Erhöhte Bayerische Beihilfe während der Elternzeit ab 2017

08.03.2017 Thomas Schösser

Ab 01.01.2017 erhalten bestimmte Beamte und Richter für die das BayBG Anwendung findet während der Inanspruchnahme von Elternzeit einen Beihilfebemessungssatz von 70%. Damit wird die Beihilfe während der Elternzeit jetzt für vielmehr bayerische Beamten als bisher erhöht.

Dies ist als Besonderheit anzusehen, denn vor dem 01.01.2017 hatte der nicht alleinerziehende Beamte mit nur einem Kind auch nur 50% Beihilfeanspurch. Erst ab 2 oder mehr Kindern erhöhte / erhöht sich der Beihilfeanspruch wenn diverse Voraussetzungen erfüllt waren / sind.

Bei einem Kind dagegen wurde der Beihilfebemessungssatzes für bayerische Beamten bei nicht Alleinerziehenden auch nicht erhöht. Während der Elternzeit sieht das Bayerische Beamtengesetz aber nun einen erhöhten Beihilfeanspruch vor.

Darüberhinaus sei zu erwähnen das dies bei Beihilfeverordnungen der anderen Dienstherrn zu diesem Sachverhalt auch andere Inhalte hinterlegt haben. Der Artikel hier bezieht sich nur auf die betreffenden Bayerischen Beamten und Richter (nicht alle – Ausnahmen sind möglich).

In einer Email des Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 16.12.2016 heißt es (Quelle: https://www.stmflh.bayern.de/oeffentlicher_dienst/info_beschaeftigte/elternzeit-2017.pdf  – Fettschriftmarkierung von mir eingefügt)

 

„(…) der Bayerische Landtag hat am 8. Dezember 2016 das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz erfolgen u.a. Änderungen im Hinblick auf die Krankheitsfürsorge für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit.

Mit den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Bestimmungen wird ein eigenständiger Anspruch auf Beihilfe für Beamtinnen und Beamte in Elternzeit eingeführt, die während der Elternzeit keine Teilzeittätigkeit ausüben. Soweit Beamtinnen und Beamte eine Teilzeitbeschäftigung ausüben (auch während der Elternzeit), besteht ohnehin ein eigenständiger Beilhilfeanspruch.

Der bisherige Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte in Elternzeit wird auf alle Beamtinnen und Beamte in Elternzeit ausgedehnt unabhängig davon, ob eine Elternzeit ohne Bezüge vorliegt oder während der Elternzeit eine unschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Durch die Neuregelung ergeben sich Verbesserungen für die Beamtinnen und Beamten in Elternzeit, deren Beihilfebemessungssatz derzeit 50 v.H. beträgt. Betroffen sind diejenigen Beamtinnen und Beamten in Elternzeit, die

nicht alleinerziehend,
nicht kostenfrei mit dem Ehegatten familienversichert sind und
nur ein berücksichtigungsfähiges Kind haben.

Für diese Beamtinnen und Beamten erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für ab dem 1. Januar 2017 entstehende Aufwendungen auf 70 v.H. (…)“ Zitat Ende.

 

Durch die Gesetzesänderungen wurde auch eine neue Formulierung im BayBG eingeführt. Sehen wir uns dazu einmal auszugsweise die direkte Quelle an, nämlich das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) an, Zitat (Quelle www.gesetze-bayern.de  – Fettschriftmarkierung von mir eingefügt):

auszug_BayBG_artikel96_stand_maerz_2017

 

„Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) Vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500)
BayRS 2030-1-1-F Vollzitat nach RedR: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030- 1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist

„Abschnitt 7 Besondere Fürsorgepflichten

Art. 96 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen

(…)

(3) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. Der Bemessungssatz beträgt

1. bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen 50 v.H., während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 v.H., (…)“ Zitat Ende.

 

Welche Auswirkungen hat das aber jetzt auf Ihre die PKV (Private Krankenversicherung)?

