Blog-Serie über Kriterienfragebogen zur PKV – Thema Obliegenheit zur Meldung von Krankenhausaufenthalten

24.11.2011 Thomas Schösser

Heute geht es in meiner Blog-Serie über den Kriterienfragebogen zur PKV um das Thema einer in den MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung – Stand 01. Januar 2009) hinterlegten Obliegenheit.

Im Paragraph 9 der MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009 findet man unter anderem folgende Passage:

㤠9 Obliegenheiten
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. […]“

Mittlerweile verzichten die meisten Vertragswerke privater Krankenversicherer auf diese Obliegenheit. Allerdings gibt es auch heute noch Tarife, welche diese Regelung im Kleingedruckten hinterlegt haben.

Was passiert bzw. was kann der Krankenversicherer tun, wenn man diese Melde- bzw. Anzeigepflicht vergisst oder versäumt?

Die Antwort findet man u.a. im Paragraph 10 der MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009. Dort heißt es u.a.:

㤠10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird. […]“

Nun stellt sich die Frage, was sich genau im Paragraph 28 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), auf welchen die Musterbedingungen verweisen verbirgt?

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BLOG-Serie zum PKV-Kriterienfragebogen – Thema Gemischte Anstalten und Anschlussheilbehandlungen

19.10.2011 Thomas Schösser

Weiter geht’s mit der BLOG-Serie rund um die Inhalte meines Kriterienfragebogens zur Privaten Krankenversicherung. Heutiges Thema: Gemischte Anstalten und Anschlussheilbehandlung (AHB).

Was sind eigentlich „Gemischte Anstalten“?

Die privaten Krankenversicherer beschreiben damit eine bestimmte Art von Krankenanstalten. In den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK2009) – Stand 01. Januar 2009 – findet man zu dem Thema Krankenhäuser, unter anderem zunächst folgenden, allgemeinen Passus: (Auszug aus den MB/KK2009 – Stand 01. Januar 2009)

„§4 Umfang der Leistungspflicht
[…] (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. […]“

Soweit so gut. Im nächsten Bedingungsabschnitt gehen die MB/KK 2009 nun aber auf die sogenannten Gemischten Anstalten ein. Gleichzeitig werden einige Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers für genau diese Art von Krankenanstalten beschrieben. Hierzu ein Auszug, ebenfalls aus dem Paragraphen 4 der MB/KK 2009 – Stand 01. Januar 2009:

㤠4 Umfang der Leistungspflicht
[…] (5 ) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. […]“

Gewiss möchten die Versicherer nicht, dass sich ein Kunde in einem solchen Krankenhaus „ausruht“ und damit unnötige Kosten verursacht. Allerdings birgt die in den Musterbedingungen geforderte vorherige schriftliche Leistungszusage vor Beginn der Behandlung für den Kunden auch Gefahren mit sich. Fehlt die Zusage des Versicherers, so ist dieser nach den obigen Zitat nicht zur Leistung verpflichtet.

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BLOG-Serie zum Kriterienfragebogen der PKV – Thema stationäre Psychotherapie

29.08.2011 Thomas Schösser

Zuletzt hatte ich meine BLOG-Serie zu meinem Kriterienfragebogen rund um die private Krankenversicherung (PKV) dem Thema ambulante Psychotherapie gewidmet.

Wie angekündigt gehe ich heute nun auf den Bereich der stationären Psychotherapie näher ein. Hierfür werde ich anhand von Auszügen einiger Bedingungspassagen zeigen, wie unterschiedlich die Leistungsaussagen auch in diesem Bereich u.a. aussehen können.

Beispielsweise kann ein traumatisches Erlebnis wie ein Unfall, der Verlust eines nahen Angehörigen, Erkrankungen wie Magersucht, Krebs usw. zu psychischen Störungen führen, die eine unter Umständen langjährige Behandlung erfordern. Hilft eine ambulante Behandlung nicht weiter, so kann es durchaus notwendig sein die weitere Behandlung im Krankenhaus fortzuführen.

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Bietet ein PKV-Tarif mit Mehrbettzimmer und Belegarzt im Krankenhaus generell weniger Leistungsumfang?

