Bayerische Beamtenkrankenkasse AG passt zum 01.05.2010 Beiträge an

13.03.2010 Thomas Schösser

Zum 01. Mai 2010 finden nun auch bei einigen Tarifen der BBKK (Bayerischen Beamtenkrankenkasse) Beitragsanpassungen statt.

Beispielsweise werden  einige ambulante Bausteintarife, so wie unter anderem der „A 0“ oder „A 80“, bei manchen Altersgruppen im Neugeschäftsbeitrag erhöht. Auch ein paar Beihilfetarife, wie zum Beispiel der „ B20/2 “, werden im Neugeschäftbeitrag vor allem bei Männern angeglichen. Von der BAP (Beitragsanpassung) ist besonders der Tarif CompactPRIVAT – Optimal 600 B betroffen. Hier werden die Neugeschäftsbeiträge teilweise im zweistelligen prozentualen Bereich erhöht.

Weshalb finden Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung überhaupt statt? Unter diesem Link finden Sie die Antwort.

Die Höhe der Prämienveränderungen von Neugeschäftsbeiträgen können sich natürlich von den Anpassungen der jeweiligen Bestandsbeiträge unterscheiden.

Beabsichtigen Sie den Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens aufgrund einer Beitragserhöhung, so sollten Sie dies nicht unüberlegt tun, da hier sehr hohe finanzielle Schäden entstehen können.Zu dem Thema, ob man nun seine PKV wegen einer Beitragserhöhung kündigen soll oder nicht, habe ich bereits einen Artikel geschrieben. Hier finden Sie den Link dazu.

Bevor Sie Beiträge, historische Angleichungstabellen oder Bilanzkennzahlen miteinander vergleichen, überprüfen Sie, ob der momentane Versicherungsschutz noch zu Ihren Wünschen passt und wie genau existenzbedrohende Krankheitskosten im Bedingungswerk des Tarifs abgesichert sind. Beachten Sie, dass bei der Auswahl eines privaten Krankenversicherungs-Tarifs mehrere hundert einzelne Kriterien zur Auswahl berücksichtigt werden können und auch sollten. Die Unterschiede der Leistungsinhalte sind nämlich teilweise sehr groß.

Alle Angaben nach besten Wissen aber ohne Gewähr.

Wesentliche Entlastung für alle Krankenversicherten. Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge ab 01.01.2010 werden durch das „Bürgerentlastungsgesetz“ verbessert

23.12.2009 Thomas Schösser

Bisher war die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zur Krankenversicherung nur stark eingeschränkt möglich. Mit dem „Bürgerentlastungsgesetz“ verändert sich die  steuerliche Behandlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab dem 01.01.2010.

Ab dem Jahr 2010 werden alle Aufwendungen für Versicherungsleistungen, die dem sogenannten Grundschutz bzw. Basisschutz entsprechen, als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Mit dem Basisschutz sind Versicherungsleistungen gemeint, welche im wesentlichen dem Niveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Krankengeld) ähneln.

Zu diesen Aufwendungen zählen beispielsweise nicht Beitragsanteile für Chefarztbehandlungen, Einbettzimmer im Krankenhaus, Zahnleistungen für Zahnersatz – Implantate – Kieferorthopädie die über das Leistungsniveau der GKV hinausreichen.

Die neuen Regelungen gelten für Neu– als auch für Bestandskunden egal ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.

Ausbezahlte Beitragsrückerstattungen für die abzugsfähigen Beitragsanteile je versicherte Person, mindern den steuerlich absetzbaren Betrag.

Der Abzugsfähige Betrag wird vom Versicherer berechnet und dem Kunden in der Regel mit einem Schreiben bestätigt.  Diese Bescheinigung kann dann sofort für den dementsprechenden Vermerk auf der Lohnsteuerkarte oder für die Steuererklärung verwendet werden.

Ab 2011 werden voraussichtlich (so ist es zumindest geplant) alle Krankenversicherungsunternehmen die Höhe der gesamten tatsächlichen Aufwendungen eines jeden Versicherten für seine Basisabsicherung, jährlich mit einem elektronischen Verfahren an die zuständigen Behörden melden.

Macht es Sinn seinen bisherigen privaten Krankenversicherungsvertrag nun umzustellen?

Das muss individuell geprüft werden, denn gerade bei Tarifvarianten mit hohen Selbstbeteiligungen, welche aufgrund der günstigeren Prämie gewählt wurden, kann eine Änderung dieses Eigenbehaltes sich eventuell steuerlich positiv auswirken. Beachten Sie, dass Beitragsrückerstattungen den steuerlich abzugsfähigen Betrag senken. Deshalb sollten Sie, bevor Sie eine Änderung des Tarifes oder Selbstbehaltes durchführen, zunächst überprüfen, ob der neue anvisierte Versicherungsschutz zu Ihren Vorstellungen passt und danach zusammen mit einem Steuerberater die steuerlichen Unterschiede errechnen. Beachten Sie, dass ein Wechsel in einen anderen Tarif bzw. eine andere Selbstbeteiligung gegebenenfalls mit einer erneuten Gesundheitsprüfung verknüpft sein kann.