Risikovorabanfrage oder lieber gleich einen Antrag bei einer Versicherung einreichen?

10.11.2010 Thomas Schösser

In die PKV mit Vorerkrankungen wechseln– wie geht man am geschicktesten vor, oder bei welcher Versicherung soll man jetzt den Antrag stellen?

Nun hat man sich für den Wechsel in eine private Krankenversicherung entschieden und sich vielleicht schon den ein oder anderen Tarif bzw. Versicherer ausgesucht. Doch nicht selten stellen bestehende Krankheiten, wie z.B. Allergien, eine kürzliche OP oder ein Bandscheibenvorfall bei Eintritt in die PKV aufgrund diverser Gesundheitsfragen eine Hürde dar.

Durch die sogenannte Risikoprüfung, in welcher vor allem der Gesundheitsstatus des Interessenten erfasst wird, erfragen die privaten Krankenversicherer an welchen Krankheiten der Antragssteller leidet.

Daraufhin bewertet die jeweilige Krankenversicherung ob ein erhöhtes Risiko besteht und kann aufgrund dessen einen Beitragszuschlag, auch Risikozuschlag genannt, und / oder Leistungsausschlüsse verlangen, oder den Antrag sogar ganz ablehnen (Ausnahmen gibt es bei der Öffnungsaktion für Beamte oder im Basistarif).

Doch bewertet nicht jede Versicherung Krankheiten auf die gleiche Art und Weise. Im Gegenteil. So kann es sein, dass bei der gleichen Krankheitsdiagnose z.B.

Versicherer „1“ mit einem 10%tigen Risikozuschlag,

Versicherer „2“ mit einer Annahme ohne Risikozuschlag und

Versicherer „3“ mit einer Ablehnung reagiert.

Gehen wir von folgender fiktiven Situation aus:

Ein PKV-Interessent stellt einen Antrag auf eine private Krankenversicherung bei seiner ausgesuchten Gesellschaft für den gewählten Tarif. Leider wird der Antrag wegen seiner Vorerkrankungen von der Krankenversicherung abgelehnt. Nun möchte der Interessent es noch einmal bei einem anderen zweiten Versicherer probieren. Der zweite Versicherer stellt nun folgende Frage in seinem Antrag:

„Ist ein Antrag auf Krankenversicherung derzeit anderweitig gestellt oder wurde ein solcher Antrag vom Versicherer abgelehnt, zurückgestellt oder mit Beitragszuschlag bzw. Leistungsausschluss angenommen?“

Diese Frage müsste der Antragsteller nun mit „ja“ beantworten.

Wie geht man also nun am besten vor, wenn man sich für eine private Krankenversicherung interessiert, jedoch bereits unter diversen Erkrankungen leidet?

Meiner Meinung nach ist die Lösung des Problems die Durchführung einer sogenannten Risikovorabanfrage. Dabei handelt es sich um eine „Ausschreibung“ bei der mehrere Versicherer gleichzeitig um die Bewertung der Diagnosen, Krankheiten, Beschwerden gebeten werden.

Nachdem die angeschriebenen Gesellschaften eine Einschätzung vorgenommen haben, kann sich der Interessent u.U. aus vielen verschiedenen Angeboten das für ihn persönlich Beste Angebot aussuchen. Allerdings sollte man nicht einfach blind irgendeine private Krankenversicherung, welche einen gerade annimmt wählen. Vor dem Wechsel in eine PKV sollten unter anderem die Leistungsinhalte, also das „Kleingedruckte“ genauestens überprüft und verstanden werden, um im Krankheitsfall keine bösen Überraschungen zu erleben.

Beispiele für mögliche Parameter für eine private Krankenversicherung finden Sie  hier.

Auf Wunsch führe ich für meine Kunden Risikovoranfragen bei diversen Versicherern durch, um das für ihn Beste Angebot hinsichtlich gewünschtem Versicherungsumfang und Risikozuschlag ausfindig zu machen. Diese Vorgehensweise eignet sich selbstverständlich auch für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Gerne können Sie mich zu diesem Thema kontaktieren.

Lücken beim Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung

02.02.2010 Thomas Schösser

Was steckt hinter dem Begriff „Krankengeld“?

Eine durch Krankheit entstandene vollständige Arbeitsunfähigkeit führt bei Selbständigen genauso wie bei Angestellten nach Ende der Lohnfortzahlung zu einem finanziellen Loch. Das Krankengeld soll für diese Fälle den Arbeitslohn bzw. das Gehalt von Arbeitnehmern, nach Ende der Lohnfortzahlung, oder auch den Gewinn von Selbständigen ersetzten…so zumindest die Idee.

Die gesetzliche Krankenversicherung sieht leider nur eine Auszahlung in begrenzter Höhe, sowie zeitlich beschränkt vor.

Die Anspruchshöhe des Krankengeldes für Angestellte (siehe § 47 SGB V) ist beschränkt auf 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens (soweit es der Beitragsberechnung unterliegt „Regelentgelt“), jedoch höchstens 90% des Nettoarbeitsentgelts (genau Berechnungsmethode siehe Gesetz). Immer der niedrigerer Wert zählt also hierbei.

Zusätzlich stellt die Beitragsbemessungsgrenze die maximale Berechnungsgrundlage dar. Besonders hart trifft es dabei diejenigen, welche über dieser Beitragbemessungsgrenze verdienen.

Bei GKV-Versicherten werden zusätzlich Beiträge für die Renten-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung direkt vom Krankengeld abgerechnet und von der gesetzlichen Krankenversicherung direkt einbehalten.

Für Selbständige gelten teilweise andere Regelungen.

Weiter heißt es dann im § 48 des Sozialgesetzbuch V „Dauer des Krankengeldes“ (Stand 02. Februar 2010)

 

„(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.“

FAZIT: In den allermeisten Fällen entsteht bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit eine finanzielle Lücke, da die Anspruchshöhen des Krankengeldes mit starken Einschränkungen versehen sind und dieser Anspruch zudem auch noch zeitlich befristet ist. Deshalb empfiehlt es sich fast schon von selbst, auch als GKV-Versicherter eine zusätzliche Absicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise mit einer geeigneten privaten Krankentagegeldversicherung anzustreben.

Auch als Privatversicherter sollten Sie die versicherte Höhe und die Inhalte der Vertragsbedingungen Ihres Krankentagegeldtarifes genau unter die Lupe nehmen, damit im Fall der Fälle auch jeden Monat genügend Geld zur Einkommenssicherung vorhanden ist. Beachten Sie auch, dass in der Regel die Beiträge für eine private Krankenversicherung auch bei Arbeitsunfähigkeit weiter bezahlt werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass dies nur ein grober Ausschnitt der gesetzlichen Gegebenheiten war. Alle Angaben nach bestem Wissen aber ohne Gewähr.