittelt.
In der Bekanntgabe im Bundesanzeiger vom 31.10.2023 heißt es zum Zusatzbeitrag:
Zitat (Markierung von mir eingefügt): „Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2024 beträgt 1,7 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 11. und 12. Oktober 2023 festgelegt.“ Zitat Ende.
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