Verschiedene Beispiele für Beitragsrückerstattungen (BRE) in der PKV – Welche private Krankenversicherung hat die beste Beitragsrückerstattung? Teil 3

10.01.2011 Thomas Schösser

Da sich viele Menschen bei der Suche nach einer für sie passenden PKV oftmals auf die Ausgestaltung der Rückerstattungen, Verhaltensboni oder ähnliches konzentrieren, habe ich diesem Thema bereits zwei  BLOG-Artikel mit einigen Zitaten aus Versicherungs-Bedingungen welche sich mit der Beitragsrückerstattung beschäftigen gewidmet.

(Link zum ersten und zweiten BLOG-Artikel)

Auch dieser BLOG-Beitrag soll anhand einem Beispiel helfen einen kleinen Einblick in die unterschiedlichsten Möglichkeiten von Rückerstattungsvarianten zu erhalten.

Heute möchte ich einen ganz anderen Weg einer Erstattung eines Versicherers beispielhaft am Tarif „NK Bonus“ der Hallesche Krankenversicherung aufzeigen. Hierbei wird ein pauschaler, in den Bedingungen garantierter Bonus gewährt.

Auszug aus dem „Teil III der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ der HALLESCHE  Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit „Tarif NK Krankheitskosten-Vollversicherung Fassung Januar 2011“ Druckstücknummer „PM 19 – 09.10“:

„[…] III. Bonus und Selbstbehalt zur Förderung kostenbewussten Verhaltens

1. Bonus

In Tarifstufe NK Bonus erhält der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person je versicherten Monat, in dem Versicherungsschutz nach Tarif NK Bonus besteht, einen Bonus von 60 €

– maximal ergibt dies einen Bonus von 720 € je Kalenderjahr je versicherte Person. Der Bonus wird monatlich auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist die Bezahlung des Beitrags per Lastschrifteinzugsverfahren.[…]“

Doch was passiert bei Einreichung von Krankheitskostenrechnungen? Gibt es dann keine Bonuszahlungen mehr? Werden diese angerechnet? Die Antwort findet man natürlich auch in den folgenden  Sätzen dieser Bedingungen:

„[…] Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 720 € auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Dies gilt auch, wenn die Versicherung nach NK Bonus vor Ablauf eines Kalenderjahres endet.

Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Anrechnung für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung noch nicht bestand.[…]“

Diese Variante wird gerade für Arbeitnehmer, die Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung haben, sehr interessant sein.

Natürlich gibt es noch viele andere Varianten von Beitragsrückerstattungen, Verhaltensboni oder Pauschalleistungen in der privaten Krankenversicherung. Welche davon die Richtige für Sie persönlich ist hängt von vielen Faktoren ab.

Berücksichtigen Sie jedoch, dass es neben der BRE noch viele weitere Parameter welche zur Auswahl einer PKV herangezogen werden können, gibt.

Beachten Sie auch, dass die meisten Rückerstattungen an die Nichteinreichung von Krankheitskostenrechnungen verknüpft sind. Somit können u.U., auch wenn es jetzt momentan noch nicht so ist, bei ansteigenden Gesundheitskosten, zum Beispiel  im Alter, Beitragsrückerstattungen des Versicherers ausbleiben.

Für weitere Fragen können Sie ich gerne kontaktieren.

Welche private Krankenversicherung hat die beste Beitragsrückerstattung? Teil 2

23.12.2010 Thomas Schösser

In meinem kürzlich veröffentlichten BLOG-Beitrag zu dem Thema Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenversicherung, hatte ich zwei unterschiedliche Regelungen anhand zweier Tarife der DKV näher beleuchtet.

Nun möchte ich zwei weitere Modelle zum Thema Beitragsrückerstattung einmal anhand einiger Tarife der Central Krankenversicherung und anhand eines Tarifs der Universa Krankenversicherung als Beispiel aufzeigen. Dabei werde ich ein paar Bedingungspassagen ausschnittsweise zitieren.

Bei den beiden Beispielen handelt es sich um sogenannte Pauschalleistungen, die unabhängig von der Geschäftslage des Unternehmens bei eintreten diverser Voraussetzungen ausbezahlt werden. Anders als bei der sog. erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung ist die Höhe der Leistungen in den Bedingungswerken hinterlegt und somit vom Versicherer garantiert.

Beachten Sie, dass neben dem Kriterium der Beitragsrückerstattung auch noch andere Parameter, wie z.B. die versicherten Honorarhöhen, die Regelungen zu den Gemischten Anstalten, Leistungen für Psychotherapie usw., bei der Auswahl einer PKV betrachtet werde sollten.

