Krankenhaustagegeldversicherung und Krankentagegeldversicherung – Wo ist da der Unterschied?

29.04.2011 Thomas Schösser

Da im Beratungsprozess sehr oft die Frage gestellt wird, was denn nun der Unterschied zwischen einer Krankenhaustagegeldversicherung (KHT) und einer Krankentagegeldversicherung (KT) ist, erkläre ich heute die wichtigsten Unterschiede.

Hierzu ein kurzer Auszug aus den Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) – Stand 01. Januar 2009, an dem der Sinn der KT-Versicherung anschaulicher wird.

 

„§ 1 (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.

[…]

(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. […]“

 

Die Krankentagegeldversicherung ersetzt das entfallende Einkommen bei Arbeitsunfähigkeit. Die genaue Höhe ist abhängig vom persönlichen Einkommen, den laufenden Kosten und der Familiensituation. Hier können sogenannte Karenzzeiten vereinbart werden. Erst nach Ablauf dieser Karenzzeit wird mit der Zahlung der Versicherungsleistung begonnen.

Durch die unterschiedlichen Formulierungen in den Bedingungen ist ein Vergleich sehr schwierig. Legen Sie mit Ihren Berater die für Sie wichtigen Kriterien fest, und filtern Sie somit den für Sie passenden Tarif heraus.

Ein wichtiger Punkt bei der Tarifauswahl, ist der (fließende) Übergang von der Arbeitsunfähigkeit zur Berufsunfähigkeit. Einige Versicherer bieten hierzu spezielle Regelungen (KT-BU-Übergang) an.

Achten Sie unter anderem auf folgende Punkte (keine abschließende Aufzählung):

– Kurort- und Wohnsitzklausel
– Regelungen zu Gemischte Anstalten
– versicherbare Höhe des Tagesgeldes
– Wartezeiten
– Anpassungsmöglichkeiten
– sowie Ausschlüsse, Obliegenheiten, Kündigungsrechte

Krankenhaustagegeldversicherung:

Anders als das Krankentagegeld wird das Krankenhaustagegeld für jeden Tag des stationären Aufenthalts bezahlt. Dieses gleicht somit nicht den Verdienstausfall aus, sondern die Mehrkosten bei einem Krankenhausaufenthalt.

Auch hier gibt es große Unterschiede in den Versicherungsbedingungen. Diese finden sich zum Beispiel in den Bereichen (keine abschließende Aufzählung):

– Ausschlüsse
– Kündigungsrechts
– versicherte Krankenhäuser

Damit Sie bei der Auswahl des Tarifes und im späteren Leistungsfall keine böse Überraschung erleben, lesen Sie bitte genau die Versicherungs- und Tarifbedingungen und besprechen diese im Detail mit Ihrem spezialisierten Berater.

Lücken beim Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung

02.02.2010 Thomas Schösser

Was steckt hinter dem Begriff „Krankengeld“?

Eine durch Krankheit entstandene vollständige Arbeitsunfähigkeit führt bei Selbständigen genauso wie bei Angestellten nach Ende der Lohnfortzahlung zu einem finanziellen Loch. Das Krankengeld soll für diese Fälle den Arbeitslohn bzw. das Gehalt von Arbeitnehmern, nach Ende der Lohnfortzahlung, oder auch den Gewinn von Selbständigen ersetzten…so zumindest die Idee.

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht leider nur eine Auszahlung in begrenzter Höhe, sowie zeitlich beschränkt vor.

Die Anspruchshöhe des Krankengeldes für Angestellte (siehe § 47 SGB V) ist beschränkt auf 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens (soweit es der Beitragsberechnung unterliegt „Regelentgelt“), jedoch höchstens 90% des Nettoarbeitsentgelts (genau Berechnungsmethode siehe Gesetz). Immer der niedrigerer Wert zählt also hierbei.

Zusätzlich stellt die Beitragsbemessungsgrenze die maximale Berechnungsgrundlage dar. Besonders hart trifft es dabei diejenigen, welche über dieser Beitragbemessungsgrenze verdienen.

Bei GKV-Versicherten werden zusätzlich Beiträge für die Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung direkt vom Krankengeld abgerechnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung direkt einbehalten.

Für Selbständige gelten teilweise andere Regelungen.

Weiter heißt es dann im § 48 des Sozialgesetzbuch V „Dauer des Krankengeldes“ (Stand 02. Februar 2010)

 

„(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.“

FAZIT: In den allermeisten Fällen entsteht bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit eine finanzielle Lücke, da die Anspruchshöhen des Krankengeldes mit starken Einschränkungen versehen sind und dieser Anspruch zudem auch noch zeitlich befristet ist. Deshalb empfiehlt es sich fast schon von selbst, auch als GKV-Versicherter eine zusätzliche Absicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise mit einer geeigneten privaten Krankentagegeldversicherung anzustreben.

Auch als Privatversicherter sollten Sie die versicherte Höhe und die Inhalte der Vertragsbedingungen Ihres Krankentagegeldtarifes genau unter die Lupe nehmen, damit im Fall der Fälle auch jeden Monat genügend Geld zur Einkommenssicherung vorhanden ist. Beachten Sie auch, dass in der Regel die Beiträge für eine private Krankenversicherung auch bei Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlt werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein grober Ausschnitt der gesetzlichen Gegebenheiten war. Alle Angaben nach bestem Wissen aber ohne Gewähr.