03.02.2011 Thomas Schösser

…oder anders gefragt: Haben Tarife mit Leistungen für Einbettzimmer und Chefarztbehandlung im Krankenhaus automatisch einen insgesamt „umfangreicheren“ Leistungskatalog?

Dieser Eindruck könnte unter Umständen durchaus entstehen. Vor allem wenn ein sogenannter „Vergleich“ privater Krankenversicherungen nur mit 3 oder 4 Kriterienfragen, wie z.B.


„Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer im Krankenhaus?
Chefarztbehandlung ja oder nein?
Welche Selbstbeteiligung ist erwünscht?
Wie viel Prozent für Zahnersatzleistungen möchten Sie?“

erstellt wird.

Wie so oft kommt es auf die genaue Betrachtung der Vertragsbedingungen des jeweiligen Tarifwerks und die ausgewählten Kriterien, welche man für den Vergleich heranzieht an. Es mag sein, dass die oben aufgelisteten Parameter jemanden für eine Gegenüberstellung mehrerer Tarife genügt, doch ist es auch richtig, dass es weit mehr Unterschiede geben kann.

Es klingt vielleicht absurd, doch bietet der Markt einige Tarife, welche zwar die Erstattung von Zwei- oder Einbettzimmer im Krankenhaus bieten, dafür aber in anderen Teilsegmenten (wie z.B. bei den Hilfsmittel, Heilmittel, Transportkosten, der Zahnleistungen, Psychotherapie etc.) weniger Leistung inkludiert haben als manch anderer Tarif, der lediglich die Mehrbettzimmererstattung abdeckt. Natürlich ist das nicht immer so. Es lohnt sich daher einen detaillierten Blick in das Versicherungsbedingungswerk der PKV zu werfen.

Bei manchen Tarif- und Vergleichsrechnern für private Krankenversicherungen fallen sogenannte Mehrbettzimmertarife (je nach Vorgabe) ggf. durch ein Auswahl-Raster und werden beim „Endergebnis“ unter Umständen überhaupt nicht berücksichtigt.

Zudem muss man wissen, dass alleine im Bereich der „Krankenhausaufenthalte“ sich die unterschiedlichsten Leistungs-Variationen und Ausgestaltungen von Versicherungsbedingungen wiederfinden.

Alleine hier schon kann und sollte man viele Kriterien beachten. Beispielsweise (keine abgeschlossene Aufzählung):

  • Welche Krankenhäuser gelten genau als versichert?
  • Hat der Versicherer Meldefristen für Krankenhausaufenthalte im Vertragswerk hinterlegt?
  • Gelten für stationäre Krankenhausaufenthalte aufgrund psychotherapeutischer Behandlung Begrenzungen oder Limitierungen?
  • Wie genau sind die Regelungen für „Gemischte Anstalten“ ausgestaltet?
  • Wie genau wird für stationäre Anschlussheilbehandlungen geleistet (nur nach schriftlicher Zusage des Versicherers, diverse Fristen, max. Dauer, nur für bestimmte Erkrankungen etc.)
  • Bis zu welcher Honorarhöhe wird geleistet?
  • Welche Behandler sind im stationären Segment versichert?
  • Wie sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind?

…um ein paar zu nennen.

Zu meinen, dass Tarife privater Krankenversicherer mit Leistungen für „den Chefarzt und das Zweibettzimmer“ in jedem Fall „besser“ wären, ist demnach nicht immer zutreffend.

Betrachten Sie bei einem Vergleich nicht nur drei oder vier Parameter, sondern durchleuchten Sie die Vertragsbedingungen mit vielen weiteren, Ihnen wichtigen Kriterien.

Ich persönlich verwende bei einem PKV-Leistungs-Vergleich mehrere hundert einzelner Auswahlkriterien. Meiner Meinung nach kann der Versicherungskunde nur so erfahren, was es alles an Versicherungsumfang zu „kaufen“ gibt und sich danach entscheiden was er gerne davon hätte…

Im gratis Downloadbereich finden Sie einen Leitfaden sowie einen Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenversicherung. Gerne verweise ich noch auf meine Blogserie zu diversen Leistungsinhalten der PKV.