Sehen wir uns das an dem Beispiel des Tarifs „VF“ der Universa an. Zitat aus dem Tarif-Bedingungswerk „VF“ der Universa Krankenversicherung (Fassung 01.2008):

„VF

[…] 1.4 Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit

Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in Höhe von […] EUR je Kalenderjahr und versicherte Person, sofern bei ihr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Für das abgelaufene Kalenderjahr wurden keine Leistungen beansprucht,
– der Tarif VF hat im abgelaufenen Kalenderjahr ununterbrochen bestanden,
– der Tarif VF ist am 30.6. des Auszahlungsjahres noch in Kraft oder endete nach dem 31.12. des abgelaufenen Kalenderjahres durch Tod oder Pflichtversicherung,
– alle zwölf Monatsbeiträge des abgelaufenen Kalenderjahres wurden vollständig entrichtet,
– es bestand im abgelaufenen Kalenderjahr keine Anwartschaftsversicherung, kein beitragsfreies Ruhen und keine Beitragsfreistellung gemäß 1.5.1.

Die Beitragsrückerstattung wird spätestens im Oktober des Jahres ausgezahlt, das auf das leistungsfrei gebliebene Kalenderjahr folgt. […]“

Hier wird also ein bedingungstechnisch fixierter Betrag, unabhängig vom Unternehmenserfolg bei Erfüllung der beschriebenen Voraussetzungen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Anders wie beim nächsten Beispiel einiger Vario-Tarife der Central Krankenversicherung, indem sich die BRE am zu zahlenden Beitrag zur PKV orientiert. Zitat aus dem Bedindungswerk „central.vario – Stand 07.09 – T529“:

„[…]Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit (Pauschalleistung)

Voraussetzungen

In den Tarifstufen V111S2P, V222S2P und V333S2P wird eine Pauschalleistung für ein leistungsfreies Kalenderjahr (Anspruchsjahr) gezahlt, wenn

− für das gesamte Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden (die Vorsorgepauschale nach B 15 gilt hierbei nicht als Versicherungsleistung) und
− im Anspruchsjahr für mindestens einen Monat Versicherungsschutz nach einer Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung bestand, der ununterbrochen, also insbesondere ohne Anwartschaft, bis mindestens zum 30.06. des Folgejahres fortbestanden hat und
− im Anspruchsjahr sowie bis zum 30.06. des Folgejahres kein Beitragsverzug bestand.

Höhe

Die Höhe der Pauschalleistung beträgt
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für die beiden unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahre weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr und für das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden;
[…]/12 der im Anspruchsjahr für die Tarifstufe mit Anspruch auf Pauschalleistung entrichteten Beiträge, wenn für das Anspruchsjahr weder für Tarif vario noch für einen anderen Tarif der Krankheitskostenvollversicherung Versicherungsleistungen bei der Central beansprucht wurden.

Auszahlung

Die Pauschalleistung wird jeweils im zweiten Kalenderhalbjahr des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres ausgezahlt. Ist die Auszahlung erfolgt, werden Aufwendungen, die für den für die Ermittlung der Pauschalleistungshöhe maßgeblichen Zeitraum entstanden sind, unter Anrechnung der bereits ausgezahlten Pauschalleistung erstattet.[…]“

An diesen beiden Beispielen sieht man schnell, dass die Antwort auf die Frage, welcher PKV-Tarif die beste Beitragsrückerstattung hat nicht so einfach beantwortet werden kann. Bei Betrachtung der verschiedensten Beitragsrückerstattungen müssen neben den Voraussetzungen, welche eine solche Leistung auslösen natürlich auch die Höhe, die Abhängigkeit vom „Erfolg“, der Auszahlungszeitpunkt usw. geprüft werden, um auch sicher zu gehen, dass die Regelungen zu den Wünschen des Versicherungsnehmers an die BRE passen.

Im Januar 2011 werde ich noch einen dritten BLOG-Artikel zu diesem Thema verfassen. Darin wird nochmal eine komplett andere Variation der BRE aufgezeigt werden.

Welche private Krankenversicherung bietet die beste Beitragsrückerstattung Teil 1?

09.12.2010 Thomas Schösser

Der PKV-Markt bietet eine Vielzahl an Tarifen mit unterschiedlichsten Modellen zur Beitragsrückerstattung (BRE) oder mit integrierten  Pauschalleistungen. Dabei geht es meistens um Erstattungen, welche bei Nichteinreichung von Krankheitskosten-Rechnungen und bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, vom Versicherer an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.