Da eine Private Krankenversicherung für Beamte selbstverständlich gemäß des Bemessungssatzes der Beihilfe entsprechend abgeschlossen wird sollte auch bei Erhöhung des Beihilfeanspruchs der PKV-Vertrag entsprechend angepasst werden.

Hatte der Beamte bisher 50% Beihilfeanspruch, so wäre die PKV zumindest der Haupttarif i.d.R. auch als passender 50%-Teil abgeschlossen worden.

Erhöht sich aber der Beihilfeanspruch des bayerischen Beamten nun wegen der Elternzeit auf 70%, so sollte auch der versicherte PKV-Anteil entsprechend angepasst werden. Dadurch kann in der Elternzeit auch Beitrag zur Privaten Krankenversicherung gespart werden. Dies geschieht nicht automatisch, sondern muss vom Versicherungskunden gegenüber seiner PKV angezeigt werden. Prüfen Sie dabei, ob der Vertrag von Ihrer Privaten Krankenversicherung auch korrekt verändert / angepasst wird.

 

Beihilfe während der Elternzeit 70% ABER AUFPASSEN auf danach!

 

fiktive_vereinfachte_darstellung_beihilfe_bayern_elternzeit_2017

Aufgrund des erhöhten Beihilfebemessungssatzes kann der PKV-Beitrag also meistens auch reduziert werden. Nicht nur bei der Verminderung des Erstattungssatzes der PKV sollte auf die richtige Vertragsänderung aufgepasst werden.

Nein, auch MUSS UNBEDINGT bei Ende der Elternzeit darauf geachtet werden, ob der Versicherungsschutz der PKV wieder erhöht werden muss! Dies kann z.B. der Fall sein wenn nur 1 Kind vorhanden ist. Nun muss der Erstattungssatz der PKV wieder entsprechend erhöht werden. Der Gesetzgeber hat hierzu folgendes im Versicherungsvertragsgesetz verankert. Auszug aus dem VVG, Zitat (Stand 08.03.2017 – Quelle www.gesetze-im-internet.de – Fettmarkierung von mir eingefügt):

 

„Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz VVG)

§ 199 Beihilfeempfänger

(…)

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.“

 

Es gibt hier also eine Frist von 6 Monaten die es auf jeden Fall zu beachten gilt. Ist diese Frist abgelaufen und möchte man danach seinen Versicherungsschutz der PKV ensprechend erhöhen, kann der Versicherer hier eine Risikoprüfung abverlangen und wenn es schlecht läuft einen Strich durch die Rechnung machen. Deshalb gilt es unbedingt vorher schon entsprechend rechtzeitig zu handeln.

 

Wird die PKV denn nicht einfach nach der Elternzeit wieder automatisch erhöht wenn der Beihilfebemessungssatz sinkt?

 

Sicherlich wird es den ein oder anderen Versicherer geben, der bei Kenntnis der Sachlage in diesen Fall dann einen internen Termin legt um den Versicherungsumfang dann entsprechend anzugleichen. Dennoch gilt hier insbesondere folgender bekannter Satz: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!“. In diesem Fall müsste man wohl eher sagen eingenständige Kontrolle und aktives Handeln ist Pflicht!

Vertrauen Sie also nicht darauf, dass Ihr Versicherungsunternehmen das schon irgendwie machen wird. Klären Sie zunächst direkt mit Ihrer zuständigen Beihilfestelle ab, welchen Beihilfebemessungssatz Sie währen der Elternzeit haben. Ist dieser nur in der Elternzeit erhöht und sinkt er danach wieder, so unterrichten Sie Ihren Versicherer darüber. Kontrollieren Sie, ob die Änderung Ihres Versicherungsschutzes auch tatsächlich bedarfsgerecht stattfindet.

 

Weitere interesannte Informationen zum Thema Beihilfe und PKV:

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Mehr über den Autor des Artikels Versicherungsmakler Thomas Schösser

 

Weitere Quellen:

http://www.stmflh.bayern.de/oeffentlicher_dienst/info_beschaeftigte/default.htm