Bietet ein PKV-Tarif mit Mehrbettzimmer und Belegarzt im Krankenhaus generell weniger Leistungsumfang?

03.02.2011 Thomas Schösser

…oder anders gefragt: Haben Tarife mit Leistungen für Einbettzimmer und Chefarztbehandlung im Krankenhaus automatisch einen insgesamt „umfangreicheren“ Leistungskatalog?

Dieser Eindruck könnte unter Umständen durchaus entstehen. Vor allem wenn ein sogenannter „Vergleich“ privater Krankenversicherungen nur mit 3 oder 4 Kriterienfragen, wie z.B.


„Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer im Krankenhaus?
Chefarztbehandlung ja oder nein?
Welche Selbstbeteiligung ist erwünscht?
Wie viel Prozent für Zahnersatzleistungen möchten Sie?“

erstellt wird.

Wie so oft kommt es auf die genaue Betrachtung der Vertragsbedingungen des jeweiligen Tarifwerks und die ausgewählten Kriterien, welche man für den Vergleich heranzieht an. Es mag sein, dass die oben aufgelisteten Parameter jemanden für eine Gegenüberstellung mehrerer Tarife genügt, doch ist es auch richtig, dass es weit mehr Unterschiede geben kann.

Es klingt vielleicht absurd, doch bietet der Markt einige Tarife, welche zwar die Erstattung von Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus bieten, dafür aber in anderen Teilsegmenten (wie z.B. bei den Hilfsmittel, Heilmittel, Transportkosten, der Zahnleistungen, Psychotherapie etc.) weniger Leistung inkludiert haben als manch anderer Tarif, der lediglich die Mehrbettzimmererstattung abdeckt. Natürlich ist das nicht immer so. Es lohnt sich daher einen detaillierten Blick in das Versicherungsbedingungswerk der PKV zu werfen.

Bei manchen Tarif- und Vergleichsrechnern für private Krankenversicherungen fallen sogenannte Mehrbettzimmertarife (je nach Vorgabe) ggf. durch ein Auswahl-Raster und werden beim „Endergebnis“ unter Umständen überhaupt nicht berücksichtigt.

Zudem muss man wissen, dass alleine im Bereich der „Krankenhausaufenthalte“ sich die unterschiedlichsten Leistungs-Variationen und Ausgestaltungen von Versicherungsbedingungen wiederfinden.

Alleine hier schon kann und sollte man viele Kriterien beachten. Beispielsweise (keine abgeschlossene Aufzählung):

  • Welche Krankenhäuser gelten genau als versichert?
  • Hat der Versicherer Meldefristen für Krankenhausaufenthalte im Vertragswerk hinterlegt?
  • Gelten für stationäre Krankenhausaufenthalte aufgrund psychotherapeutischer Behandlung Begrenzungen oder Limitierungen?
  • Wie genau sind die Regelungen für „Gemischte Anstalten“ ausgestaltet?
  • Wie genau wird für stationäre Anschlussheilbehandlungen geleistet (nur nach schriftlicher Zusage des Versicherers, diverse Fristen, max. Dauer, nur für bestimmte Erkrankungen etc.)
  • Bis zu welcher Honorarhöhe wird geleistet?
  • Welche Behandler sind im stationären Segment versichert?
  • Wie sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind?

…um ein paar zu nennen.

Zu meinen, dass Tarife privater Krankenversicherer mit Leistungen für „den Chefarzt und das Zweibettzimmer“ in jedem Fall „besser“ wären, ist demnach nicht immer zutreffend.

Betrachten Sie bei einem Vergleich nicht nur drei oder vier Parameter, sondern durchleuchten Sie die Vertragsbedingungen mit vielen weiteren, Ihnen wichtigen Kriterien.

Ich persönlich verwende bei einem PKV-Leistungs-Vergleich mehrere hundert einzelner Auswahlkriterien. Meiner Meinung nach kann der Versicherungskunde nur so erfahren, was es alles an Versicherungsumfang zu „kaufen“ gibt und sich danach entscheiden was er gerne davon hätte…

Im gratis Downloadbereich finden Sie einen Leitfaden sowie einen Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenversicherung. Gerne verweise ich noch auf meine Blogserie zu diversen Leistungsinhalten der PKV.