Gerade für Arbeitnehmer, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden und Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für die Krankenversicherung haben, ist ein Tarif mit BRE oftmals überaus interessant. Nun sind auf dem Markt der privaten Krankenversicherung die unterschiedlichsten Formen der Beitragsrückerstattung zu finden. Ein paar davon möchte ich hier beispielhaft und auszugsweise aufführen und diverse Unterschiede erläutern: Sehen wir uns zunächst die Regelungen der „BestMed“-Tarife der DKV an.

In den „Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil I für das BestMed Tarifsystem: BestMed Tarife BM1-3 BestMed Komfort Tarife BM4 / 0-3 und BestMed Premium Tarife BM5 / 0-3.“ findet man unter § 7 folgenden Passus (Stand 09.12.2010):

„§ 7 Wann haben Sie einen Anspruch auf die erfolgsabhängige Gewinnbeteiligung?

1. […] Wir entscheiden jährlich mit Zustimmung des für uns zuständigen unabhängigen Treuhänders über die Art und den Zeitpunkt der Verwendung der Rückstellung sowie darüber, welche Tarife in welcher Höhe an der Beitragsrückerstattung teilnehmen.[…]

3.  Wird für den vereinbarten Tarif eine Beitragsrückerstattung in Form der Auszahlung vorgesehen, besteht ein Anspruch für jede versicherte Person, wenn aus ihrer Versicherung für das Geschäftsjahr keine Versicherungsleistungen für ambulante und/oder zahnärztliche Heilbehandlung erbracht worden sind – ausgenommen sind tarifliche Leistungen für Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und ggf. tariflich vorgesehene professionelle Zahnreinigungen (PZR) – unter den Voraussetzungen dass sie in der Rechnung als eigenständige Leistungen ausgewiesen sind und sie nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung durchgeführt worden sind.

Die weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung oder Beitragssenkung sowie Gutschrift von Beitragsteilen bzw. für eine Leistungserhöhung werden von uns festgelegt.“

Hier handelt es sich um eine sogenannte erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Wirtschaftet der Versicherer in einem Jahr nicht gut, kann dies zu einem Rückgang oder gar einer Aussetzung der Beitragsrückerstattung führen. Interessant finde ich hier die Tatsache, dass stationäre Heilbehandlungen, sowie eine PZR, Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen unter den bereits genannten Voraussetzungen der  eventuellen Auszahlung der BRE nicht im Wege steht. Allerdings kann man sich auch fragen, welche Auswirkungen der letzte Satz des o.a. Bedingungszitates haben könnte.

Bleiben wir bei unserem nächsten Beispiel beim VollMed Tarif M4 Tarifvariante BR4 ebenfalls von der DKV. Unter dem Punkt 8 findet man folgende Ausführungen (Stand 09.12.2010):

„8. Garantierte Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit aus den Leistungsbereichen 2. und 3.

Unter der Voraussetzung, dass

– der Versicherungsvertrag nach diesem Tarif zum 31.12. des betreffenden Kalenderjahres ungekündigt besteht,

– zum Auszahlungszeitpunkt keine schwebenden Versicherungsfälle und Beitragsrückstände vorliegen,

– der Versicherer aus den Leistungsbereichen 2. und 3. dieses Tarifes keine Leistungen für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr zu erbringen hat und

– im jeweiligen Kalenderjahr ununterbrochener Versicherungsschutz für die betreffende versicherte Person nach der vorliegenden Tarifvariante bestand,

wird eine garantierte Beitragsrückerstattung in der Höhe von […] EUR, für versicherte Personen, die in dem betreffenden Kalenderjahr das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von […] EUR erbracht.[…]“

Der wesentliche Unterschied bei dieser Variante liegt ganz klar in der garantierten Auszahlung der Beitragsrückerstattung und den klar definierten Voraussetzungen.

Nur noch ein paar Tipps: Die Beitragsrückerstattung ist nur eine von vielen hundert Kriterienpunkten, die bei der Auswahl einer für sich geeigneten PKV  durchleuchtet werden kann. Es handelt sich also nur um ein kleines Mosaiksteinchen, welches aber natürlich noch lange nicht ein ganzes Bild formt. Daher betrachten Sie auch andere Parameter. Ein paar Beispiele dafür finden Sie HIER.

Beachten Sie auch, dass die Auszahlung der BRE durch das Bürgerentlastungsgesetz berücksichtigt wird.

Die Fortsetzung (Teil 2) dieses BLOG-Beitrags mit weiteren Beispielen finden Sie HIER.

Selbstverständlich können Sie sich auch an mich wenden, ich beantworte Ihre Fragen gerne.